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Rechtsprechung
   BFH, 14.07.1978 - VI R 179/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,540
BFH, 14.07.1978 - VI R 179/76 (https://dejure.org/1978,540)
BFH, Entscheidung vom 14.07.1978 - VI R 179/76 (https://dejure.org/1978,540)
BFH, Entscheidung vom 14. Juli 1978 - VI R 179/76 (https://dejure.org/1978,540)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitnehmer - Pauschbeträge - Werbungskosten - Fahrtkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nach dreimonatiger Tätigkeit an derselben Arbeitsstätte werden auch bei Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Einsatzstellen Kfz.-Kosten nur mit den gesetzlichen Kilometer-Pauschbeträgen anerkannt.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 125, 555
  • DB 1978, 2153
  • BStBl II 1978, 660
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 31.10.1973 - VI R 98/73

    Aufwendungen für Fahrten mit eigenem Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und ständig …

    Auszug aus BFH, 14.07.1978 - VI R 179/76
    Arbeitnehmer, die auf ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt sind, können für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und jeweiliger Einsatzstelle die tatsächlichen Aufwendungen oder die entsprechenden für Dienstreisen maßgebenden Pauschbeträge als Werbungskosten absetzen (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73, BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258).

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73 (BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258) diese Begrenzung des Werbungskostenabzugs als Ausnahmeregelung charakterisiert, die auf Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Montage- oder Baustellen nicht anzuwenden sei.

    Der Senat bleibt aus den Gründen des Urteils VI R 98/73 bei seiner Rechtsprechung, daß Arbeitnehmer, die an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt sind, nicht unter die Beschränkung des Werbungskostenabzugs nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG fallen.

    Der Senat hat im Urteil VI R 98/73 ausgeführt, daß insbesondere der dienstreiseähnliche Charakter der Fahrten und die deshalb wünschenswerte Gleichstellung mit Dienstreisen diese Auslegung rechtfertigen.

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 70/03

    Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und ständig wechselnden …

    Für Dienstreisen gilt die Abzugsbeschränkung hinsichtlich der Fahrtkosten nicht, obwohl auch in solchen Fällen die außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte liegenden Tätigkeitsstätten begrifflich als "Arbeitsstätten" angesehen werden könnten (BFH-Urteile in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258; vom 14. Juli 1978 VI R 179/76, BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660, und in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139).
  • BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92

    Zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Zwischenheimfahrten bei einer …

    Erst im Urteil vom 14. Juli 1978 VI R 179/76 (BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660) entschied der BFH, daß nur für die ersten drei Monate der Tätigkeit auf einer wechselnden Einsatzstelle die tatsächlichen Fahrtkosten abziehbar sind.
  • BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86

    Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen, die im üblichen …

    a) Fahrten zu sog. ständig wechselnden Einsatzstellen werden von der Rechtsprechung als dienstreiseähnlich gekennzeichnet (BFH-Urteile vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73, BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258; vom 14. Juli 1978 VI R 179/76, BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660, und BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139).
  • BFH, 07.07.2004 - X B 63/03

    Verpflegungsmehraufwand, Fahrtkosten bei wechselnden Einsatzstellen; …

    Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers selbst dann nicht, wenn die von ihm herauszuarbeitende abstrakte Rechtsfrage in seinem Vorbringen gesehen wird, die in § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG angeordnete Begrenzung der Abzugsfähigkeit des Verpflegungsmehraufwands und die von der Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteile vom 14. Juli 1978 VI R 179/76, BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660, und vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137) zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des EStG bestätigte Beschränkung der Abziehbarkeit von Fahrtkosten auf die ersten drei Monate der auswärtigen Tätigkeit seien grundrechtswidrig.
  • BFH, 04.05.1990 - VI R 156/86

    Bei Finanzanwärtern können außerhalb des Ausbildungsfinanzamts verbrachte …

    Daraus folgt, daß bei einer vorübergehenden Tätigkeit außerhalb des Ausbildungs-Finanzamts für die ersten drei Monate (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 1978 VI R 179/76, BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660) auch dann Dienstreisegrundsätze anzuwenden sind, wenn die auswärtige Tätigkeit insgesamt länger als drei Monate dauern sollte.
  • BFH, 10.05.1985 - VI R 157/81

    Fahrtaufwendungen eines Bauarbeiters zu verschiedenen Einsatzorten in …

    Sei der Arbeitnehmer länger als drei Monate auf der jeweiligen Baustelle tätig, könne er nach Ablauf der ersten drei Monate entsprechend der Regelung bei Dienstreisen die Fahrtkosten nur noch in Höhe der Pauschsätze des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG absetzen (BFH-Urteil vom 14. Juli 1978 VI R 179/76, BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660).
  • BFH, 11.07.1980 - VI R 198/77

    PKW-Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnder Einsatzstelle; für die …

    Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das FG zu beachten haben, daß nach dem Urteil des Senats vom 14. Juli 1978 VI R 179/76 (BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660) Arbeitnehmer, die auf ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt sind, für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und jeweiliger Einsatzstelle die tatsächlichen Aufwendungen nur für die ersten drei Monate der Tätigkeit auf der jeweiligen Einsatzstelle geltend machen können, und daß im Streitfall auch Verpflegungsmehraufwendungen in Betracht kommen können (Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 2 LStR 1975).
  • BFH, 04.05.1990 - VI R 83/86

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Urteilsbegründung - Voraussetzungen für …

    Daraus folgt, daß bei einer vorübergehenden Tätigkeit außerhalb des Ausbildungs-Finanzamts für die ersten drei Monate (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 1978 VI R 179/76, BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660) auch dann Dienstreisegrundsätze anzuwenden sind, wenn die auswärtige Tätigkeit insgesamt länger als drei Monate dauern sollte.
  • BFH, 08.07.1983 - VI R 156/79

    Ausbildungsplan - Beamtenausbildung - Auswärtige Dienststelle

    Davon könnte man erst ausgehen, wenn für den auswärtigen Aufenthalt eine Dauer von mehreren Monaten vorgesehen ist, wobei vergleichsweise darauf hinzuweisen ist, daß nach der in Abschn. 25 Abs. 3 LStR vorgesehenen Regelung eine auswärtige Tätigkeitsstätte - auch bei Vorliegen einer Dienstreise - nach drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird (vgl. ferner BFH-Urteil vom 14. Juli 1978 VI R 179/76, BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660, betreffend ständig wechselnde Einsatzstellen).
  • FG München, 07.05.2002 - 12 K 43/02

    Verhältnis Prognose/endgültige Prüfung der Einkünfte und Bezüge beim Kindergeld; …

    - Arbeit an zwei Baustellen an je 132 und 103 Tagen (Urteil vom 14. Juli 1978 VI R 179/76, BStBl II 1978, 660);.
  • BFH, 04.05.1990 - VI R 64/84

    Steuerliche Bewertung von Aufwendungen, die durch eine Dienstreise verursacht …

  • BFH, 04.05.1990 - VI R 85/86

    Anforderungen an das Vorliegen von Dienstreisen

  • FG Hessen, 14.12.2001 - 12 K 3568/01

    Kindergeld; Ausbildung; Schädlichkeitsgrenze; Einkünfte und Bezüge; Berufsschule; …

  • FG Baden-Württemberg, 22.10.1998 - 10 K 58/96

    Qualifizierung der vertraglichen Verpflichtung eines Schauspielers gegenüber …

  • FG Niedersachsen, 16.12.1997 - VII 659/96

    Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als …

  • BFH, 15.10.1982 - VI R 187/79
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