Rechtsprechung
| BFH, 05.10.1966 - VI R 184/66 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Voraussetzung des Nichtbestehens einer eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bei der Zusammenveranlagung von getrennt lebenden Ehegatten
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BStBl III 1967, 110
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BFH, 05.10.1966 - VI 42/65
Wahlrecht der Ehegatten zwischen Zusammenveranlagung und getennter Veranlagung
Auszug aus BFH, 05.10.1966 - VI R 184/66
Der Senat hat in dem Urteil VI 42/65 vom 5. Oktober 1966 (BStBl III 1967, 84) entschieden, daß Eheleute im Sinn von § 26 EStG neuer Fassung dauernd getrennt leben, wenn die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr besteht.
- BFH, 27.08.1971 - VI R 206/68
Dauerndes Getrenntleben von Ehegatten
Es führte aus, daß das dauernde Getrenntleben von Ehegatten nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile VI 42/65 und VI R 184/66, beide vom 5. Oktober 1966, BFH 87, 208 und 251, BStBl III 1967, 84 und 110) nicht eine Trennung sowohl der Haushalts- und Wirtschaftsführung als auch aller persönlichen Beziehungen erfordere.Mit der Revision macht der Steuerpflichtige geltend, daß das FG die Urteile des BFH VI 42/65 und VI R 184/66, beide vom 5. Oktober 1966 (…a. a. O.) unrichtig ausgelegt habe.
Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile VI 42/65 und VI R 184/66, a. a. O.) leben Ehegatten dauernd getrennt, wenn -- was nach dem Gesamtbild ihrer gegenseitigen Beziehungen zu beurteilen ist -- die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr besteht.
- BFH, 15.06.1973 - VI R 150/69
Zum Begriff des dauernden Getrenntlebens; Einzelveranlagung dauernd getrennt …
Nach der Rechtsprechung des Senats leben Ehegatten dauernd getrennt im Sinne des § 26 Abs. 1 EStG, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf die Dauer nicht mehr besteht (Urteile des BFH vom 5. Oktober 1966 VI 42/65 und VI R 184/66, BFHE 87, 208 und 251, BStBl III 1967, 84 und 110; vom 27. August 1971 VI R 206/68, BFHE 104, 51, BStBl II 1972, 173). - BFH, 05.10.1966 - VI 42/65
Wahlrecht der Ehegatten zwischen Zusammenveranlagung und getennter Veranlagung
Anders ist es jedoch, wenn die äußeren Umstände die Existenz einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft fraglich erscheinen lassen, besonders also, wenn die Ehegatten räumlich getrennt leben (vgl. auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats VI R 184/66 vom 5. Oktober 1966).Ein dauerndes Getrenntleben ist in der Regel insbesondere anzunehmen, wenn die Ehegatten auseinandergehen, um die Scheidungsklage einzureichen oder wenn ein Ehegatte die Scheidungsklage nach § 48 des Ehegesetzes erhebt mit der Begründung, die häusliche Gemeinschaft sei seit drei Jahren aufgehoben, die dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft bestehe nicht mehr und ihre Wiederherstellung sei infolge einer tiefgreifenden, unheilbaren Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse nicht zu erwarten (vgl. auch hierzu das bereits angeführte Urteil VI R 184/66).
- BFH, 09.03.1973 - VI R 396/70
Ehe im Sinne des Einkommensteuerrechts; dauerndes Getrenntleben von Ehegatten …
Nach der Rechtsprechung des Senats leben Ehegatten dauernd getrennt im Sinne des § 26 Abs. 1 EStG, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht (Urteile des BFH vom 5. Oktober 1966 VI 42/65 und VI R 184/66, BFHE 87, 208 und 251, BStBl III 1967, 84 und 110, und vom 27. August 1971 VI R 206/68, BFHE 104, 51, BStBl II 1972, 173). - FG Düsseldorf, 29.06.2000 - 8 K 8166/99
Zusammenveranlagung; Wirtschaftsgemeinschaft; Lebensgemeinschaft - Keine …
Auch innerhalb einer Wohnung ist eine räumliche Trennung im Rechtssinne möglich (vgl. Urteil des BFH vom 05.10.1966 VI R 184/66, BStBl III 1967, 110).
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