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Rechtsprechung
   BFH, 08.08.1986 - VI R 195/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,784
BFH, 08.08.1986 - VI R 195/82 (https://dejure.org/1986,784)
BFH, Entscheidung vom 08.08.1986 - VI R 195/82 (https://dejure.org/1986,784)
BFH, Entscheidung vom 08. August 1986 - VI R 195/82 (https://dejure.org/1986,784)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; LStR 1981 Abschn. 22 Abs. 2 und 3

  • Wolters Kluwer

    Berufskraftfahrer - Busfahrer - Städtischer Linienverkehr - Werbungskosten - Verpflegungsmehraufwand - Berufliche veranlaßte Abwesenheit - Sechsstündige Abwesenheit - Einzelnachweis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Pauschbetragsregelung für Verpflegungsmehraufwand von Berufskraftfahrten grundsätzlich auch von den FG zu beachten; Busfahrer im städtischen Linienverkehr als Berufskraftfahrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 147, 247
  • BB 1986, 2109
  • BStBl II 1986, 824
 
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Wird zitiert von ... (32)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.10.1985 - VI R 15/81

    Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Kilometersätze der LStR bei …

    Auszug aus BFH, 08.08.1986 - VI R 195/82
    Er läßt insoweit auch einen Abzug von Pauschalbeträgen - also ohne Einzelnachweis - zu, was er z.B. für Dienstgänge (Urteil vom 14. August 1981 VI R 115/78, BFHE 134, 139, BStBl II 1982, 24) und zuletzt für Dienstreisen (Urteil vom 25. Oktober 1985 VI R 15/81, BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200) ausdrücklich entschieden hat.

    Hinsichtlich der Höhe der Pauschbeträge hat der Senat in dem Urteil in BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200 gefordert, daß die Schätzungsgrundlagen der Finanzverwaltung nachvollziehbar sein müßten.

    Der erkennende Senat hat in dem Urteil in BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200 die Grundsätze zusammengefaßt, die im Einzelfall die Annahme einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung rechtfertigen.

  • BFH, 16.12.1981 - VI R 227/80

    Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind …

    Auszug aus BFH, 08.08.1986 - VI R 195/82
    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 16. Dezember 1981 VI R 227/80 (BFHE 135, 57, BStBl II 1982, 302) zum Ausdruck gebracht, daß er eine Spezialregelung für eine bestimmte Berufsgruppe - dort Binnenschiffer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung - mit Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz für unsachgemäß erachte, wenn es sich um eine sachlich nicht gerechtfertigte Einschränkung der allgemein (für alle Arbeitnehmer) im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anerkannten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen handelt.

    Schließlich ist der Umstand, daß ein Arbeitnehmer zum Teil selbstzubereitete Mahlzeiten zu sich nimmt, nach der Rechtsprechung des Senats kein Grund für die Annahme einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung, falls der Arbeitnehmer gleichwohl die Pauschbeträge in Anspruch nehmen möchte (vgl. BFHE 135, 57, BStBl II 1982, 302).

  • BFH, 14.08.1981 - VI R 115/78

    Mehraufwendung - Einzelnachweis - Dienstgang - Unzutreffende Besteuerung

    Auszug aus BFH, 08.08.1986 - VI R 195/82
    Er läßt insoweit auch einen Abzug von Pauschalbeträgen - also ohne Einzelnachweis - zu, was er z.B. für Dienstgänge (Urteil vom 14. August 1981 VI R 115/78, BFHE 134, 139, BStBl II 1982, 24) und zuletzt für Dienstreisen (Urteil vom 25. Oktober 1985 VI R 15/81, BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200) ausdrücklich entschieden hat.
  • BFH, 11.05.1979 - VI R 129/77

    Zur Art und zum Umfang der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers am Betriebssitz, …

    Auszug aus BFH, 08.08.1986 - VI R 195/82
    Nach den BFH-Entscheidungen vom 24. November 1978 VI R 171-172/76 (BFHE 126, 454, BStBl II 1979, 148) und vom 11. Mai 1979 VI R 129/77 (BFHE 127, 546, BStBl II 1979, 474) setzt die Annahme einer Dienstreise voraus, daß ein Arbeitnehmer vorübergehend den Ort seiner regelmäßigen Arbeitsstätte verläßt, um aus dienstlichen Gründen anderswo tätig zu werden.
  • BFH, 22.10.1996 - III R 203/94

