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Rechtsprechung
   BFH, 14.02.1992 - VI R 69/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1537
BFH, 14.02.1992 - VI R 69/90 (https://dejure.org/1992,1537)
BFH, Entscheidung vom 14.02.1992 - VI R 69/90 (https://dejure.org/1992,1537)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 1992 - VI R 69/90 (https://dejure.org/1992,1537)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

  • Wolters Kluwer

    Hauptamtlicher B-Schein-Kirchenmusiker - Zweites Hochschulstudium - A-Examen - Werbungskosten - Fortbildungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    §§ 9, 10 EStG
    Lohnsteuer; Aufwendungen eines B-Schein-Kirchenmusikers für ein Hochschulstudium zur Erlangung des A-Scheins

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 502
  • BB 1992, 1481
  • DB 1992, 1610
  • BStBl II 1992, 961
 
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Wird zitiert von ... (22)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 14.02.1992 - VI R 26/90

    Werbungskosten durch Fortbildung von Sekundarstufe I zu II

    Auszug aus BFH, 14.02.1992 - VI R 69/90
    a) Der Senat hat mit dem Urteil vom 14. Februar 1992 VI R 26/90, BFHE 167, 127, BStBl II 1992, 556 entschieden, daß die Aufwendungen für ein zweites Hochschulstudium dann Werbungskosten und nicht der allgemeinen Lebensführung zuzurechnende, als Sonderausgaben nur mit einem Höchstbetrag abzugsfähige Ausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) sind, wenn das Erststudium zu einem Berufsabschluß geführt hat und es sich bei dem Zweitstudium um ein Aufbaustudium handelt, durch das die durch das Erststudium erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft werden, und das nicht den Wechsel in eine andere Berufsart eröffnet.
  • BFH, 20.10.1978 - VI R 132/76

    Aufwendungen einer Hotelsekretärin für einen Sprachlehrgang als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 14.02.1992 - VI R 69/90
    Es ist anerkannt, daß bei abgeschlossener Berufsausbildung vor Aufnahme der Berufstätigkeit Fortbildungskosten in Form von vorab entstandenen Werbungskosten und nicht Aufwendungen für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf (§ 10 Abs. 1 Nr. 7, 2. Alternative EStG) vorliegen können (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1978 VI R 132/76, BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114;… von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. B 271 f.).
  • BFH, 29.04.1991 - VI R 107/88
    Auszug aus BFH, 14.02.1992 - VI R 69/90
    Eine derartige Verbesserung bildet vielmehr regelmäßig das Motiv für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 1991 VI R 107/88, BFH/NV 1991, 674, 675).
  • FG Baden-Württemberg, 06.03.2007 - 4 K 280/06

    Zum Werbungskostenabzug bzw. Betriebsausgabenabzug bei abgekürztem Vertragsweg

    Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben werden auch solche Ausgaben anerkannt, die vor Beginn einer Tätigkeit und vor der Erzielung von Einnahmen gemacht werden (vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben), wenn ein ausreichend klarer Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsart besteht (BFH-Urteile vom 20. Oktober 1978 VI R 132/76, BFHE 126, 275; BStBl II 1979, 114; vom 29. Februar 1980 VI R 165/78, BFHE 130, 282; BStBl II 1980, 395; vom 14. Februar 1992 VI R 69/90, BFHE 167, 502; BStBl II 1992, 961;… vom 2. Dezember 1994 VI R 14/94, BFH/NV 1995, 594 und vom 19. April 1996 VI R 24/95, BFHE 180, 360; BStBl II 1996, 452).
  • BFH, 19.04.1996 - VI R 24/95

    Aufwendungen für ein auf ein abgeschlossenes Erststudium der …

    Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien die Kosten für ein Zweitstudium oder Aufbaustudium an einer Universität oder Fachhochschule regelmäßig den als Werbungskosten abziehbaren Fortbildungskosten zuzurechnen, wenn das Erststudium zu einem Berufsabschluß geführt habe und es sich bei dem Zweitstudium um ein Aufbaustudium handele, durch das die im Erststudium erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft würden und das nicht den Wechsel in eine andere Berufsart eröffne (BFH-Urteil vom 14. Februar 1992 VI R 69/90, BFHE 167, 502, BStBl II 1992, 961).

