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| BFH, 02.08.1985 - VI R 171/82 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Fahrtkostenaufwendungen im Bezug auf die Werbungskosten in Abhängigkeit vom Mittelpunkt der Lebensinteressen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (10)
- BFH, 20.12.1982 - VI R 64/81
Doppelte Haushaltsführung - Zeitpunkt der Eheschließung - Mittelpunkt des …
Auszug aus BFH, 02.08.1985 - VI R 171/82
Besitzt ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen und begibt er sich teilweise von der einen und teilweise von der anderen Wohnung aus zur Arbeitsstätte, so sind nach der Rechtsprechung des Senats - unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer verheiratet oder ledig ist - auch die Aufwendungen für Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung zur Arbeitsstätte Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wenn diese weiter entfernt liegende Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet (z.B. Urteile vom 10. November 1978 VI R 21/76, BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219; VI R 240/74, BFHE 126, 552, BStBl II 1979, 224; VI R 118/74, BFHE 126, 525, BStBl II 1979, 226; VI R 127/76, BFHE 127, 6, BStBl II 1979, 335, und vom 20. Dezember 1982 VI R 64/81, BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306).Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen (Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis) ebenso finden wie z.B. in Vereinszugehörigkeiten oder anderen Aktivitäten; gerade hierdurch kann sich eine Person an einem Ort besonders verwurzelt fühlen (s. Urteil in BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306 unter 2b, dd, am Ende).
Der Senat hat zwar durch Urteil in BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306 und zuvor schon durch Urteil vom 9. März 1979 VI R 11/78 (BFHE 128, 189, BStBl II 1979, 648) entschieden, daß die Kosten für Fahrten von dem weiter entfernt liegenden Mittelpunkt der Lebensinteressen zum Beschäftigungsort nur dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG berücksichtigt werden können, wenn die Entfernung zwischen den beiden Orten nicht so groß ist, daß ein Arbeitnehmer es arbeitstäglich auf Dauer nicht auf sich nehmen würde, am selben Tag zur Arbeitsstätte hin und zurück zu fahren, um seiner Arbeit am Beschäftigungsort nachgehen zu können.
Da der Senat im vorliegenden Streitfall auch auf der Grundlage der Entscheidung in BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306 den Abzug der Fahrtkosten als Werbungskosten bejaht, hat er keine Veranlassung, auf die gegen diese Entscheidung in der Literatur und der Rechtsprechung der FG erhobene Kritik Stellung zu nehmen.
- BFH, 10.11.1978 - VI R 240/74
Fahrtaufwendung - Werbungskosten - Fahrtkosten - Örtliche Mittelpunkt des …
Auszug aus BFH, 02.08.1985 - VI R 171/82
Besitzt ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen und begibt er sich teilweise von der einen und teilweise von der anderen Wohnung aus zur Arbeitsstätte, so sind nach der Rechtsprechung des Senats - unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer verheiratet oder ledig ist - auch die Aufwendungen für Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung zur Arbeitsstätte Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wenn diese weiter entfernt liegende Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet (z.B. Urteile vom 10. November 1978 VI R 21/76, BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219; VI R 240/74, BFHE 126, 552, BStBl II 1979, 224; VI R 118/74, BFHE 126, 525, BStBl II 1979, 226; VI R 127/76, BFHE 127, 6, BStBl II 1979, 335, und vom 20. Dezember 1982 VI R 64/81, BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306).Ein lediger Arbeitnehmer hat nach der Entscheidung in BFHE 126, 522, BStBl II 1979, 224 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Regel am Ort der Wohnung, von der aus er sich überwiegend zur Arbeitsstätte begibt, sofern nicht die Umstände des Einzelfalles den Schluß zulassen, daß der örtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen und der Ort, von dem der Arbeitnehmer sich überwiegend zur Arbeitsstätte begibt, auseinanderfallen.
Der Senat hat demgegenüber im Urteil in BFHE 126, 522, BStBl II 1979, 224 den Mittelpunkt der Lebensinteressen in einer Wohnung bejaht, weil der ledige Arbeitnehmer, von den Abenden an den Wochenarbeitstagen abgesehen, seine gesamte Freizeit am Ort dieser Wohnung verbracht hatte.
