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| BFH, 08.11.1996 - VI R 74/96 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Verbilligte Überlassung von Tennisplätzen als Zufluß von Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verbilligte Überlassung von Tennisplätzen als Arbeitslohn
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 17.07.1996 - 11 K 3234/94
- BFH, 08.11.1996 - VI R 74/96
Papierfundstellen
- NZA 1998, 1108
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BFH, 27.09.1996 - VI R 44/96
Die unentgeltliche Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Tennis- und …
Auszug aus BFH, 08.11.1996 - VI R 74/96
Der Senat hat nach Ergehen der vorliegenden finanzgerichtlichen Entscheidung mit Urteil vom 27. September 1996 VI R 44/96 (BFHE 181, 302, BStBl II 1997, 146) entschieden, daß die unentgeltliche Nutzung von Tennisplätzen, die der Arbeitgeber angemietet hat, bei den Arbeitnehmern zu einem Zufluß von Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt. - FG Münster, 21.09.1989 - VI 5297/88
Lohnsteuer; unentgeltliche Überlassung von Tennisplätzen
Auszug aus BFH, 08.11.1996 - VI R 74/96
Soweit das FG Münster (Urteil vom 21. September 1989 VI 5297/88 L, EFG 1990, 178) dem Tennissport die Eignung abgesprochen habe, die Kommunikation zwischen größeren Teilen der Belegschaft zu fördern, folge der Senat dem nicht.
- FG Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 13 K 3586/16
Bestimmung der Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen auf hinterzogene …
Der BFH hat insoweit offengelassen, ob es sich bei dem Vorauszahlungsanspruch nicht nur um einen eigenständigen Steueranspruch, sondern sogar eine eigenständige Steuer handelt (vgl. BFH, Urteil vom 15. April 1997 VI R 74/96, BFHE 182, 499, BStBl II 1997, 600 Rn. 14). - FG Rheinland-Pfalz, 27.01.1999 - 1 K 1827/98
Lohnsteuer; Zuschüsse des Arbeitgebers als Arbeitslohn
Des weiteren muß im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen sein, daß der verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann (…BFH-Urteil vom 27. September 1996, BStBl 1997, S. 146 f und vom 8. November 1996, BFH/NV 1997, 473).
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