    Durch Grundsatzurteile vom 14. Februar 1992 VI R 26/90 (BFHE 167, 127, BStBl II 1992, 556), VI R 106/90 (BFHE 167, 505, BStBl II 1992, 962), und VI R 69/90 (BFHE 167, 502, BStBl II 1992, 961) hat der erkennende Senat unter Aufgabe früherer anderslautender Rechtsprechung entschieden, daß die Kosten für ein Zweitstudium als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind, wenn bereits das Erststudium zu einem Berufsabschluß geführt hat und es sich bei dem Zweitstudium um ein darauf aufbauendes Zusatzstudium handelt, durch das die im Rahmen des Erststudiums erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft werden und das nicht den Wechsel zu einem anders gearteten Beruf ermöglicht.

    Es ist seit jeher anerkannt, daß bei abgeschlossener Berufsausbildung vor Aufnahme der Berufstätigkeit Fortbildungskosten in Form vorabentstandener Werbungskosten anfallen können, sofern es sich nicht um Aufwendungen handelt, die "gleichsam ins Blaue hinein" getätigt worden sind (BFH-Urteil vom 29. Februar 1980 VI R 165/78, BFHE 130, 282, BStBl II 1980, 395), sondern bei denen der Zusammenhang zur späteren Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen feststeht (Urteile in BFHE 167, 502, BStBl II 1992, 961;… in BFH/NV 1995, 594; vom 20. Oktober 1978 VI R 132/76, BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114; vom 24. August 1962 VI 218/60 U, BFHE 75, 545, BStBl III 1962, 467, jeweils m. w. N.).

  • BFH, 18.04.1996 - VI R 89/93

    Aufwendungen für ein Studium zum Tonmeister nach einem Studium der Musiktheorie …

    Dabei ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige im Anschluß an das abgeschlossene Erststudium zunächst berufstätig ist oder ob das Zweitstudium an das Erststudium anschließt, der Steuerpflichtige also faktisch noch keine Berufstätigkeit ausgeübt hat (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1992 VI R 26/90, BFHE 167, 127, BStBl II 1992, 556; VI R 69/90, BFHE 167, 502, BStBl II 1992, 961; VI R 106/90, BFHE 167, 505, BStBl II 1992, 962; vom 8. Mai 1992 VI R 134/88, BFHE 167, 538, BStBl II 1992, 965, und vom 10. Juli 1992 VI R 19/91, BFHE 168, 341, BStBl II 1992, 966).

    Der Senat hat es vielmehr als maßgebend erachtet, daß mit dem Aufbaustudium die durch das Erststudium erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft werden und daß nicht der Wechsel in eine andere Berufsart eröffnet wird (vgl. z. B. Urteil in BFHE 167, 502, BStBl II 1992, 961).

    Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist, daß ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit angestrebten steuerbaren Einnahmen aus der beruflichen Tätigkeit besteht (vgl. Urteil in BFHE 167, 502, BStBl II 1992, 961).

  • BFH, 19.06.1997 - IV R 4/97

    Fortbildungskosten - Hochschulstudium - Vorläufige Veranlagung

    In beiden Fällen sind die Aufwendungen für das Studium in voller Höhe, sei es als Werbungskosten, sei es als Betriebsausgaben, abzugsfähig, weil ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit angestrebten steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 180, 353, BStBl II 1996, 449, und vom 14. Februar 1992 VI R 69/90, BFHE 167, 502, BStBl II 1992, 961, sowie Senatsurteil vom 25. Januar 1996 IV R 15/95, BFHE 180, 275, BStBl II 1996, 431).
  • FG Niedersachsen, 06.08.1997 - XIII 252/93

    Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder eine Weiterbildung in einem nicht …

    BFH-Urteil vom 14. Febr. 1992 VI R 69/90.

    BStBl II 1992, 961: Studium eines A-Schein-Musikers, um B-Schein-Musiker zu werden = Fortbildung = Werbungskosten.

  • FG Baden-Württemberg, 17.10.2001 - 9 K 248/96

    Aufwendungen für den Erwerb der Verkehrsflugzeugführerlizenz als …

    Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Anerkennung der Aufwendungen eines Zweitstudiums als unbeschränkt abzugsfähige Fortbildungskosten aufgestellten Grundsätze (vgl. BFH-Urteile vom 14.2.1992 VI R 69/80, BStBl II 1992, 961; vom 8.5.1992 VI R 134/88, BStBl II 1992, 965 und vom 10.7.1992 VI R 19/91, BStBl II 1992, 966), die analog zu Grunde zu legen gewesen wären, greifen hiernach nicht ein.

    Als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennende Fortbildungskosten kommen auch nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Ausbildung in diesem Berufsfeld bereits beendet hat und kein Wechsel der Berufsart erfolgt (vgl. BFH in BStBl II 1992, 961, 962, 963, 965, 966).

