Rechtsprechung
| BFH, 30.05.2001 - VI R 178/99 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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ENeuOG § 4; ; ENeuOG § 1; ; ENeuOG § ... 3 Abs. 1; ; ENeuOG § 20; ; ENeuOG § 15 Abs. 1 Satz 1; ; ENeuOG § 15 Abs. 1 Satz 2; ; ENeuOG § 15 Abs. 1 Satz 3; ; DBGrG § 14 Abs. 2; ; DBGrG § 14 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2; ; EStG § 40b; ; EStG § 8 Abs. 1; ; EStG § 22 Nr. 1 a; ; EStG § 3 Nr. 62; ; EStG § 19; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 2
- Wolters Kluwer
Lohnsteuer - Bundeszuschuss an die Bahnversicherungsanstalt - Bundeseisenbahnvermögen - Revision - Pensionskasse - Umlagesatzbemessung - Neuordnung des Eisenbahnwesens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bundeszuschuss an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 04.10.1999 - II 209/97
- BFH, 30.05.2001 - VI R 178/99
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (6)
- BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91
1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog. …
Auszug aus BFH, 30.05.2001 - VI R 178/99
Dem EStG lasse sich die Geltung eines solchen Prinzips für die wiederkehrenden Bezüge mit Ausnahme der Unterhaltsrenten in § 22 Nr. 1 Satz 2 und des Realsplittings in § 22 Nr. 1 a EStG nicht entnehmen (BFH-Urteile vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779, 781, und vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121).Für die wiederkehrenden Bezüge lässt sich --mit Ausnahme der Unterhaltsrenten in § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG und des Realsplittings in § 22 Nr. 1 a EStG-- dem EStG die generelle Geltung eines Korrespondenzprinzips nicht entnehmen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779, unter 1. b, a.E., sowie in BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121, unter II. 1. c dd).
- BFH, 04.04.1989 - X R 14/85
Grabpflegekosten nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar
Auszug aus BFH, 30.05.2001 - VI R 178/99
Dem EStG lasse sich die Geltung eines solchen Prinzips für die wiederkehrenden Bezüge mit Ausnahme der Unterhaltsrenten in § 22 Nr. 1 Satz 2 und des Realsplittings in § 22 Nr. 1 a EStG nicht entnehmen (BFH-Urteile vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779, 781, und vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121).Für die wiederkehrenden Bezüge lässt sich --mit Ausnahme der Unterhaltsrenten in § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG und des Realsplittings in § 22 Nr. 1 a EStG-- dem EStG die generelle Geltung eines Korrespondenzprinzips nicht entnehmen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779, unter 1. b, a.E., sowie in BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121, unter II. 1. c dd).
- BFH, 30.05.2001 - VI R 159/99
Bundeszuschuss an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B ist nicht bei den dort …
Auszug aus BFH, 30.05.2001 - VI R 178/99
Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage zum Aktenzeichen VI R 159/99 Bezug genommen.
- BFH, 24.07.1996 - X R 105/95
Zusatzrenten von der Bahnversicherungsanstalt sind Leibrenten
Auszug aus BFH, 30.05.2001 - VI R 178/99
Bei den Versorgungsleistungen der BVA Abteilung B handele es sich um Leibrenten, von denen nur deren Ertragsanteil steuerbar sei (BFH-Urteil vom 24. Juli 1996 X R 105/95, BFHE 181, 165, BStBl II 1996, 650). - BFH, 15.07.1977 - VI R 109/74
Arbeitgeberleistungen an eine nicht rechtsfähige Versorgungseinrichtung können …
Auszug aus BFH, 30.05.2001 - VI R 178/99
Pauschalen Zuweisungen des Arbeitgebers zur Deckung eines Kassenfehlbestandes komme nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 15. Juli 1977 VI R 109/74, BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761; vom 13. August 1975 VI R 144/72, BFHE 116, 509, BStBl II 1975, 749) kein Arbeitslohncharakter zu. - BFH, 13.08.1975 - VI R 144/72
Pauschale Zuwendungen an Krankenkasse - Körperschaft des öffentlichen Rechts - …
Auszug aus BFH, 30.05.2001 - VI R 178/99
Pauschalen Zuweisungen des Arbeitgebers zur Deckung eines Kassenfehlbestandes komme nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 15. Juli 1977 VI R 109/74, BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761; vom 13. August 1975 VI R 144/72, BFHE 116, 509, BStBl II 1975, 749) kein Arbeitslohncharakter zu.
- BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07
Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn
So hat der Senat etwa für Umlagezahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse entschieden, dass die in der Erbringung der Umlage liegende Zuwendung an die Arbeitnehmer und ihre Erfassung als Arbeitslohn nicht davon abhängig ist, in welcher Höhe der einzelne Arbeitnehmer Ansprüche gegen die Pensionskasse erwirbt (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 178/99, BFH/NV 2001, 1258). - FG Niedersachsen, 11.01.2007 - 11 K 307/06
Zahlungen des Arbeitgebers an eine umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung …
Davon soll auch auszugehen sein, wenn Versorgungsleistungen durch abschnittsbezogene Umlagen der beteiligten Arbeitgeber finanziert werden (BFH in BFH/NV 2001, 1258).Dabei sei unschädlich, dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht (BFH in BFH/NV 2001, 1258; in BStBl II 2006, 500; in BStBl II 2006, 528).
Eine Bereicherung ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 178/99, BFH/NV 2001, 1258; BFH in BStBl II 2002, 22).
- BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04
Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen Schließung des Umlagesystems …
Davon ist auch auszugehen, wenn Versorgungsleistungen durch abschnittsbezogene Umlagen der beteiligten Arbeitgeber finanziert werden (BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 178/99, BFH/NV 2001, 1258).
- FG Hessen, 08.07.2014 - 11 K 1432/11
Steuerliche Erfassung von Ausgleichzahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten
Ein allgemeines Korrespondenzprinzip zwischen der Besteuerung der Einnahmen einerseits und der Abzugsfähigkeit der Werbungskosten andererseits sieht das EStG nicht vor (vgl. Urteil des BFH vom 30. Mai 2001 VI R 178/99, BFH/NV 2001, 1258; vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BStBl II 1995, 121) mit der Folge, dass aus den Entscheidungen des BFH vom 08. März 2006 IX R 107/00, BStBl II 2006, 446 und vom 17. Juni 2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051, keine Folgerungen in Bezug auf die Steuerbarkeit der Ausgleichszahlungen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten gezogen werden können. - BFH, 15.02.2006 - VI R 92/04
Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt …
Davon ist auch auszugehen, wenn Versorgungsleistungen durch abschnittsbezogene Umlagen der beteiligten Arbeitgeber finanziert werden (BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 178/99, BFH/NV 2001, 1258). - FG München, 29.10.2004 - 8 K 1587/03
Gegenwertzahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als …
Hintergrund der Erfassung der monatlichen Zahlungen an die VBL als Arbeitslohn ist aber unabhängig davon, ob sie im Kapitaldeckungs- oder Umlageverfahren arbeitet, nicht die Begründung von Versorgungsansprüchen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 178/99, BFH/NV 2001, 1258), sondern die Überlegung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Barlohn zuwendet, den dieser dann zum Zwecke seiner Zukunftssicherung durch Erlangung eines eigenen Rechtsanspruchs gegen die Pensionskasse (vgl. BFH-Urteil vom 12. September 2001 VI R 154/99, BStBl II 2002, 22, 24) einsetzt, wobei, wie bereits dargestellt, in der Überweisung unmittelbar an die VBL lediglich eine Abkürzung des Zahlungsweges zu erblicken ist.Da sich die Höhe der Umlage allein nach der Höhe der Mittel richtet, die erforderlich sind, um die jeweils aktuellen Versorgungsansprüche zu erfüllen, ist die in der Erbringung der Umlage liegende Zuwendung an die Arbeitnehmer und ihre Erfassung als Arbeitslohn nicht davon abhängig, in welcher Höhe der einzelne Arbeitnehmer Ansprüche gegen die Pensionskasse erwirbt (BFH in BFH/NV 2001, 1258).
