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Rechtsprechung
   BFH, 22.01.1993 - VI R 95/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,11428
BFH, 22.01.1993 - VI R 95/89 (https://dejure.org/1993,11428)
BFH, Entscheidung vom 22.01.1993 - VI R 95/89 (https://dejure.org/1993,11428)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 1993 - VI R 95/89 (https://dejure.org/1993,11428)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BFH, 28.02.1992 - VI R 97/89

    Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens nebst Zuschlag als Ausbildungskosten

    Auszug aus BFH, 22.01.1993 - VI R 95/89
    Der Senat hat zeitlich nach Ergehen der angefochtenen Entscheidung mit dem Urteil vom 28. Februar 1992 VI R 97/89 (BFHE 168, 67, BStBl II 1992, 834) entschieden, daß die Aufwendungen für einen Zuschlag, den der Empfänger eines Ausbildungsdarlehens neben der Rückzahlung des Darlehens zu entrichten hat, dann Ausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und keine Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) sind, wenn damit nachträglich die im Zusammenhang mit der Ausbildung gewährten Vorteile abgegolten werden sollen und wenn der Zuschlag nicht weitaus überwiegend als Druckmittel zur Einhaltung der vorvertraglichen Verpflichtung zur Eingehung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses dienen soll.

    Auf das Urteil in BFHE 168, 67, BStBl II 1992, 834 wird insoweit Bezug genommen.

  • FG München, 29.11.2002 - 13 K 5356/99

    Zahlung einer mit der Vermittlung eines Studienplatzes (Medizin) in vertraglichem …

    Denn nur dann, wenn eine dem Studienbewerber auferlegte Geldleistung - handle es sich nun um einen "Zuschlag" neben der Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens (…so die den Urteilen des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. Februar 1992 VI R 97/89, BFHE 168, 67 , BStBl II 1992, 834 , vom 25. September 1992 VI R 90/90, BFH/NV 1993, 163, und vom 22. Januar 1993 VI R 95/89, BFH/NV 1993, 414, zugrunde liegenden Sachverhalte) oder (wie hier) um eine Vertragsstrafe wegen (teilweiser) Nichteinhaltung der Verpflichtung zu einer zehnjährigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst - weitaus überwiegend als Druckmittel zur Einhaltung der (hier: aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrages) eingegangenen Verpflichtung zur Eingehung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses dienen soll (so der von allen drei o.g. BFH-Entscheidungen aufgestellte Grundsatz), liegen Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit vor.
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