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Weitere Entscheidung unten: BFH, 22.09.2010

Rechtsprechung
   BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09   

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https://dejure.org/2010,461
BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09 (https://dejure.org/2010,461)
BFH, Entscheidung vom 22.09.2010 - VI R 57/09 (https://dejure.org/2010,461)
BFH, Entscheidung vom 22. September 2010 - VI R 57/09 (https://dejure.org/2010,461)
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  • lexetius.com

    § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen - Auslegung des § 8 Abs. 2 EStG

  • openjur.de

    § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen; Auslegung des § 8 Abs. 2 EStG

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 1 Nr 4, EStG § 8 Abs 2 S 3, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4
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  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 4 EStG 2002, § 8 Abs 2 S 3 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2002
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    BFH zur Besteuerung von Dienstwagen

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    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 3
    Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 S. 3 Einkommensteuer ( EStG ) als Korrekturposten zum Werbungskostenabzug; Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen; Bestimmung der Höhe des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines vom ...

  • datenbank.nwb.de

    § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen

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Kurzfassungen/Presse (8)

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    Besteuerung von Dienstwagen

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    Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 S. 3 Einkommensteuer (EStG) als Korrekturposten zum Werbungskostenabzug; Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen; Bestimmung der Höhe des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines vom Arbeitgeber ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    § 8 Abs. 2 S. 3 EStG nur Korrekturposten

  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Dienstwagennutzung für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Fahrtkosten bei Dienstfahrten

  • DER BETRIEB (Rechtsprechungsübersicht)

    Zur Besteuerung von Dienstwagen: Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach tatsächlicher Benutzung - Zweifel an einem lohnsteuerlich erheblichen Vorteil bei Gestellung eines Fahrers

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Dienstwagenbesteuerung - Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach tatsächlicher Benutzung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach tatsächlicher Benutzung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 8 Abs 2 S 3, EStG § 6 Abs 1 Nr 4, EStG § 8 Abs 2 S 5, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1
    Auslegung; Einzelbewertung; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Rechtsfortbildung; Tatsächliche Verhältnisse; Zuschlag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 139
  • NJW 2010, 555
  • NJW 2011, 555
  • NZA 2011, 396
  • BB 2011, 483
  • DB 2011, 30
  • BStBl II 2011, 359
  • NZA-RR 2011, 142
 
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Wird zitiert von ... (33)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.04.2008 - VI R 68/05

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach …

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09
    Der Senat hält daran fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Senatsurteile vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890) 11 .

    Mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 4. April 2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890; VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887) bewertete das FG diese Fahrten jeweils mit 0, 002 % auf Grundlage der Entfernung und des Bruttolistenpreises der jeweils genutzten Fahrzeuge.

    Rn. 11 1. Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung an seiner Rechtsprechung fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und sie deshalb nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Entscheidungen in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890).

    Bei der Ermittlung des Zuschlags ist deshalb darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden ist; der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Urteile in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887, und in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890.

  • BFH, 04.04.2008 - VI R 85/04

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach …

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09
    Der Senat hält daran fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Senatsurteile vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890) 11 .

    Mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 4. April 2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890; VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887) bewertete das FG diese Fahrten jeweils mit 0, 002 % auf Grundlage der Entfernung und des Bruttolistenpreises der jeweils genutzten Fahrzeuge.

    Rn. 11 1. Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung an seiner Rechtsprechung fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und sie deshalb nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Entscheidungen in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890).

    Bei der Ermittlung des Zuschlags ist deshalb darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden ist; der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Urteile in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887, und in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890.

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09
    Rn. 18 bb) Diese Auslegung entspricht auch --anders als die von der Revision vertretene-- dem Gebot der Gleichbehandlung und dem Gebot der Folgerichtigkeit (zuletzt Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BFH/NV 2010, 1767, m.w.N.).
  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09
    Allein die systematische Unterscheidung durch den Gesetzgeber kann die Ungleichbehandlung in den Rechtsfolgen nicht rechtfertigen (BVerfG-Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1999, 44).
  • BFH, 12.06.2002 - XI R 55/01

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09
    Auch der Bundesfinanzhof (BFH) geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass diese Regelung bezwecke, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte jedenfalls nicht mehr als die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG pro Entfernungskilometer zu berücksichtigenden Beträge abgezogen werden (Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 55/01, BFHE 199, 342, BStBl II 2002, 751).
  • FG Köln, 22.10.2009 - 10 K 1476/09

    Dienstwagen - Bewertung des geldwerten Vorteils

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09
    Rn. 5 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 408 veröffentlichten Gründen teilweise statt.
  • BFH, 21.03.2013 - VI R 31/10