  • BFH, 17.04.1996 - VI R 27/95

    Aufwendungen eines Kommunalbeamten (Dipl.-Verwaltungswirts

    Nach den Senatsurteilen vom 14. Februar 1992 (VI R 26/90, BFHE 167, 127, BStBl II 1992, 556, und VI R 106/90, BFHE 167, 505, BStBl II 1992, 962, jeweils eine Lehrerin betreffend; VI R 69/90, BFHE 167, 502, BStBl II 1992, 961, betreffend einen Kirchenmusiker) muß das Erststudium zu einem Berufsabschluß geführt haben und das Zweitstudium ein Aufbaustudium sein, das nicht den Wechsel in eine andere Berufsart eröffnet.
  • BFH, 17.04.1996 - VI R 87/95

    Aufwendungen eines Finanzbeamten (Dipl.-Finanzwirts

    Nach den Senatsurteilen vom 14. Februar 1992 (VI R 26/90, BFHE 167, 127, BStBl II 1992, 556, und VI R 106/90, BFHE 167, 505, BStBl II 1992, 962, jeweils eine Lehrerin betreffend; VI R 69/90, BFHE 167, 502, BStBl II 1992, 961, betreffend einen Kirchenmusiker) muß das Erststudium zu einem Berufsabschluß geführt haben und das Zweitstudium ein Aufbaustudium sein, das nicht den Wechsel in eine andere Berufsart eröffnet.
  • BFH, 02.12.1994 - VI R 14/94

    Fortbildungskosten bei Studium der Zahnmedizin

    In dem Urteil vom 14. Februar 1992 VI R 69/90 (BFHE 167, 502, BStBl II 1992, 961) hat der Senat die Aufwendungen eines hauptamtlichen B-Schein-Kirchenmusikers für ein zweites Hochschulstudium mit dem Ziel, das A-Examen zu machen, in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt, obwohl der Kläger das Zweitstudium bereits einige Monate vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit als Kirchenmusiker begonnen hatte.

    Der Senat hatte im konkreten Fall die stillschweigende Annahme des FG, es seien vorab entstandene Werbungskosten zu bejahen, wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Beginn des Aufbaustudiums und der Aufnahme der Berufstätigkeit revisionsrechtlich nicht beanstandet (BFHE 167, 502, BStBl II 1992, 961, 962).

  • BFH, 17.04.1996 - VI R 29/94

    Aufwendungen eines Diplom-Verwaltungswirts (VH) für ein nebenberufliches …

    Bei einem Zweitstudium in Form eines Aufbau- oder Ergänzungsstudiums sei allerdings unter bestimmten engeren Voraussetzungen ausnahmsweise Berufsfortbildung angenommen worden (BFH-Urteile vom 14. Februar 1992 VI R 69/90, BFHE 167, 502, BStBl II 1992, 961, und VI R 26/90, BFHE 167, 127, BStBl II 1992, 556; vom 8. Mai 1992 VI R 134/88, BFHE 167, 538, BStBl II 1992, 965).
  • BFH, 17.04.1996 - VI R 2/95

    Aufwendungen einer Finanzbeamtin (Dipl.-Finanzwirtin

  • BFH, 19.12.2002 - V B 164/01

    Vorsteuerabzug bei Schulungskosten

  • BFH, 16.01.1998 - VI R 92/96

    Aufwendungen für ein Vollstudium an einer Hochschule als Werbungskosten abziehbar

  • BFH, 13.06.1996 - VI R 28/95

    Abgrenzung einer Weiterbildungsmaßnahme von einer Berufsausbildung

  • FG Niedersachsen, 20.06.2001 - 2 K (XII) 584/97

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Erststudium als Ausbildungskosten

  • FG Düsseldorf, 16.11.2001 - 13 K 5876/98

    Fortbildungskosten; Ausbildungskosten; Berufsbegleitendes Erststudium; …

  • FG Köln, 06.08.2002 - 2 K 4523/01

    Jurastudium eines Postbeamten des gehobenen Dienstes und Entrichtung einer …

  • FG Baden-Württemberg, 23.10.1997 - 14 K 187/92

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Diplom-Pädagogin für eine Aus- bzw. …

  • FG Hessen, 16.04.1996 - 14 K 4626/95
  • FG Düsseldorf, 12.06.1997 - 8 K 6536/96

    Erwerb einer Berufspilotenlizenz durch hauptberuflichen Privatflugzeugführer als …

  • FG Thüringen, 19.08.1998 - III 96/98

    Anerkennung von Aufwendungen aus zwei Studiengängen als Werbungskosten bei den …

  • FG München, 17.01.1995 - 12 K 3960/92

    Abzugsfähigkeit von Studienkosten als Werbungskosten; Abgrenzung von …

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