Rechtsprechung
| BFH, 13.11.1987 - VI R 154/84 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen für eine nebenberufliche Tätigkeiten
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BFH, 30.01.1986 - IV R 247/84
Vermutung - Nebenberufliche Tätigkeit - Aufwandsentschädigung - Selbständige …
Auszug aus BFH, 13.11.1987 - VI R 154/84
Nach dem Urteil des IV. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Januar 1986 IV R 247/84 (BFHE 146, 65, BStBl II 1986, 401) ist diese Vorschrift dahin zu verstehen, daß Einnahmen für die in Satz 1 dieser Vorschrift bezeichneten Tätigkeiten bis zur Höhe von 2 400 DM im Jahr als Aufwandsentschädigung anzusehen sind. - FG Nürnberg, 08.08.1984 - V 241/82
Auszug aus BFH, 13.11.1987 - VI R 154/84
Das Finanzgericht (FG) gab in seiner in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 13 veröffentlichten Entscheidung der Klage teilweise statt.
- BFH, 30.03.1990 - VI R 188/87
Nebenberufliche Tätigkeit i. S. von § 3 Nr. 26 EStG, wenn Zeitaufwand niedriger …
Die steuerliche Behandlung des darüber hinaus gehenden Teils richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (Urteile des BFH in BFHE 146, 65, BStBl II 1986, 401, und vom 13. November 1987 VI R 154/84, BFH/NV 1988, 150).aa) Der Senat hat bereits im Urteil in BFH/NV 1988, 150 den zeitlichen Umfang einer Tätigkeit als wesentlichen Anhaltspunkt für die Unterscheidung zwischen Hauptberuf und nebenberuflicher Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG angesehen.
- FG Nürnberg, 08.06.2017 - 4 K 334/16
Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer
Selbst wenn ihm daher für eine der in § 3 Nr. 26 EStG bezeichneten Tätigkeiten keine Aufwandsentschädigung, sondern eine 2.100 EUR bzw. 2.400 EUR übersteigende Vergütung für seine (selbständige oder nichtselbständige) Arbeit gezahlt wird, ist diese bis zur Höhe von 2.100 EUR bzw. 2.400 EUR steuerfrei (BFH-Urteile vom 30.01.1986 IV R 247/84, BStBl II 1986, 401; vom 13.11.1987 VI R 154/84, BFH/NV 1988, 150). - LAG Köln, 22.07.2022 - 9 TaBV 14/21
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Eingruppierung Auslegung des …
Die Steuerrechtsprechung sieht den zeitlichen Umfang einer Tätigkeit als wesentlichen Anhaltspunkt für die Unterscheidung zwischen Hauptberuf und nebenberuflicher Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG an (BFH…, Urteil vom 30. März 1990 - VI R 188/87 -, BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854, Rn. 14; BFH, Urteil vom 13. November 1987 - VI R 154/84 -, Rn. 13, juris; Niedersächsisches Finanzgericht…, Urteil vom 9. Oktober 2020 - 14 K 21/19 -, Rn. 50, juris).
- LAG Köln, 07.03.2025 - 9 TaBV 54/24
Tarifliche Eingruppierung von Redakteuren an Tageszeitungen
Die Steuerrechtsprechung sieht den zeitlichen Umfang einer Tätigkeit als wesentlichen Anhaltspunkt für die Unterscheidung zwischen Hauptberuf und nebenberuflicher Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG an (BFH…, Urteil vom 30. März 1990 - VI R 188/87 -, BFHE 160, 486, BStB1 II 1990, 854, Rn. 14; BFH, Urteil vom 13. November 1987 - VI R 154/84 -, Rn. 13, juris; Niedersächsisches Finanzgericht…, Urteil vom 9. Oktober 2020 - 14 K 21/19 -, Rn. 50, juris). - FG Sachsen-Anhalt, 16.04.2002 - 4 K 10500/99
Nebenberufliche Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 EStG eines Sozialpädagogen; …
Selbst wenn ihm daher für eine der in § 3 Nr. 26 EStG bezeichneten Tätigkeiten keine Aufwandsentschädigung, sondern eine 2.400 DM übersteigende Vergütung für seine (selbständige oder nichtselbständige) Arbeit gezahlt wird, ist diese bis zur Höhe von 2.400 DM steuerfrei (Urteile des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 30. Januar 1986 IV R 247/84, BStBl II 1986, 401; vom 13. November 1987 VI R 154/84, BFH/NV 1988, 150). - BFH, 22.04.1988 - VI R 193/84
Berlin-Zulage - Bemessung - Arbeitslohn - Aufwandsentschädigung - Nebenberufliche …
Das bedeutet nach der Entscheidung des IV. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Januar 1986 IV R 247/84 (BFHE 146, 65, BStBl II 1986, 401), der sich der Senat durch Urteil vom 13. November 1987 VI R 154/84 (BFH/NV 1988, 150) angeschlossen hat, daß im Einzelfall also nicht geprüft zu werden braucht, ob es sich bei den Einnahmen bis zu dieser Höhe tatsächlich um Aufwandsentschädigungen handelt. - FG Sachsen-Anhalt, 16.04.2002 - 4 K 10499/99
Nebenberufliche Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 EStG eines Sozialpädagogen; …
Selbst wenn ihm daher für eine der in § 3 Nr. 26 EStG bezeichneten Tätigkeiten keine Aufwandsentschädigung, sondern eine 2.400 DM übersteigende Vergütung für seine (selbständige oder nichtselbständige) Arbeit gezahlt wird, ist diese bis zur Höhe von 2.400 DM steuerfrei (Urteile des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 30. Januar 1986 IV R 247/84, BStBl II 1986, 401 ; vom 13. November 1987 VI R 154/84, BFH/NV 1988, 150).
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