    Kfz-Kosten Schwerbehinderter als außergewöhnliche Belastung; Angemessenheit der …

    Auch das spricht für die von dem erkennenden Senat schon in dem Urteil in BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179 im Hinblick auf außergewöhnliche Belastungen in Erwägung gezogene Bindung auch der rechtsprechenden Gewalt an die Richtlinienregelung über Kfz-Kosten als einer im Interesse der Besteuerungsgleichheit verbindlichen Tatbestandsermittlung (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 1986 VI R 195/82, BFHE 147, 247, BStBl II 1986, 824).
  • BFH, 18.09.1986 - VI R 100/85

    Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen bei mehr als sechsstündiger …

    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 8. August 1986 VI R 195/82 (BFHE 147, 247, BStBl II 1986, 824) entschieden, daß die Regelung in Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 LStR 1981 von den Finanzbehörden und den FG grundsätzlich zu beachten ist.

    Der Senat hat in dem vorbezeichneten Urteil VI R 195/82 weiter ausgeführt, daß die Richtlinienregelung von ihrem Wortlaut her auch auf Linienbusfahrer anwendbar ist.

    Dafür spreche nicht zuletzt, daß der Bundesminister der Finanzen, der dem Verfahren VI R 195/82 beigetreten war, sie auf diesen Personenkreis angewendet wissen wolle.

    Der BFH hat in dem Urteil VI R 195/82 auch betont, daß Erwägungen der offensichtlich unzutreffenden Besteuerung der Anwendung der Richtlinienregelung grundsätzlich nicht entgegenstünden.

    Unter Bezugnahme auf das in BFHE 147, 247, BStBl II 1986, 824 veröffentlichte Urteil VI R 195/82 hat der BFH ferner in den Urteilen vom 8. August 1986 VI R 58/84 und VI R 162/84 entschieden.

  • BFH, 08.08.1986 - VI R 117/83

    Verpflegungspauschale für Berufskraftfahrer gilt auch für Taxifahrer

    Taxifahrer können grundsätzlich ohne Einzelnachweis einen Verpflegungsmehraufwand von 8 DM bzw. 16 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen, wenn sie ununterbrochen mehr als sechs bzw. zwölf Stunden unterwegs sind (Ergänzung zu den Urteilen vom 8. August 1986 VI R 195/82 und VI R 2/84 ).

    Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 8. August 1986 VI R 195/82 (BFHE 147, 247, BStBl 1986, 824) entschieden, daß die Regelung in Abschn. 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 LStR 1981 grundsätzlich von den FG zu beachten und auch auf Omnibusfahrer im städtischen Linienverkehr anzuwenden ist.

    Da von ihrem Wortlaut her auch Taxifahrer unter die Richtlinienregelung fallen und der dem Verfahren VI R 195/82 beigetretene BMF bestätigt hat, daß die Regelung sowohl für Fernfahrer als auch für im städtischen Verkehr eingesetzte Fahrer gelten solle, bestehen keine Bedenken, Taxifahrern grundsätzlich die Pauschalen von 8 DM bzw. 16 DM als Verpflegungsmehraufwand bei mehr als sechsstündiger bzw. zwölfstündiger Abwesenheit zuzubilligen.

    Der Senat hat im Urteil VI R 195/82 unter 3. e) der Entscheidungsgründe zum Ausdruck gebracht, daß die Richtlinienregelung grundsätzlich auch zu beachten ist, wenn sich der "Berufskraftfahrer" teilweise von mitgebrachten Mahlzeiten ernährt oder wenn er die Möglichkeiten zu preisgünstigem Essen an den Haltepunkten kennt.

  • BFH, 18.09.1986 - VI R 102/85

    Pauschale für Verpflegungsmehraufwand bei Berufskraftfahrern bei Unterbrechung …

    Ein Berufskraftfahrer - hier: Linienbusfahrer - kann die Verpflegungsmehraufwandspauschale von 8 DM dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er seine beruflich veranlaßte Abwesenheit von einer der in Abschn. 22 Abs. 2 Satz 4 LStR bezeichneten Stätten vor Ablauf von sechs Stunden durch Rückkehr unterbricht (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 8. August 1986 VI R 195/82 ).

