Rechtsprechung
| BFH, 25.03.1983 - VI R 207/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 17.02.1995 - VI R 41/92
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann Arbeitgeber im lohnsteuerlichen …
Arbeitgeber seien vielmehr "die Kläger" persönlich, wenn auch in ihrer Verbundenheit als Sozietät (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. März 1983 VI R 207/82, nicht veröffentlicht - n. v. -).Ein solches könne nur zwischen einem Arbeitnehmer und den Gesellschaftern, nicht aber zwischen einem Arbeitnehmer und der GbR zustande kommen, weil eine GbR zivilrechtlich nicht Träger von Rechten und Pflichten sein könne (BFH-Urteil vom 25. März 1983 VI R 207/82, n. v.).
- BFH, 27.03.1990 - VII R 26/89
Keine Beschränkung der Haftung der Gesellschafter einer GbR für Steuerschulden …
Geht man davon aus, daß Arbeitgeber i.S. von § 42d EStG die einzelnen Gesellschafter der GbR sind (…Senatsurteil vom 19. Januar 1988 VII R 161/84, BFH/NV 1988, 615, 617, und Urteil vom 25. März 1983 VI R 207/82, nicht veröffentlicht - NV - Urteile des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 16. Oktober 1974 4 AZR 29/74, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1975, 710, und vom 6. Juli 1989 6 AZR 771/87, NJW 1989, 3034), so ergibt sich die Haftung des Klägers für Lohnsteuer aus § 191 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. § 42d EStG. - BFH, 19.01.1988 - VII R 161/84
Anforderungen an die Berichtigung einer Einspruchsentscheidung - Zurückweisung …
Arbeitgeber i. S. von § 42 d EStG sind die Gesellschafter (Urteil des BFH vom 25. März 1983 VI R 207/82, nicht veröffentlicht).
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