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Entkräftung des Anscheinsbeweises - …

    Auch wenn § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG für die "private Nutzung" die entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anordnet, setzt § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG, anders als die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, die nur insoweit zur Anwendung kommt, als der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat (BFH-Urteil vom 22. September 2010 VI R 57/09, BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359), keine entsprechende tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs voraus.
  • BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 273/22

    Privat genutzter Dienstwagen - Wert des Sachbezugs

    Denn dieser Abzug wird für jeden Arbeitstag unabhängig davon vorgenommen, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen gehabt hat (BFH 22. September 2010 - VI R 57/09 - Rn. 11, BFHE 231, 139;… 4. April 2008 - VI R 68/05 - Rn. 14, BFHE 221, 17;… NK-ArbR/Hummel/Nöcker 2. Aufl. EStG § 8 Rn. 20).
  • FG Nürnberg, 23.01.2020 - 4 K 1789/18

    Einkommensteuer 2012 bis 2016: geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung …

    Rn. 29 b) Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 22.09.2010, Az. VI R 57/09, seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die Zuschlagsregelung des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt hat.
  • BFH, 22.09.2010 - VI R 54/09

    Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets Lohn - Zweck des Zuschlags nach § …

    Das FG hat zutreffend auf Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der der Senat auch nach erneuter Prüfung festhält (vgl. Urteil vom heutigen Tage in der Sache VI R 57/09, BFHE 231, 139), die Nutzung des Dienstwagens nur für die tatsächlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführten Fahrten angesetzt.

    Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich dieser Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nach Maßgabe der tatsächlichen Benutzung des Dienstwagens für solche Fahrten; der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung fest, dass der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) nur zur Anwendung kommt, wenn und soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt; auf das unter dem Az. VI R 57/09, BFHE 231, 139 am heutigen Tage ergangene Urteil wird zur weiteren Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

    Rn. 33 Der Senat hält auch nach erneuter Prüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (Urteile vom 4. April 2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890; in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887, sowie vom 28. August 2008 VI R 52/07, BFHE 223, 12, BStBl II 2009, 280), dass die 0, 03 %-Regelung lediglich eine Korrekturvorschrift für den Werbungskostenabzug ist; er verweist insoweit auf seine Entscheidung vom heutigen Tage (VI R 57/09, BFHE 231, 139).

  • BFH, 19.05.2026 - VIII R 15/24

    Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines Selbständigen

    Rn. 14 Der Zweck der Regelung besteht darin, dass ein Gewinnermittler für Familienheimfahrten im Rahmen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht mehr Aufwand steuerlich geltend machen kann als ein Arbeitnehmer mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (…vgl. zu Fahrten Wohnung-Betriebsstätte Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.08.2015 - III B 108/14, BFH/NV 2015, 1575, Rz 11 und 12; BFH-Urteil vom 22.09.2010 - VI R 57/09, BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359, Rz 15 und 16).
  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 14/15

    Berechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz …

    Dies wird technisch über ein Betriebsausgabenabzugsverbot erreicht, das die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zum Abzug zulässt, soweit diese die nach der Entfernungspauschale abzugsfähigen Beträge übersteigen (BFH-Entscheidungen vom 12. Juni 2002 XI R 55/01, BFHE 199, 342, BStBl II 2002, 751; vom 22. September 2010 VI R 57/09, BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359, Rz 15;… in BFH/NV 2015, 1575, Rz 12).

    Der Zuschlag gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG dar (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 4. April 2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890; in BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359).

    Ein --weiterer-- geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird durch den Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hingegen nicht erfasst, da eine private Nutzung des Dienstwagens mit unterschiedlicher Intensität (für reine Privatfahrten zum einen und für gemischt veranlasste Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum anderen) nicht vorstellbar ist (BFH-Urteile in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890; in BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359).

    Rn. 34 Der Senat verkennt nicht, dass es sich bei den Regelungen in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG im Kern um vergleichbare Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzugsverbote handelt (BFH-Urteil in BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359, Rz 14 ff.).

