Rechtsprechung
| BFH, 04.10.2004 - VI R 26/02 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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FGO § 155
- Wolters Kluwer
Unterbrechung eines Revisionsverfahrens wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - Löschung eines Revisionsverfahrens in den Registern des Bundesfinanzhofs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 240 S. 1
Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens wegen Insolvenz - datenbank.nwb.de
Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein Insolvenzverfahren; Löschung in Registern steht späteren Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Löschung von Revisionsverfahren aus BFH-Register
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 18.01.2001 - 11 K 270/99
- BFH, 29.07.2002 - VI S 4/02
- BFH, 04.10.2004 - VI R 26/02
- BFH, 12.02.2009 - VI R 40/07
- BFH - VI R 58/01
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- FG Niedersachsen, 18.01.2001 - 11 K 270/99
Fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens; Vorrangige Lohnsteuerhaftung des …
Auszug aus BFH, 04.10.2004 - VI R 26/02
Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Januar 2001 11 K 270/99 Revision eingelegt hatte, wurde --ausweislich einer Mitteilung des FA-- über das Vermögen des Klägers und Revisionsbeklagten durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 1. Mai 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. - BFH, 23.08.1993 - V B 135/91
Anfechtbarkeit einer prozeßleitenden Verfügung mit der Beschwerde
Auszug aus BFH, 04.10.2004 - VI R 26/02
Sie bewirkt lediglich, dass die Gerichtsakte aus dem Geschäftsgang genommen und nicht mehr zur Bearbeitung vorgelegt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1993 V B 135/91, BFH/NV 1994, 186). - BFH, 21.04.2004 - XI B 17/01
Verhältnis Beschwerdeverfahren - Insolvenzverfahren
Auszug aus BFH, 04.10.2004 - VI R 26/02
Die Unterbrechung des Verfahrens dauert solange, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 2004 XI B 17/01, BFH/NV 2004, 1285).
- BFH, 19.04.2005 - IV B 181/03
Löschung des Verfahrens; Verfahrensfortsetzung
Angesichts dieser Äußerungen erscheint es zweckmäßig, das Beschwerdeverfahren des Klägers (zu 2.) in den Registern des Bundesfinanzhofs (BFH) zu löschen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 2004 VI R 26/02, BFH/NV 2005, 237;… vom 17. Februar 2004 IV B 209/03, BFH/NV 2004, 966, …und vom 16. September 1991 VII B 46/91, BFH/NV 1992, 400), da dieses gegenwärtig nicht fortgesetzt werden kann und die Fortsetzung ungewiss ist.Sie bewirkt lediglich, dass die Gerichtsakte aus dem Geschäftsgang genommen und nicht mehr zur Bearbeitung vorgelegt wird (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 237;… vom 23. August 1993 V B 135/91, BFH/NV 1994, 186, und in BFH/NV 1992, 400).
Die Unterbrechung des Verfahrens dauert solange, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 237, …und vom 21. April 2004 XI B 17/01, BFH/NV 2004, 1285).
- FG Nürnberg, 28.10.2002 - VI 105/99
Beteiligungsumwandlung - vom Kommanditisten zum Komplementär - und Insichgeschäft
Ebenso wie das Finanzgericht Münster hat jüngst auch das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 16. Januar 2002 14 K 3366/01 (EFG 2002, 818 , Rev. eingelegt, Az. des BHF: VI R 26/02) entschieden und ausgeführt: "Die unbeschränkte Haftung beginnt dabei mit dem Wirksamwerden des geänderten Gesellschaftsvertrages, d. h. - soweit keine Bedingung oder Betagung vereinbart wurde - im Zeitpunkt der Vertragsänderung.". - BFH, 16.10.2007 - VI R 76/06
Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein Insolvenzverfahren; …
Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 4. Oktober 2004 VI R 26/02, BFH/NV 2005, 237). - FG Köln, 25.06.2010 - 13 K 10/08
Registerlöschung nach insolvenzbedinger Verfahrensunterbrechnung
Rn. 13 c. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass bei einer derartigen Prozesssituation, in der das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist und eine Aufnahme durch die Beteiligten ungewiss ist, ein Verfahren ohne Einstellungsbeschluss in den Registern gelöscht werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Oktober 2004 VI R 26/02, BFH/NV 2005, 237).
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