    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 8. August 1986 VI R 195/82 (BFHE 147, 247, BStBl II 1986, 824) entschieden, daß die Regelung in Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 LStR von den Finanzbehörden und den FG grundsätzlich zu beachten ist.

    Dies hat auch der Bundesminister der Finanzen (BMF), der dem Verfahren VI R 195/82 beigetreten war, in seiner Stellungnahme hervorgehoben.

    Die Verwaltungsbehörden haben sowohl in der Richtlinienregelung als auch durch die Bestätigung des BMF im Verfahren VI R 195/82 klar zum Ausdruck gebracht, daß der Sechsstundenzeitraum, der die Anwendung der Pauschale von 8 DM rechtfertigt, nur dann eingehalten ist, wenn er nicht unterbrochen worden ist.

  • BFH, 08.08.1986 - VI R 11/84

    Verwaltungsvorschriften - Ergänzung durch Landesfinanzbehörden - Änderung von …

    Ansonsten wäre der Sinn und Zweck des Erlasses solcher Verwaltungsvorschriften, nämlich einen einheitlichen Gesetzesvollzug sicherzustellen, nicht gewährleistet (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 8. August 1986 VI R 195/82, BFHE 147, 247, BStBl II 1986, 824).

    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 8. August 1986 VI R 195/82 (BFHE 147, 247, BStBl II 1986, 824) entschieden, daß die Regelung in Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 LStR 1981 von den Finanzbehörden und den FG grundsätzlich zu beachten ist.

    Es widerspräche den Intentionen des Art. 108 Abs. 7 GG und auch vor allem den im BFH-Urteil VI R 195/82 dargelegten Erwägungen zur Gleichbehandlung der Besteuerung, wenn ein einzelnes Bundesland oder eine einzelne Oberfinanzdirektion (OFD) von den allgemeinen Verwaltungsvorschriften abweichende Verwaltungsverfügungen wirksam erlassen könnte.

    Abgesehen davon, daß das FG seine Entscheidung nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat, wendet der Senat - wie aus dem Urteil VI R 195/82 ersichtlich - der Verwaltungsvereinfachung dienende Pauschbetragsregelungen bezüglich von Verpflegungsmehraufwendungen nur in begrenzten Ausnahmefällen nicht an.

  • BFH, 29.01.1987 - V B 33/85

    Der pauschale Vorsteuerabzug bei Reisekostenerstattungen an Arbeitnehmer ist nur …

    Da nach dem BFH-Urteil vom 8. August 1986 VI R 195/82 (BFHE 147, 247, BStBl II 1986, 824) Busfahrer im Linienverkehr bei ihrer Arbeit weder eine Dienstreise noch einen Dienstgang durchführen, scheidet § 36 Abs. 1 UStDV als Grundlage für den Vorsteuerabzug des Arbeitgebers aus den erstatteten Verpflegungsmehraufwendungen aus.

    Für das Lohnsteuerrecht hat zudem der BFH im Urteil vom 8. August 1986 VI R 195/82 (BFHE 147, 247, BStBl II 1986, 824) dargelegt, daß auch Busfahrer im (städtischen) Linienverkehr als Berufskraftfahrer ihre Arbeitsstätte auf den von ihnen gefahrenen Omnibussen haben und damit bei ihrer Arbeit weder eine Dienstreise noch einen Dienstgang durchführen.

    Ohne Einfluß auf die vorliegende Entscheidung ist auch der Umstand, daß die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Urteil in BFHE 147, 247, BStBl II 1986, 824 eingelegt wurde; denn die Frage der grundsätzlichen Bedeutung ist nach der Lage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde - und nicht zum Zeitpunkt ihrer Einlegung - zu entscheiden.

  • BFH, 08.08.1986 - VI R 2/84

    Straßenbahnführer können grundsätzlich den Pauschbetrag für …

    Der erkennende Senat hat mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil VI R 195/82 vom heutigen Tage (BFHE 147, 247, BStBl II 1986, 824) entschieden, daß die Regelung in Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 LStR 1981 grundsätzlich von den FG zu beachten und auch auf Omnibusfahrer im (städtischen) Linienverkehr anzuwenden ist.

    Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat insoweit auf das Urteil VI R 195/82.

    Der erkennende Senat hat im Urteil VI R 195/82 auch dargelegt, daß nur ausnahmsweise die Pauschbeträge der LStR nicht anzuwenden seien.