So hat der Senat auch im Urteil in BFHE 126, 522, BStBl II 1979, 224 und im Urteil vom 2. Februar 1979 VI R 108/75 (BFHE 127, 37, BStBl II 1979, 338) Entfernungen von 188 km bzw. 144 km, ohne hierzu weitere Ausführungen zu machen, als nicht dem Abzug der Fahrtkosten entgegenstehend beurteilt.
- BFH, 10.11.1978 - VI R 118/74
Werbungskosten - Fahrtkosten - Höhe der Fahrtkosten - Hauptwohnung
Auszug aus BFH, 02.08.1985 - VI R 171/82
Besitzt ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen und begibt er sich teilweise von der einen und teilweise von der anderen Wohnung aus zur Arbeitsstätte, so sind nach der Rechtsprechung des Senats - unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer verheiratet oder ledig ist - auch die Aufwendungen für Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung zur Arbeitsstätte Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wenn diese weiter entfernt liegende Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet (z.B. Urteile vom 10. November 1978 VI R 21/76, BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219; VI R 240/74, BFHE 126, 552, BStBl II 1979, 224; VI R 118/74, BFHE 126, 525, BStBl II 1979, 226; VI R 127/76, BFHE 127, 6, BStBl II 1979, 335, und vom 20. Dezember 1982 VI R 64/81, BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306).Daher hat der Senat im Urteil in BFHE 126, 525, BStBl II 1979, 226 die weiter entfernt liegende Wohnung einer ledigen Arbeitnehmerin deshalb nicht als Mittelpunkt der Lebensinteressen angesehen, weil sich die Arbeitnehmerin in der Wohnung nur selten (12mal im Jahr) aufgehalten hatte.
- BFH, 02.02.1979 - VI R 108/75
Fahrtaufwendungen - Werbungskosten - Örtlicher Mittelpunkt der Lebensinteresses - …
Auszug aus BFH, 02.08.1985 - VI R 171/82
So hat der Senat auch im Urteil in BFHE 126, 522, BStBl II 1979, 224 und im Urteil vom 2. Februar 1979 VI R 108/75 (BFHE 127, 37, BStBl II 1979, 338) Entfernungen von 188 km bzw. 144 km, ohne hierzu weitere Ausführungen zu machen, als nicht dem Abzug der Fahrtkosten entgegenstehend beurteilt. - BFH, 10.11.1978 - VI R 127/76
Stadtwohnung - Laubengrundstück - Zweitwohnung - Werbungskosten - Fahrtkosten
Auszug aus BFH, 02.08.1985 - VI R 171/82
Besitzt ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen und begibt er sich teilweise von der einen und teilweise von der anderen Wohnung aus zur Arbeitsstätte, so sind nach der Rechtsprechung des Senats - unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer verheiratet oder ledig ist - auch die Aufwendungen für Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung zur Arbeitsstätte Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wenn diese weiter entfernt liegende Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet (z.B. Urteile vom 10. November 1978 VI R 21/76, BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219; VI R 240/74, BFHE 126, 552, BStBl II 1979, 224; VI R 118/74, BFHE 126, 525, BStBl II 1979, 226; VI R 127/76, BFHE 127, 6, BStBl II 1979, 335, und vom 20. Dezember 1982 VI R 64/81, BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306). - BFH, 10.11.1978 - VI R 21/76
Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einem …
Auszug aus BFH, 02.08.1985 - VI R 171/82
Besitzt ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen und begibt er sich teilweise von der einen und teilweise von der anderen Wohnung aus zur Arbeitsstätte, so sind nach der Rechtsprechung des Senats - unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer verheiratet oder ledig ist - auch die Aufwendungen für Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung zur Arbeitsstätte Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wenn diese weiter entfernt liegende Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet (z.B. Urteile vom 10. November 1978 VI R 21/76, BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219; VI R 240/74, BFHE 126, 552, BStBl II 1979, 224; VI R 118/74, BFHE 126, 525, BStBl II 1979, 226; VI R 127/76, BFHE 127, 6, BStBl II 1979, 335, und vom 20. Dezember 1982 VI R 64/81, BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306). - BFH, 20.12.1982 - VI R 123/81
