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| BGH, 12.06.1953 - VI ZB 1/53 |
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Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.03.1953 - VI ZB 3/52
Auszug aus BGH, 12.06.1953 - VI ZB 1/53
Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 16. März 1953 - VI ZB 3/53 - (NJW 1953, 1023) - ausgeführt hat, ist es notwendig, auch noch nach der Vorlegung der Akten eine Kontrolle darüber zu besitzen, ob die Berufungsschrift auch wirklich hinausgegangen ist.
- BFH, 09.05.1961 - I 237/60 S
Einlegung eines Rechtsmittel bei Vorliegen des Bescheids und Kenntnis durch den …
Bei ordnungsmäßigem Verfahren hätte die Fristnotierung frühestens dann gelöscht werden dürfen, wenn die Einspruchsschrift unterzeichnet und postfertig gemacht worden war (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs VI ZB 3/52 vom 16. März 1953, Neue Juristische Wochenschrift 1953 S. 1023; VI ZB 1/53 vom 12. Juni 1953, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 233 der Zivilprozeßordnung Nr. 41; II ZB 22/53 vom 11. Januar 1954, Juristische Rundschau 1954 S. 304; VI ZB 10/56 vom 25. Mai 1956, Versicherungsrecht 1956 S. 572). - BGH, 09.11.1977 - VIII ZB 28/77
Organisationsaufgaben eines Rechtsanwalts - Ausgangskontrolle - …
- BGH, 09.04.1963 - VI ZR 131/62 Es fällt noch auf, daß die Berufungsfrist, die von dem Bürogehilfen L. im Terminkalender für den 12. August 1961 eingetragen worden war, von dem 15-jährigen Lehrmädchen Ps. am 11. August 1961 bereits gestrichen worden ist, obwohl der Auftrag des Klägers zur Einlegung der Berufung nur erst eingegangen und an Rechtsanwalt Dr. Ho., - noch dazu ohne jede Mitteilung über den Tag des Fristablaufs, - weitergeleitet worden war (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. März 1953 - VI. ZR 3/52 - LM Nr. 33 zu § 233 ZPO; Beschluß vom 12. Juni 1953 - VI ZB 1/53 - LM Nr. 41 zu § 233 ZPO).
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