Aus diesem Grund kann auch nicht die Rechtsprechung zu gesetzlich geregelten Zuschussleistungen an eine Pensionskasse aus sozialpolitischen Gründen (vgl. BFH in BStBl II 2001, 815 und in BFH/NV 2001, 1258) oder zur Zuführung zwecks Bildung der gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsspanne (s. BFH-Urteil in BStBl II 2002, 22 ) herangezogen werden.
- BFH, 13.06.2013 - VI R 1/11
Arbeitslohnqualität einer Sonderzahlung des Arbeitgebers zur Verbesserung der …
Rn. 12 aa) Demgemäß liegt Arbeitslohn vor, wenn Versorgungsleistungen durch abschnittsbezogene Umlagen der beteiligten Arbeitgeber finanziert werden (Senatsurteile vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528; vom 30. Mai 2001 VI R 178/99, BFH/NV 2001, 1258).Rn. 15 Ist dagegen der Barwert der Versorgungsanwartschaften versicherungsmathematisch in dem Sinne richtig berechnet worden, dass die für den jeweiligen Deckungsabschnitt zu entrichtenden Umlagen zur Deckung der für diesen Zeitraum anfallenden Ausgaben ausgereicht hätten, haben Sonderzuwendungen des Arbeitgebers an den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung keinen Arbeitslohncharakter (vgl. Senatsurteile in BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528; in BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500; in BFH/NV 2001, 1258).
- FG Hamburg, 11.12.2007 - 1 K 183/06
Einkommensteuergesetz: Negativer Arbeitsohn
Davon soll auch auszugehen sein, wenn Versorgungsleistungen durch abschnittsbezogene Umlagen der beteiligten Arbeitgeber finanziert werden (BFH vom 30.05.2001 VI R 178/99, BFH/NV 2001, 1258).Dabei sei unschädlich, dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht (BFH in BFH/NV 2001, 1258; in BStBl II 2006, 500; in BStBl II 2006, 528).
- FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 4130/08
Bezüge aus Schweizer Pensionskassen - Abgrenzung zwischen Ruhegehalt aus einem …
So hat der Lohnsteuersenat beim BFH etwa für Umlagezahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse entschieden, dass die in der Erbringung der Umlage liegende Zuwendung an die Arbeitnehmer und ihre Erfassung als Arbeitslohn nicht davon abhängig ist, in welcher Höhe der einzelne Arbeitnehmer Ansprüche gegen die Pensionskasse erwirbt (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 178/99, BFH/NV 2001, 1258). - FG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - 3 K 273/07
Zur Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberbeiträgen für die Zukunftssicherung eines …
So ist bei Umlagezahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse die in der Leistung der Umlage liegende Zuwendung an die Arbeitnehmer und ihre Erfassung als Arbeitslohn nicht davon abhängig, in welcher Höhe der einzelne Arbeitnehmer Ansprüche gegen die Pensionskasse erwirbt (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 178/99, BFH/NV 2001, 1258). - BFH, 30.07.2009 - VI R 54/08
Erhöhungsbetrag einer an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B zu zahlenden …
- FG Baden-Württemberg, 30.01.2007 - 1 K 366/03
Kein Arbeitslohn bei Ausgleichszahlungen eines aus der VBL ausscheidenden …
- FG Köln, 03.06.2004 - 15 K 802/03
Ausgleichsbetrag des Arbeitgebers bei Umstellung der Zusatzversorgung kein …
- FG Baden-Württemberg, 23.04.2009 - 3 K 4/07
Obligatorische Beiträge an schweizer Pensionskasse als steuerfreier Arbeitslohn …
- FG Niedersachsen, 02.12.2010 - 11 K 202/07
Einordnung von Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse als …
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