Auch ledige Arbeitnehmer können bei einer Auswärtstätigkeit die Kosten für eine …
Auszug aus BFH, 02.08.1985 - VI R 171/82
Aus dem Urteil vom 20. Dezember 1982 VI R 123/81 (BFHE 137, 474, BStBl II 1983, 269) folgt, daß für die Annahme des Lebensmittelpunktes die Art der Wohnung nicht ausschlaggebend ist. - BFH, 10.11.1978 - VI R 112/75
Werbungskosten - Fahrtkosten - Höhe der Fahrtkosten
Auszug aus BFH, 02.08.1985 - VI R 171/82
Auch im Urteil vom 10. November 1978 VI R 112/75 (BFHE 126, 518, BStBl II 1979, 222) belief sich die Entfernung auf rd. - BFH, 09.03.1979 - VI R 11/78
Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Entfernung zwischen Wohnung und …
Auszug aus BFH, 02.08.1985 - VI R 171/82
Der Senat hat zwar durch Urteil in BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306 und zuvor schon durch Urteil vom 9. März 1979 VI R 11/78 (BFHE 128, 189, BStBl II 1979, 648) entschieden, daß die Kosten für Fahrten von dem weiter entfernt liegenden Mittelpunkt der Lebensinteressen zum Beschäftigungsort nur dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG berücksichtigt werden können, wenn die Entfernung zwischen den beiden Orten nicht so groß ist, daß ein Arbeitnehmer es arbeitstäglich auf Dauer nicht auf sich nehmen würde, am selben Tag zur Arbeitsstätte hin und zurück zu fahren, um seiner Arbeit am Beschäftigungsort nachgehen zu können. - BFH, 08.12.1978 - VI R 26/76
Ausbildungsförderungsbetrag - Sonderausgaben - Berufsausbildungskosten - …
Auszug aus BFH, 02.08.1985 - VI R 171/82
Besitzt ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen und begibt er sich teilweise von der einen und teilweise von der anderen Wohnung aus zur Arbeitsstätte, so sind nach der Rechtsprechung des Senats - unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer verheiratet oder ledig ist - auch die Aufwendungen für Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung zur Arbeitsstätte Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wenn diese weiter entfernt liegende Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet (z.B. Urteile vom 10. November 1978 VI R 21/76, BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219; VI R 240/74, BFHE 126, 552, BStBl II 1979, 224; VI R 118/74, BFHE 126, 525, BStBl II 1979, 226; VI R 127/76, BFHE 127, 6, BStBl II 1979, 335, und vom 20. Dezember 1982 VI R 64/81, BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306).
- FG Saarland, 28.02.1995 - 2 K 141/93 Dazu gehört auch ein eigenes Zimmer, das ein auswärts berufstätiges Kind in der elterlichen Wohnung innehat (vgl. dazu den Sachverhalt zum BFH-Urteil vom 2. August 1985 VI R 171/82, BFH/NV 1986, 89), wie dies hier bei der Klägerin in der Wohnung ihrer Mutter unstreitig der Fall ist.
Ebensowenig läßt sich allein aus der Dauer der auswärtigen Beschäftigung des Steuerpflichtigen darauf schließen, daß sich sein Lebensmittelpunkt zwischenzeitlich nicht mehr außerhalb des Beschäftigungsortes befindet (BFH-Urteil BFH/NV 1986, 89, 90 mittlere Spalte).
Handelt es sich allerdings, wie hier, um einen ledigen Arbeitnehmer, so liegt freilich die Vermutung näher, daß er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen eher am Ort derjenigen Wohnung hat, von der er sich überwiegend zu seiner Arbeitsstätte begibt (BFH-Urteil vom 10. November 1978 VT R 240/74, BStBl. II 1979, 224; BFH/NV 1986, 89; BStBl. II 1986, 221).
