Rechtsprechung
| BFH, 29.11.1993 - VI R 37/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 11.02.1993 - 14 K 837/91
- BFH, 29.11.1993 - VI R 37/93
- BVerfG, 25.02.1999 - 2 BvR 397/94
- BVerfG - 2 BvR 327/94 (anhängig)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BFH, 15.11.1983 - VI R 20/80
Beihilfen, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen an Ersatzschullehrer gezahlt …
Auszug aus BFH, 29.11.1993 - VI R 37/93
Bestätigung des BFH-Urteils vom 15. November 1983 VI R 20/80.
- BFH, 18.05.2004 - VI R 128/99
Beihilfe in Krankheitsfällen aus öffentlichen Mitteln
Gewährt ein Arbeitgeber privaten Rechts seinen Arbeitnehmern Beihilfen, können diese aber nur insoweit --ggf. anteilig-- steuerfrei sein, als sie mittelbar aus öffentlichen Quellen stammen (BFH in BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113, sowie Beschluss vom 29. November 1993 VI R 37/93, Leitsatz veröffentlicht in BFH/NV 1994, 239).Die nach der Herkunft der Mittel differenzierende steuerliche Behandlung der Beihilfeleistungen ist verfassungsgemäß (Beschluss des BVerfG vom 25. Februar 1999 2 BvR 397/94, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 574, mit dem die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss vom 29. November 1993 VI R 37/93 nicht zur Entscheidung angenommen wurde).
Wie sich aus dem Wortlaut des § 3 Nr. 11 EStG ergibt, sind Beihilfeleistungen eines Arbeitgebers privaten Rechts, auch wenn er der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegt, nur insoweit steuerfrei, als sie aus öffentlichen Kassen stammen (BFH-Beschluss vom 29. November 1993 VI R 37/93).
- BVerfG, 25.02.1999 - 2 BvR 397/94
Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung von Steuerfreiheit für Eigenanteile …
gegen a) den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1993 - VI R 37/93 -, b) das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. Februar 1993 - 14 K 837/91 L -, c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes Bochum-Mitte vom 4. Februar 1991 - 306/116/3434 -, d) den Haftungsbescheid des Finanzamtes Bochum-Mitte vom 6. April 1990 - 116/3434 - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin. - BVerfG - 2 BvR 327/94 (anhängig) a) den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1993 - VI R 37/93 -,.
- FG Baden-Württemberg, 18.06.1999 - 12 K 319/95
Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 27.4.1995
Entgegen der Regelung in Abschnitt 11 Abs. 2 LStR sind nach Auffassung des BFH nach beamtenrechtlichen Grundsätzen wegen Hilfsbedürftigkeit gezahlte Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, soweit Mittel dazu aus einem öffentlichen Haushalt und nicht aus privaten Spenden stammen (BFH Urteil vom 15.11.1983 VI R 20/80, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1984, 113; Beschluß vom 29.11.1993 VI R 37/93, BFH/NV 1994, 239).
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