Rechtsprechung
| BFH, 28.08.2002 - VI R 175/00 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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EStG § 8 Abs. 3; ; EStG § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2; ; EStG § 8 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 100 Abs. 2 Satz 2
- Wolters Kluwer
Steuerlich relevante Sachbezüge (Zeitung an Verlagsmitarbeiter) - Lohnsteueraußenprüfung bei Sachbezügen der Mitarbeiter - Unentgeltliche Zeitungslieferung an Verlagsbeschäftigte durch Druckerei - Gewährung des Rabattfreibetrages bei Zuwendung durch Dritte - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 04.09.1998 - 3 K 5925/96
- BFH, 28.08.2002 - VI R 175/00
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BFH, 28.08.2002 - VI R 88/99
Rabattfreibetrag bei Zeitungsabgabe durch Druckerei
Auszug aus BFH, 28.08.2002 - VI R 175/00
Wie der Senat im Urteil vom selben Tage VI R 88/99 ausgeführt hat, ist Hersteller einer Ware i.S. des § 8 Abs. 3 EStG sowohl der Arbeitgeber, der den Gegenstand selbst produziert als auch derjenige, der eine Ware auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem anderen produzieren lässt; denn auch diesem ist der Herstellungsprozess zuzurechnen.Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf das o.a. Senatsurteil VI R 88/99 verwiesen.
Im Verhältnis zu den Arbeitnehmern, die die Tageszeitung unentgeltlich erhalten, erscheint --wie im Senatsurteil VI R 88/99-- allein die Klägerin als Zuwendende.
- LSG Bayern, 06.06.2023 - L 7 BA 80/22
Sozialversicherungsrechtliche Verbeitragung von Warengutscheinen in einem Konzern
Der BFH habe mit den Urteilen vom 28.08.2002 - VI R 175/00 - und vom 01.10.2009 - VI R 22/07 - seine Rechtsprechung zur Hersteller- bzw Vertreiber-Eigenschaft eines Arbeitgebers bewusst zugunsten der in Konzernen Beschäftigten gelockert.Die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wenigen anerkannten Fälle, in denen ausnahmsweise eine solche Eigenschaft anerkannt wurde, haben gemein, dass bzgl der Ware vom Arbeitgeber ein besonderes Risiko übernommen wurde (zB eine zusätzliche Haftung, vgl Finanzgerichts München, Urteil vom 30.05.2016 - 7 K 428/15) oder die Ware am Markt erst verfügbar gemacht wird (vgl BFH, Urteil vom 28.08.2002 - VI R 175/00, insbesondere Rz 26, wo auf eine besondere Zuständigkeit des Vertreibers für die Akquise, Betreuung und die Beratung der Endkunden hingewiesen und die Bedeutung der Kontakte zu den Endkunden sowie die Besonderheit technischer Belage hervorgehoben wird).
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