  • BFH, 23.06.2026 - VIII R 13/24

    Reisekostenrechtliche Betriebsstätte eines Selbständigen

    Zweck der Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist, dass Gewinnermittler für ihre Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte keine höheren Betriebsausgaben abziehen können als ein Arbeitnehmer für seine Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (…vgl. zu Fahrten Wohnung-Betriebsstätte Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.08.2015 - III B 108/14, BFH/NV 2015, 1575, Rz 11; BFH-Urteil vom 22.09.2010 - VI R 57/09, BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359, Rz 15).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.03.2015 - 5 Sa 565/14

    Dienstwagen - Privatnutzung - Freistellungsphase Altersteilzeit

    Die 0, 03 %-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und kommt deshalb nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (BFH 22.09.2010 - VI R 57/09 - Juris).
  • BFH, 22.09.2010 - VI R 55/09

    Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht formell verfassungswidrig

    Bei der Ermittlung des Zuschlags ist deshalb darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden ist; der Senat verweist zur weiteren Begründung auf sein Urteil vom 22. September 2010 VI R 57/09, BFHE 231, 139.
  • BFH, 14.09.2023 - VI R 27/21

    Zur Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht

    Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) kommt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nur zur Anwendung, wenn und soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt (grundlegend Senatsurteile vom 04.04.2008 - VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890 und vom 22.09.2010 - VI R 57/09, BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359, jeweils zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte).
  • BFH, 28.02.2013 - VI R 33/11

    Werbungskostenabzug für mit Dienstwagen durchgeführte Familienheimfahrten - …

  • FG Düsseldorf, 24.07.2014 - 11 K 1586/13

    Berechnung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und …

  • LAG Niedersachsen, 08.02.2022 - 9 Sa 407/21

    Berücksichtigung des unterhaltsberechtigten Ehepartners bei der Berechnung der …

  • BFH, 15.05.2013 - VI R 44/11

    Fahrergestellung als Lohn

  • FG Niedersachsen, 08.07.2020 - 9 K 78/19

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten im Rahmen …

  • BFH, 20.08.2015 - III B 108/14

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für Fahrten zwischen …

  • BFH, 21.03.2013 - VI R 26/10

    Anwendungsvoraussetzung der 1 % Regelung - Entkräftung des Anscheinsbeweises

  • FG Düsseldorf, 27.08.2014 - 7 K 2207/14

    Steuerliche Bewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte eines …

  • FG Köln, 29.02.2012 - 14 K 3408/08

    Preisnachlass bei Aktienverkauf an Ehefrau des Vorstandsmitglieds als Arbeitslohn

  • BFH, 24.02.2011 - VI R 51/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22. 09. 2010 VI R 57/09 - …

  • BFH, 31.01.2011 - VI B 130/10

    Grundsätzliche Bedeutung: 0, 03 %-Regelung

  • BFH, 21.03.2013 - VI R 49/11

    Anwendungsvoraussetzung der 1 % Regelung - Entkräftung des Anscheinsbeweises

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 1 K 2195/10

    Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Kein …

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2019 - 7 Sa 178/17

    Drittschuldnerklage - gepfändetes Arbeitseinkommen

  • FG Köln, 28.01.2015 - 12 K 178/12

    Werbungskosten, Progressionsvorbehalt, Veranlassungszusammenhang, Korrespondenz …

  • BSG, 27.12.2018 - B 10 EG 2/18 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - …

  • FG Köln, 24.03.2011 - 15 K 290/10

    Geldwerter Vorteil wegen seltener Dienstwagen-Nutzung für Fahrten zwischen …

  • FG Baden-Württemberg, 27.10.2011 - 1 K 3014/09

    Ansatz der 1%-Regelung bei Privatnutzung eines Dienstwagens für …

  • FG Münster, 12.03.2026 - 10 K 30/24
  • FG Sachsen-Anhalt, 19.04.2011 - 4 K 1690/05

    Arbeitslohn in Form von geldwertem Vorteil wegen der Gestellung eines …

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2021 - 1 K 65/15

    Arbeitslohn bei uneingeschränkter privater Nutzungserlaubnis eines für Zwecke der …

  • FG Sachsen-Anhalt, 19.04.2011 - 4 K 1831/05

    Fahrergestellung als geldwerter Vorteil - Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG …

  • FG Sachsen, 05.03.2012 - 8 K 456/07

    Nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch des Arbeitnehmers für das ihm vom Arbeitgeber …

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    BFH zur Besteuerung von Dienstwagen

  • Betriebs-Berater

    Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG nicht formell verfassungswidrig

  • Betriebs-Berater

    Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG nicht formell verfassungswidrig

  • Techniker Krankenkasse
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EStG § 8 Abs. 2 S. 3
    Formelle Verfassungsmäßigkeit der auf Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses zu Stande gekommenen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs; Beschlussempfehlung eines Vermittlungsausschusses als innerhalb ...

