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Rechtsprechung
   BFH, 22.09.1995 - VI R 41/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,4997
BFH, 22.09.1995 - VI R 41/95 (https://dejure.org/1995,4997)
BFH, Entscheidung vom 22.09.1995 - VI R 41/95 (https://dejure.org/1995,4997)
BFH, Entscheidung vom 22. September 1995 - VI R 41/95 (https://dejure.org/1995,4997)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

    Auszug aus BFH, 22.09.1995 - VI R 41/95
    Es hat auf die Beschwerde des Klägers die Revision unter Hinweis auf die zwischenzeitlich geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur doppelten Haushaltsführung bei Nichtverheirateten (Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180) zugelassen.

    Der Senat hat jedoch in dem nach Erlaß der Vorentscheidung veröffentlichten Urteil in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180 seine Rechtsprechung zur Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Nichtverheirateten geändert.

    Nichtverheiratete Arbeitnehmer, die nach Beendigung der Schulausbildung weiterhin -- wenn auch gegen Kostenbeteiligung -- ihr Zimmer im elterlichen Haushalt an den Wochenenden bewohnen, unterhalten regelmäßig keinen eigenen Hausstand (BFH-Urteile in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180, 183, unter Nr. 6 der Entscheidungsgründe;… vom 5. Oktober 1994 VI R 34/94, BFH/NV 1995, 501, 502; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. März 1995 IV B 6 -- S 2352 -- 8/95, BStBl I 1995, 168).

    Das FG wird im zweiten Rechtsgang die Tatsachen festzustellen haben, die unter Berücksichtigung der in dem Urteil in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180 aufgestellten Grundsätze für die Annahme einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung bei einem Ledigen entscheidungserheblich sind.

  • BFH, 05.10.1994 - VI R 34/94

    Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen

    Auszug aus BFH, 22.09.1995 - VI R 41/95
    Nichtverheiratete Arbeitnehmer, die nach Beendigung der Schulausbildung weiterhin -- wenn auch gegen Kostenbeteiligung -- ihr Zimmer im elterlichen Haushalt an den Wochenenden bewohnen, unterhalten regelmäßig keinen eigenen Hausstand (BFH-Urteile in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180, 183, unter Nr. 6 der Entscheidungsgründe; vom 5. Oktober 1994 VI R 34/94, BFH/NV 1995, 501, 502; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. März 1995 IV B 6 -- S 2352 -- 8/95, BStBl I 1995, 168).
  • FG Schleswig-Holstein, 25.10.1999 - III 1004/98

    Eigener Hausstand bei Nießbrauchsrecht zugunsten Dritter

    Ein eigener Hausstand erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass er aus eigenem Recht (z.B. Eigentum, eigener Mietvertrag) genutzt wird, wobei auch ein gemeinsames bzw. abgeleitetes Recht ausreichen kann (BFH-Urteile vom 05. Oktober 1994 VI R 62/90, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 180;… vom 05. Oktober 1994 VI R 34/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1995, 501 und vom 22. September 1995 VI R 41/95, BFH/NV 1996, 122).
  • FG Hessen, 19.03.1997 - 13 K 2384/94

    Doppelte Haushaltsführung; Ledig; Verpflegungsmehraufwand; Eigener Hausstand - …

    Nicht verheiratete Arbeitnehmer, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin - wenn auch gegen Kostenbeteiligung - ihr Zimmer im elterlichen Haushalt an den Wochenenden bewohnen, unterhalten regelmäßig keinen eigenen Hausstand (BFH-Urteil vom 22.09.1995 VI R 41/95 BFH/NV 1996, 122 m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 14.03.1997 - IX 431/90

    Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Voraussetzungen für die …

    Davon abgesehen fehlt auch der Nachweis, daß der Kläger nach seiner dauernden Trennung und Scheidung von seiner zweiten Ehefrau (...) die Wohnung in A. (weiterhin) aus eigenem Recht (z.B. Eigentum, eigener Mietvertrag) genutzt (…vgl. Urteile des BFH vom 19. Januar 1996 VI R 68/95, BFH/NV 1996, 403, und vom 22. September 1995 VI R 41/95, BFH/NV 1996, 122) und so einen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG unterhalten hat.
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