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Rechtsprechung
   BFH, 31.10.1969 - VI R 75/67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,3028
BFH, 31.10.1969 - VI R 75/67 (https://dejure.org/1969,3028)
BFH, Entscheidung vom 31.10.1969 - VI R 75/67 (https://dejure.org/1969,3028)
BFH, Entscheidung vom 31. Oktober 1969 - VI R 75/67 (https://dejure.org/1969,3028)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kapitalgesellschaft - Ausschüttung von Investitionszulage - Einkommensteuer der Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 97, 190
  • DB 1970, 32
  • BStBl II 1970, 54
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 24.04.2008 - IV R 69/05

    Übertragungsstichtag nach dem UmwStG 1995 - keine Kürzung des Übernahmegewinns um …

    Die Investitionszulagen nahmen innerhalb des Vermögens der Körperschaft keine Sonderstellung ein (vgl. BFH-Urteile vom 31. Oktober 1969 VI R 75/67, BFHE 97, 190, BStBl II 1970, 54, und vom 15. Juli 1975 VIII R 61/71, BFHE 116, 490, BStBl II 1975, 815).

    § 5 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1982 und 1986 wurde damit genüge getan, dass die Investitionszulagen auf der Ebene der zulagenberechtigten Kapitalgesellschaft nicht der Körperschaftsteuer unterworfen wurden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 97, 190, BStBl II 1970, 54, und in BFHE 116, 490, BStBl II 1975, 815, zu § 19 Abs. 6 des Berlinhilfegesetzes vom 19. August 1964).

  • BFH, 15.07.1975 - VIII R 61/71

    Betragsausschüttung - Kapitalgesellschaft - Gewährte Investitionszulage - …

    Schüttet eine Kapitalgesellschaft einen Betrag in Höhe der gewährten Investitionszulage an ihre Gesellschafter aus, so unterliegt der ausgeschüttete Betrag bei den Gesellschaftern der Einkommensteuer (Anschluß an BFH-Urteil vom 31. Oktober 1969 VI R 75/67, BFHE 97, 190, BStBl II 1970, 54).

    Das Urteil des BFH vom 31. Oktober 1969 VI R 75/67 (BFHE 97, 190, BStBl II 1970, 54) müsse noch einmal überdacht werden.

    Der VI. Senat des BFH hat in dem Urteil VI R 75/67 entschieden, daß dann, wenn eine Kapitalgesellschaft einen Betrag in Höhe der ihr gewährten Investitionszulage an ihre Gesellschafter ausschütte, der ausgeschüttete Betrag bei den Gesellschaftern der Einkommensteuer unterliege.

    Wie der VI. Senat in dem Urteil VI R 75/67 zutreffend ausgeführt hat, liegt bei einer Personengesellschaft eine (steuerpflichtige) Entnahme vor, wenn ein der Investitionszulage entsprechender Betrag in das Privatvermögen der Gesellschafter überführt Wird.

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