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Rechtsprechung
   BFH, 15.11.1991 - VI R 144/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1774
BFH, 15.11.1991 - VI R 144/89 (https://dejure.org/1991,1774)
BFH, Entscheidung vom 15.11.1991 - VI R 144/89 (https://dejure.org/1991,1774)
BFH, Entscheidung vom 15. November 1991 - VI R 144/89 (https://dejure.org/1991,1774)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 166, 245
  • BB 1992, 1050
  • BB 1992, 420
  • DB 1992, 557
  • BStBl II 1992, 266
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.12.1976 - VI R 145/74

    Steuerpflichtiger - Wahl der Übernachtungsmöglichkeit - Dienstreise - …

    Auszug aus BFH, 15.11.1991 - VI R 144/89
    Ebenso wie die Kosten einer Hin- und Rückreise seien auch die Kosten für Zwischenheimfahrten zu behandeln, denn auch die letzteren Kosten seien durch die Dienstreise veranlaßt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Dezember 1976 VI R 145/74, BFHE 121, 190, BStBl II 1977, 294).

    Nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 121, 190, BStBl II 1977, 294 seien Zwischenheimfahrten dann ausschließlich beruflich veranlaßt, wenn der Arbeitnehmer bei ständig wechselnden Dienstreisen an den jeweiligen Beschäftigungsorten weder wohne noch dort seinen Haushalt unterhalte.

    Wie der Senat bereits im Urteil in BFHE 121, 190, BStBl II 1977, 294 ausgeführt hat, sind solche Kosten deshalb durch das Dienstverhältnis veranlaßt, weil ohne Antritt der Dienstreise keine Kosten für Heimfahrten angefallen wären.

  • BFH, 26.02.1988 - III R 241/84

    Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlich tätigen Kammerpräsidenten mit …

    Auszug aus BFH, 15.11.1991 - VI R 144/89
    Während diese in Verfügungen aus dem Jahre 1988 (Oberfinanzdirektion - OFD - Düsseldorf, Verfügung vom 16. März 1988 - S 2351 A - St 124, Der Betrieb 1988, 990; OFD Münster, Verfügung vom 28. März 1988 - S 2338-17-St 12-31, Betriebs-Berater 1988, 1169) und in Abschn. 25 Abs. 7 Nr. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1987 noch ausdrücklich davon ausging, daß die Kosten sämtlicher anläßlich einer längerfristige Dienstreise durchgeführten Zwischenheimfahrten als Werbungskosten abziehbar sind, ist diese Einschränkung in Abschn. 38 Abs. 3 Nr. 1 LStR 1990 zutreffend nicht mehr enthalten.
  • BFH, 12.01.1990 - VI R 29/86

    Das Abzugsverbot für den Privatbereich berührende unangemessen hohe …

    Auszug aus BFH, 15.11.1991 - VI R 144/89
    Dabei kann es auf die Motive für die Zwischenheimfahrten ebensowenig ankommen, wie diese im Fall des Urteils des Senats vom 12. Januar 1990 VI R 29/86 (BFHE 159, 341, BStBl II 1990, 423) von Bedeutung waren.
  • BFH, 19.03.1982 - VI R 141/78
    Auszug aus BFH, 15.11.1991 - VI R 144/89
    Falls das Urteil des Senats vom 19. März 1982 VI R 141/78 (nicht veröffentlicht) dem entgegenstehen wollte, hielte der Senat nicht mehr daran fest.
  • BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92

    Zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Zwischenheimfahrten bei einer …

    Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß der Kläger an den Lehrgangsorten E und P nicht im Rahmen einer Dienstreise tätig war, so daß die streitigen Fahrtkosten nicht nach Dienstreisegrundsätzen als Zwischenheimfahrten zu qualifizieren sind (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1991 VI R 144/89, BFHE 166, 245, BStBl II 1992, 266, und vom 24. April 1992 VI R 105/89, BFHE 167, 443, BStBl II 1992, 664).

    Da die Dienstreiseeinsatzstelle für die ersten drei Monate keine Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist, liegt in den ersten drei Monaten auch, falls der Arbeitnehmer an der Einsatzstelle eine Unterkunft genommen hat, keine doppelte Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vor, so daß neben Unterkunfts- und Verpflegungsmehraufwendungen sämtliche Zwischenheimfahrten in Höhe der tatsächlichen Kosten abziehbar sind (s. BFH-Urteile in BFHE 166, 245, BStBl II 1992, 266, und in BFHE 167, 443, BStBl II 1992, 664).

  • BFH, 29.04.1992 - VI R 146/89

    Auflösung eines Zweihaushalts als Werbungskosten

    Der Senat hat, zeitlich nach dem Eingang der Revisionsbegründung im Streitfall, für den Fall der Zwischenheimfahrt eines Arbeitnehmers aus Anlaß einer Dienstreise entschieden, die Motive für die Zwischenheimfahrt seien unerheblich; private Motive spielten grundsätzlich keine Rolle, wenn sie lediglich auf die Rückgängigmachung einer rein beruflich veranlaßten Beeinträchtigung der privaten Sphäre gerichtet seien (Urteil vom 15. November 1991 VI R 144/89, BFHE 166, 245, BStBl II 1992, 266, 267).
  • BFH, 11.02.1993 - VI R 50/92

    Voraussetzungen der Einordnung von Aufwendungen für sogenannten …

    Auf die Beschwerde des Klägers hat das FG die Revision zugelassen und zur Begründung u.a. ausgeführt, seine Entscheidung weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. November 1991 VI R 144/89 (BFHE 166, 245, BStBl II 1992, 266) ab.

    Das FA führt im wesentlichen aus, es seien die geltend gemachten Aufwendungen für Zwischenheimfahrten in Höhe von 414 DM nach dem BFH-Urteil in BFHE 166, 245, BStBl II 1992, 266 als Werbungskosten zu berücksichtigen.

    Wie der Senat mit Urteil in BFHE 166, 245, BStBl II 1992, 266 entschieden hat, sind Aufwendungen für Zwischenheimfahrten aus Anlaß einer Dienstreise auch bei kurzer Dauer der Dienstreise in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar.

  • BFH, 24.04.1992 - VI R 105/89

    Werbungskosten durch Zwischenheimfahrten bei mehrwöchigen Dienstreichen

    Der Senat hat durch Urteil vom 15. November 1991 VI R 144/89 (BFHE 166, 245, BStBl II 1992, 266) entschieden, daß Aufwendungen für Zwischenheimfahrten aus Anlaß einer Dienstreise in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar sind.
  • FG Köln, 23.07.2015 - 10 Ko 597/15

    Streitwert bei gleichzeitiger Anfechtung eines auf 0 Euro lautenden …

    Dieser habe in seinem Schriftsatz vom 11.09.2014 lediglich auf die BFH-Rechtsprechung im Urteil vom 15.11.1991 - VI R 144/89 hingewiesen, was dann zur Abhilfe geführt habe.
  • BFH, 24.04.1992 - VI R 137/89

    Abzugsbeschränkungen für Zwischenheimfahrten mit dem eigenen PKW

    Der Senat hat durch Urteil vom 15. November 1991 VI R 144/89 (BFHE 166, 245, BStBl II 1992, 266) entschieden, daß Aufwendungen für Zwischenheimfahrten aus Anlaß einer Dienstreise nicht etwa beschränkt durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abzugsfähig sind.
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