Rechtsprechung
| BFH, 22.05.1981 - VI R 95/77 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BFH, 11.10.1974 - VI R 173/71
Arbeitgeber - Gruppenlebensversicherung - Gewinnreserve - Ausschüttung - …
Auszug aus BFH, 22.05.1981 - VI R 95/77
NV: Die Prämien aus einer Gruppendirektversicherung stellen keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn dar, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeit der Versicherungsleistung erlöschen und der Arbeitgeber nach Kündigung der auf das Leben des ausgeschiedenen Arbeitnehmers genommenen Versicherung ein Wahlrecht hat, ob er die Versicherung der versicherten Person überläßt, den Anspruch auf den Rückkaufswert selbst erhebt (Heimfallrecht) oder die freiwerdende Deckungsrückstellung für eine neue Versicherung innerhalb der Gruppenversicherung verwendet (vorwiegende Interessenberücksichtigung des Arbeitgebers, Festhaltung an BFH-Urteil vom 11.10.1974 VI R 173/71 jedenfalls bis Ablauf 1974).
- BFH, 16.04.1999 - VI R 66/97
Arbeitslohn bei Gruppenkrankenversicherung
Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt deshalb davon ab, ob sich der Vorgang --wirtschaftlich betrachtet-- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb der Zukunftssicherung verwendet hat (BFH-Urteile vom 7. Februar 1990 X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, und vom 22. Mai 1981 VI R 95/77, nicht veröffentlicht --NV--;… ferner Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 11 Rz. 30 "Zukunftssicherungsleistungen").Dieses wird bejaht, wenn sich die Zuwendung bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist, wobei zwischen dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers eine Wechselwirkung besteht (BFH-Urteil in BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239, m.w.N.; bejaht im BFH-Urteil vom 27. Juni 1991 VI R 3/87, BFHE 164, 553, BStBl II 1992, 365: Kaskoversicherung; Urteil in BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39: vorgeschriebene Arbeitnehmeruntersuchung; Urteil vom 22. Mai 1981 VI R 95/77, NV: Gruppendirektversicherung bei hoher Arbeitnehmerfluktuation; verneint im BFH-Urteil vom 11. März 1988 VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726: Sicherheitsprämie; Urteil vom 19. Februar 1993 VI R 42/92, BFHE 170, 560, BStBl II 1993, 519: Reisegepäckversicherung).
- BFH, 16.04.1999 - VI R 60/96
Arbeitslohn bei Gruppenunfallversicherung
Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt deshalb davon ab, ob sich der Vorgang --wirtschaftlich betrachtet-- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb der Zukunftssicherung verwendet hat (BFH-Urteile vom 7. Februar 1990 X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, und vom 22. Mai 1981 VI R 95/77, nicht veröffentlicht;… ferner Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 11 Rz. 30 "Zukunftssicherungsleistungen"). - FG Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 3 K 214/02
Direktversicherungsbeiträge eines Versicherungsunternehmens für seine selbständig …
Wie der BFH in mehreren Entscheidungen betonte (s. z.B. BFH Urteil vom 11. Oktober 1974 VI R 173/71, BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275; BFH Urteil vom 16. Mai 1975 VI R 165/72, BFHE 115, 569, BStBl II 1975, 642; BFH Urteil vom 22. Mai 1981 VI R 95/77 NV; BFH Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 73/01, BFHE 200, 130, BStBl II 2003, 217), setzt die Annahme eines unentziehbaren Rechtsanspruchs nicht voraus, dass das Versicherungsunternehmen letztlich an den Arbeitnehmer auch eine Leistung erbringen muss.Zwar hat der BFH es in seiner Entscheidung vom 22. Mai 1981 VI R 95/77 NV offengelassen, ob auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I 1974, 3610) und des dadurch in das Einkommensteuergesetz eingefügten § 4 b noch der Grundsatz gelten soll, dass in den Versicherungsprämien dann kein gegenwärtiger Arbeitslohn zu erblicken ist, wenn der Versicherungsvertrag bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Erfüllung der Wartezeiten ein sogenanntes "Heimfallrecht" zugunsten des Arbeitgebers vorsieht.
Dies spricht gegen ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Auftraggebers der Klägerin (BFH Urteil vom 22. Mai 1981 VI R 95/77, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1999, 1590 ff; BFH Urteil vom 16. April 1999 VI R 66/97, BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408).
- BFH, 16.04.1999 - VI R 75/97
Beiträge zu einer Gruppen-Unfallversicherung; Zufluss von Arbeitslohn
Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt deshalb davon ab, ob sich der Vorgang --wirtschaftlich betrachtet-- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb der Zukunftssicherung verwendet hat (BFH-Urteile vom 7. Februar 1990 X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, und vom 22. Mai 1981 VI R 95/77, nicht veröffentlicht;… ferner Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 11 Rz. 30 "Zukunftssicherungsleistungen"). - FG Hamburg, 27.02.2003 - V 272/98
Pensionszusage - Tantiemeverzicht
Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt deshalb davon ab, ob sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb der Zukunftssicherung verwendet hat (BFH, Urteile vom 7.2.1990 X R 36/86, BFHE 161, 16 , BStBl II 1990, 1062, und vom 22.5.1981 VI R 95/77, n.v.).
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