  • BFH, 18.09.1986 - VI R 103/85

    Anwendung einer Richtlinienregelung auch auf Linienbusfahrer - Voraussetzungen …

    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 8. August 1986 VI R 195/82 (BFHE 147, 247, BStBl II 1986, 824) entschieden, daß die Regelung in Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 LStR von den Finanzbehörden und den FG grundsätzlich zu beachten ist.

    Dies hat auch der Bundesminister der Finanzen (BMF), der dem Verfahren VI R 195/82 beigetreten war, in seiner Stellungnahme hervorgehoben.

    Die Verwaltungsbehörden haben sowohl in der Richtlinienregelung als auch durch die Bestätigung des BMF im Verfahren VI R 195/82 klar zum Ausdruck gebracht, daß der Sechsstundenzeitraum, der die Anwendung der Pauschale von 8 DM rechtfertigt, nur dann eingehalten ist, wenn er nicht unterbrochen worden ist.

  • FG Hessen, 18.11.1999 - 12 K 6121/97

    Fahrlehrer; Verpflegungsmehraufwand; Fahrtätigkeit - Verpflegungsmehraufwand …

    Im übrigen ist dem Finanzamt zwar zuzugeben, daß sich die Verwaltung aus Praktikabilitätsgründen zur Bewältigung von Massenverfahren generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen darf, die grundsätzlich auch von den Steuergerichten zu beachten sind (z.B. BFH-Urteile vom 8.8.1986 VI R 195/82, BStBl II 1986, 824 , …und vom 11.12.1987 VI R 46/86, BFH/NV 1988, 364).
  • FG Bremen, 22.10.1997 - 290059K 4

    Steuerliche Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand eines Fährschiffkapitäns

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  • BFH, 13.11.1987 - III R 213/84

    Taxifahrer - Selbständige Taxifahrer - Verpflegungsmehraufwand - Geschäftsreise - …

  • BFH, 05.05.1994 - VI R 6/92

    1. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit kann ein Stadtgebiet nicht als sog. …

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 34/90

    Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit eines Händlers auf Jahr- …

  • BFH, 27.03.1987 - VI R 75/85

    Anfall und Höhe eines Verpflegungsmehraufwandes bei einem Steuerpflichtigen

  • FG Düsseldorf, 05.08.1997 - 8 K 4070/97

    Ausüben einer so genannten Fahrtätigkeit; Möglichkeit des Abzugs der …

  • FG Köln, 06.11.2013 - 13 K 121/13

    Veräußerungskosten können nicht in vollem Umfang vom steuerpflichtigen Anteil …

  • BFH, 11.12.1987 - VI R 147/85

    Verwaltungsanweisung - Pauschbetrag - Verpflegungsmehraufwendungen - …

  • BFH, 21.01.1994 - VI R 56/91

    Einem auf einem Schiff mit Bordküche tätigen Arbeitnehmer wird bei eintägigen …

  • BFH, 25.02.2004 - III B 126/03

    Einwände gegen die Richtigkeit der Schätzung für Revisionszulassung nicht …

  • BFH, 13.11.1987 - III R 222/84

    Malermeister - Selbständige Tätigkeit - Entfernung von Betriebsstätte - …

  • BFH, 17.10.1990 - I R 30/88

    Abzug eines Verpflegungsmehraufwands für selbständig tätige Taxifahrer

  • BFH, 11.12.1987 - VI R 138/84

    Werbungskosten eines Lokführers wegen Verpflegungsmehraufwands bei Einkünften aus …

  • BFH, 11.12.1987 - VI B 164/87
  • BFH, 13.07.1990 - VI R 38/88

    Einstufung der regelmäßigen Arbeitsstätte eines Berufskraftfahrers

  • BFH, 11.12.1987 - VI R 48/86

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Werbungskosten

  • BFH, 16.07.1987 - V R 6/78

    Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen - Steuerliche …

  • FG München, 17.10.1996 - 11 K 487/94

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer; Geltendmachung von …

  • FG Baden-Württemberg, 15.12.1988 - III K 145/85
  • BFH, 18.09.1986 - VI R 101/85
  • BFH, 18.09.1986 - VI R 105/85
  • BFH, 08.08.1986 - VI R 162/84
  • BFH, 08.08.1986 - VI R 58/84
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