Rechtsprechung
| BFH, 25.02.1988 - VI R 201/84 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Geltendmachung von Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am Beschäftigungsort als Werbungskosten
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BFH, 23.07.1976 - VI R 228/74
Berücksichtigung von Mehraufwendungen als Werbungskosten bei auswärtiger …
Auszug aus BFH, 25.02.1988 - VI R 201/84
Der BFH hat jedoch ledige Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen verheirateten Arbeitnehmern, die einen doppelten Haushalt führen, gleichgestellt und deshalb Aufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort für einen gewissen Zeitraum nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten zum Abzug zugelassen (vgl. z. B. Urteil vom 23. Juli 1976 VI R 228/74, BFHE 119, 561, BStBl II 1976, 795).Die zuzubilligende Übergangszeit zum Finden einer angemessenen Wohnung am Beschäftigungsort endet in Fällen dieser Art mit der Durchführung des Umzugs in eine derartige Wohnung (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1961 VI 32/60 U, BFHE 72, 461, BStBl III 1961, 169; vom 19. November 1971 VI R 132/69, BFHE 103, 533, BStBl II 1972, 155, und in BFHE 119, 561, BStBl II 1976, 795).
- BFH, 20.12.1982 - VI R 123/81
Auch ledige Arbeitnehmer können bei einer Auswärtstätigkeit die Kosten für eine …
Auszug aus BFH, 25.02.1988 - VI R 201/84
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 1982 VI R 123/81 (BFHE 137, 474, BStBl II 1983, 269) gebe es Ausnahmen von diesem Grundsatz. - BFH, 10.02.1983 - VI R 51/79
Auswärtige Beschäftigung - Beschäftigungsdauer - Mehraufwand - Beibehaltung der …
Auszug aus BFH, 25.02.1988 - VI R 201/84
Ledige Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - keinen doppelten Haushalt führen, weil sie nicht mit von ihnen finanziell abhängigen Angehörigen zusammenleben, können Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am Beschäftigungsort nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit Erfolg als Werbungskosten geltend machen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1983 VI R 51/79, BFHE 138, 212, BStBl II 1983, 515).
- BFH, 11.03.1983 - VI R 65/80
Bei einem ledigen Arbeitnehmer werden bei Versetzung und fehlender …
Auszug aus BFH, 25.02.1988 - VI R 201/84
Nach dem Urteil des Senats vom 11. März 1983 VI R 65/80 (BFHE 139, 32, BStBl II 1983, 629) kann ein lediger Arbeitnehmer in Fällen dieser Art Aufwendungen für die Unterkunft am neuen Beschäftigungsort auch für eine Übergangszeit nicht als Werbungskosten absetzen, wenn er wegen fehlender Umzugsbereitschaft von vornherein auf die Suche nach einer angemessenen Wohnung verzichtet. - BFH, 19.11.1971 - VI R 132/69
Lediger - Versetzung - Abordnung - Anderer Beschäftigungsort - Annahme eines …
Auszug aus BFH, 25.02.1988 - VI R 201/84
Die zuzubilligende Übergangszeit zum Finden einer angemessenen Wohnung am Beschäftigungsort endet in Fällen dieser Art mit der Durchführung des Umzugs in eine derartige Wohnung (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1961 VI 32/60 U, BFHE 72, 461, BStBl III 1961, 169; vom 19. November 1971 VI R 132/69, BFHE 103, 533, BStBl II 1972, 155, und in BFHE 119, 561, BStBl II 1976, 795). - BFH, 17.02.1961 - VI 32/60 U
Vorliegen eines doppelten Haushalts bei beruflicher Versetzung
Auszug aus BFH, 25.02.1988 - VI R 201/84
Die zuzubilligende Übergangszeit zum Finden einer angemessenen Wohnung am Beschäftigungsort endet in Fällen dieser Art mit der Durchführung des Umzugs in eine derartige Wohnung (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1961 VI 32/60 U, BFHE 72, 461, BStBl III 1961, 169; vom 19. November 1971 VI R 132/69, BFHE 103, 533, BStBl II 1972, 155, und in BFHE 119, 561, BStBl II 1976, 795).
- FG Niedersachsen, 05.03.2001 - 14 K 105/96
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen ohne konkrete …
Rn. 30 Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen auch dann der Besteuerung zugrunde gelegt werden können, wenn die gebotene regelmäßige Auszahlung der geschuldeten Vergütung (Pacht bei Pachtverträgen, Gehalt bei Arbeitsverträgen) durch darlehensweise Rücküberlassungen ersetzt wird (…BFH-Urteil vom 05.02.1988 III R 234/84, BFH/NV 1988, 628, 629; vom 25.02.1988 VI R 201/84, BFH/NV 1988, 695, 696).
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