  • datenbank.nwb.de

    Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht formell verfassungswidrig

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Dienstwagen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Formelle Verfassungsmäßigkeit der auf Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses zu Stande gekommenen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs; Beschlussempfehlung eines Vermittlungsausschusses als innerhalb ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zuschlagsregelung in § 8 Abs. 2 S. 3 EStG nicht formell verfassungswidrig

  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Dienstwagennutzung für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte

  • DER BETRIEB (Rechtsprechungsübersicht)

    Zur Besteuerung von Dienstwagen: Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach tatsächlicher Benutzung - Zweifel an einem lohnsteuerlich erheblichen Vorteil bei Gestellung eines Fahrers

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Dienstwagenbesteuerung - Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach tatsächlicher Benutzung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach tatsächlicher Benutzung

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Dienstwagennutzung: BFH kippt Finanzamtspraxis bei den Fahrten zur Arbeit

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 8 Abs 2 S 3, EStG § 6 Abs 1 Nr 4, EStG § 8 Abs 2 S 5, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 8 Abs 2 S 2
    Auslegung; Berechnungsmethode; Einzelbewertung; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Tatsächliche Verhältnisse; Zuschlag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 135
  • NJW 2010, 559
  • NJW 2011, 559
  • BB 2011, 485
  • BStBl II 2011, 358
  • NZA-RR 2011, 315
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.04.2008 - VI R 85/04

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach …

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - VI R 55/09
    Entgegen der Auffassung des FA sei aber auf Grundlage der Entscheidung des VI. Senats (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887) der Vorteil aus der Kraftfahrzeugnutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht pauschal nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, sondern nach der konkreten Anzahl der Fahrten zu ermitteln.

    Rn. 10 1. Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung an seiner Rechtsprechung fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und sie deshalb nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Entscheidungen in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; vom 4. April 2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890).

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - VI R 55/09
    Dabei ist die Stellungnahme des Bundesrates auch dann in den Vermittlungsvorschlag einzubeziehen, wenn diese vom Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss nicht berücksichtigt worden ist (BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, 307).

    Angesichts dessen hatten sich die Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses vom 7. Juli 1995 (BTDrucks 13/1960) sowie vom 2. August 1995 (BTDrucks 13/2100) im Rahmen der Kontroversen zwischen Bundestag und Bundesrat und der parlamentarischen Debatte bewegt und mit den §§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 3, 4 EStG keinen Regelungsvorschlag zum Gegenstand, der außerhalb dieser bisherigen Auffassungsunterschiede und Gegenläufigkeiten zwischen Bundestag und Bundesrat im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG liegt (vgl. Urteil in BVerfGE 101, 297, 308; Beschluss vom 15. Januar 2008 2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56 < 75 f.>).

  • BFH, 04.04.2008 - VI R 68/05

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach …

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - VI R 55/09
    Rn. 10 1. Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung an seiner Rechtsprechung fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und sie deshalb nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Entscheidungen in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; vom 4. April 2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890).
  • BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09

    § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene …

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - VI R 55/09
    Bei der Ermittlung des Zuschlags ist deshalb darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden ist; der Senat verweist zur weiteren Begründung auf sein Urteil vom 22. September 2010 VI R 57/09, BFHE 231, 139.
  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01

    Vermittlungsausschuss

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - VI R 55/09
    Angesichts dessen hatten sich die Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses vom 7. Juli 1995 (BTDrucks 13/1960) sowie vom 2. August 1995 (BTDrucks 13/2100) im Rahmen der Kontroversen zwischen Bundestag und Bundesrat und der parlamentarischen Debatte bewegt und mit den §§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 3, 4 EStG keinen Regelungsvorschlag zum Gegenstand, der außerhalb dieser bisherigen Auffassungsunterschiede und Gegenläufigkeiten zwischen Bundestag und Bundesrat im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG liegt (vgl. Urteil in BVerfGE 101, 297, 308; Beschluss vom 15. Januar 2008 2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56 < 75 f.>).
  • FG Köln, 29.02.2012 - 14 K 3408/08

    Preisnachlass bei Aktienverkauf an Ehefrau des Vorstandsmitglieds als Arbeitslohn

    Rn. 76 Der BFH habe mit Urteilen vom 22. September 2010 (VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354; VI R 55/09, BFHE 231, 135, BStBl II 2011, 358, und VI R 57/09, BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359) und Urteil vom 4. April 2008 VI R 85/04 (BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887) bestätigt, dass nach dem Normzweck des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG die 0, 03 %-Zuschlagsregelung nur ein Korrekturposten zum pauschalen Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sei.