Dieser Grundsatz, den der BFH in Tz. 6 seines o.a. Urteils BB 1994, 2467 (2470) mit Weiterwirkung über die dort behandelte steuerlich erhebliche doppelte Haushaltsführung hinaus entwickelt hat und auf den vom Vertreter des Beklagten im Anschluß an die Beweisaufnahme vom 24. Februar 1995 bei der Erörterung der Streitsache in besonderem Maße abgestellt worden ist, kann deshalb im Einzelfall zu einer besonders sorgfältigen Prüfung verpflichten, ob sich selbst wöchentliche Fahrten zum Heimatort nicht lediglich als Besuchsfahrten zum früheren Lebensmittelpunkt darstellen (BFH, BFH/NV 1986, 89, 90 mittlere Spalte) oder ob weiterhin ein Fall gegeben ist, wo der örtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen und der Ort, von dem aus der ledige Arbeitnehmer sich überweigend zu seiner Arbeitsstätte begibt, auseinanderfallen (BFH, BStBl. II 1986, 221;… BFH/NV eben a.a.O.).
- FG Schleswig-Holstein, 21.10.2010 - 2 K 305/07
Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bzw. Berücksichtigung von Fahrten …
Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich an dem Ort, an dem auch sein Ehepartner und -wenn auch nicht notwendigerweise- auch seine minderjährigen Kinder wohnen (BFH-Urteile vom 3. Oktober 1985 VI 168/84, BStBl II 1986, 95; vom 2. August 1985 VI R 171/82, BFH/NV 1986, 89; vom 10. November 1978 VI R 21/76, BStBl II 1979, 219 und vom 29. November 1974 VI R 77/73, BStBl II 1975, 459; FG Köln, Urteil vom 17. Mai 1994 10 K 2568/89, EFG 1995, 14). - FG München, 07.10.1998 - 5 K 2544/97
Wohnsitz im Inland bei nur kurzem Aufenthalt; Längerfristige vorübergehende …
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- FG Saarland, 31.05.2001 - 1 K 114/00
Wochenendheimfahrten eines auswärts beschäftigten ledigen Arbeitnehmers in die …
Nach der Rechtsprechung des BFH ist Nachhaltigkeit anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer weitgehend an dem von der Arbeitsstätte weiter entfernten Ort seiner besonderen Beziehungen lebt (BFH-Urteil vom 2. August 1985 VI R 171/82, BFH/NV 1986, 89). - FG Berlin-Brandenburg, 03.06.2024 - 3 K 3139/23
Kein Werbungskostenabzug für Sportbekleidung bei einem Verkäufer in einem …
Der BFH hat demgegenüber in einem anderen Fall den Mittelpunkt der Lebensinteressen in einer Wohnung bejaht, weil der ledige Arbeitnehmer, von den Abenden an den Wochenarbeitstagen abgesehen, seine gesamte Freizeit am Ort dieser Wohnung verbracht hatte (BFH, Urteil vom 02.08.1985 VI R 171/82, BFH/NV 1986, 89 m. w. N.). - FG Berlin-Brandenburg, 02.09.2024 - 3 K 3139/23
Fitnesstrainer, Sportbekleidung, Verkäufer, Werbungskosten
Der BFH hat demgegenüber in einem anderen Fall den Mittelpunkt der Lebensinteressen in einer Wohnung bejaht, weil der ledige Arbeitnehmer, von den Abenden an den Wochenarbeitstagen abgesehen, seine gesamte Freizeit am Ort dieser Wohnung verbracht hatte (BFH, Urteil vom 02.08.1985 VI R 171/82, BFH/NV 1986, 89 m. w. N.). - BFH, 17.11.1989 - VI R 126/86
Lohnsteuer; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Zu den Gesichtspunkten, die bei der Frage, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers befindet, eine Rolle spielen können, verweist der Senat insbesondere auf seine Entscheidungen vom 10. November 1978 VI R 21/76 (BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219 [BFH 10.11.1978 - VI R 21/76]) und VI R 240/74 (BFHE 126, 522, [BFH 10.11.1978 - VI R 240/74] BStBl II 1979, 224 [BFH 10.11.1978 - VI R 240/74]); vom 2. Februar 1979 VI R 108/75 ( BFHE 127, 37, BStBl II 1979, 338 [BFH 02.02.1979 - VI R 108/75]); vom 2. August 1985 VI R 171/82 (BFH/NV 1986, 89); vom 3. Oktober 1985 VI R 168/84 (BFHE 144, 449, BStBl II 1986, 95 [BFH 03.10.1985 - VI R 168/84]); in BFHE 145, 386, [BFH 13.12.1985 - VI R 7/83] BStBl II 1986, 221 [BFH 13.12.1985 - VI R 7/83].
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