    In seinen Urteilen in BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354; BFHE 231, 135, BStBl II 2011, 358, und in BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359 begründe der BFH zusätzlich zur Entscheidung in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 die geltungserhaltende Reduktion von § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG damit, dass die 1 %-Regelung sowie die 0, 03 %-Zuschlagsregelung für Arbeitnehmer nur in entsprechender Anwendung der für Gewinneinkünfte geltenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gelte, es für diesen Bereich aber keine Zuschlagsregelung, sondern nur eine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs gebe.

  • FG Baden-Württemberg, 27.10.2011 - 1 K 3014/09

    Ansatz der 1%-Regelung bei Privatnutzung eines Dienstwagens für …

    Angesichts dieser Korrekturfunktion ist der Zuschlag nur insoweit gerechtfertigt, als tatsächlich Werbungskosten überhöht zum Ansatz kommen konnten (BFH-Urteile vom 22. September 2010 - VI R 55/09, BFHE 231, 135, BStBl II 2011, 358, unter II. 1., und vom 22. September 2010 - VI R 57/09, BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359, unter II. 1.).

    Rn. 32 a) Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen nicht (BFH-Entscheidungen vom 24. Februar 2000 - III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273, vom 13. Februar 2003 - X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472, und in BFHE 231, 135, BStBl II 2011, 358).

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 1 K 2195/10

    Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Kein …

    In gleicher Weise hat das Niedersächsische FG mit Urteil vom 11. Mai 2009 4 K 355/08 (n. v., Az. des BFH: VI R 55/09) für einen Fall entschieden, in dem die Arbeitsstätte an 68 Tagen im ersten Streitjahr und an 61 Tagen im zweiten Streitjahr aufgesucht wurde.

    Rn. 34 4. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtsfrage, in welchen Fällen über den vom BFH mit Urteil in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 entschiedenen Sachverhalt hinaus abweichend vom Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG eine Einzelbewertung vorzunehmen ist, auch mit Blick auf die bereits beim BFH anhängigen Revisionsverfahren zu den Az.: VI R 54/09, VI R 55/09, VI R 57/09 und VI R 51/10 und den Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 961) grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

  • BFH, 24.02.2011 - VI R 51/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22. 09. 2010 VI R 57/09 - …

    Rn. 11 Die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und kommt deshalb nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Senatsurteile vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127; VI R 55/09, BFHE 231, 135; V R 57/09, BFHE 231, 139; in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890).
  • BFH, 31.01.2011 - VI B 130/10

    Grundsätzliche Bedeutung: 0, 03 %-Regelung

    NV: Nachdem der Senat mit Urteilen vom 22. September 2010 (…VI R 54/09, BFHE 231, 127, BFH/NV 2011, 345; VI R 55/09, BFHE 231, 135, BFH/NV 2011, 348;… VI R 57/09, BFHE 231, 139, BFH/NV 2011, 349) erneut entschieden hatte, dass die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG lediglich einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und diese Auslegung nicht die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet, kommt dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.
  • FG München, 05.02.2020 - 7 K 3182/17

    Steuerfreiheit von Ausschüttungen von Altveräußerungsgewinnen

    Anders als auch in den Urteilen des BVerfG vom 7.12.1999, 2 BvR 301/98 (BVerfGE 101, 297/308 f.) und des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.9.2010, VI R 55/09 (BStBl II 2011, 358/359) habe das Parlament im Vorfeld der Anrufung des Vermittlungsausschusses keine Gelegenheit gehabt, sich mit dem Regelungskomplex zu befassen, der später Eingang in den Vorschlag des Vermittlungsausschusses gefunden habe.
  • FG Düsseldorf, 12.07.2010 - 11 K 2479/09

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Dienstwagen - 0,03 …

    Dementsprechend wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einer Anzahl von 25 bis 37 Fahrten p.a. (Urteil des Hessischen FG vom 16. März 2009 11 K 3700/05, DStRE 2009, 1490, Rev. unter VI R 54/09), 61 bis 68 Fahrten p.a. (Urteil des Niedersächsischen FG vom 11. Mai 2009 4 K 355/08, juris, Rev. unter VI R 55/09) sowie 100 Fahrten p.a. (Urteil des FG Köln vom 22. Oktober 2009 10 K 1476/09, EFG 2010, 408, Rev. unter VI R 57/09) befürwortet.
  • FG Niedersachsen, 04.01.2012 - 4 K 211/11

    Aufwendungen im Zusammenhang mit den Fahrten zur Fachhochschule als …

    Rn. 19 Schließlich steht die Behandlung der Fachhochschule als Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG auch nicht in Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/09 (…BFH/NV 2011, 1764, HFR 2011, 1110), wonach ein Arbeitnehmer - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann.
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