Rechtsprechung
| BGH, 26.05.1992 - VI ZB 13/92 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versehen der Büroangestellten des Prozessbevollmächtigten - Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten - Organisationsverschulden (Fehlen einer wirksamen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1993, 378
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 28.09.1989 - VII ZB 9/89
Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax; Umfang der …
Auszug aus BGH, 26.05.1992 - VI ZB 13/92
Hierzu führt das Oberlandesgericht zutreffend aus, daß durch eine ordnungsgemäße Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen gewährleistet werden muß, daß das fristwahrende Schriftstück tatsächlich abgesandt oder jedenfalls sichere Vorsorge dafür getroffen wird, daß es hinausgeht (Senatsbeschlüsse vom 10. März 1987 - VI ZB 14/86 - VersR 1987, 769 und vom 10. März 1992 - VI ZB 6/92 - ebenso BGH, Beschlüsse vom 28. September 1989 - VII ZB 9/89 - NJW 1990, 187 [BGH 28.09.1989 - VII ZB 9/89] und vom 28. November 1990 - XII ZB 19/90 - NJW 1991, 1178, jeweils m.w.N.). - BGH, 28.11.1990 - XII ZB 19/90
Erstattung von Aufwendungen aus einem Mietvertrag - Wiedereinsetzung in den …
Auszug aus BGH, 26.05.1992 - VI ZB 13/92
Hierzu führt das Oberlandesgericht zutreffend aus, daß durch eine ordnungsgemäße Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen gewährleistet werden muß, daß das fristwahrende Schriftstück tatsächlich abgesandt oder jedenfalls sichere Vorsorge dafür getroffen wird, daß es hinausgeht (Senatsbeschlüsse vom 10. März 1987 - VI ZB 14/86 - VersR 1987, 769 und vom 10. März 1992 - VI ZB 6/92 - ebenso BGH, Beschlüsse vom 28. September 1989 - VII ZB 9/89 - NJW 1990, 187 [BGH 28.09.1989 - VII ZB 9/89] und vom 28. November 1990 - XII ZB 19/90 - NJW 1991, 1178, jeweils m.w.N.). - BGH, 10.03.1987 - VI ZB 14/86
Ausgangskontrolle - Anwaltliche Ausgangskontrolle - Rechtsanwalt - Auszubildende …
Auszug aus BGH, 26.05.1992 - VI ZB 13/92
Hierzu führt das Oberlandesgericht zutreffend aus, daß durch eine ordnungsgemäße Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen gewährleistet werden muß, daß das fristwahrende Schriftstück tatsächlich abgesandt oder jedenfalls sichere Vorsorge dafür getroffen wird, daß es hinausgeht (Senatsbeschlüsse vom 10. März 1987 - VI ZB 14/86 - VersR 1987, 769 und vom 10. März 1992 - VI ZB 6/92 - ebenso BGH, Beschlüsse vom 28. September 1989 - VII ZB 9/89 - NJW 1990, 187 [BGH 28.09.1989 - VII ZB 9/89] und vom 28. November 1990 - XII ZB 19/90 - NJW 1991, 1178, jeweils m.w.N.). - BGH, 10.03.1992 - VI ZB 6/92
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist - …
Auszug aus BGH, 26.05.1992 - VI ZB 13/92
Hierzu führt das Oberlandesgericht zutreffend aus, daß durch eine ordnungsgemäße Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen gewährleistet werden muß, daß das fristwahrende Schriftstück tatsächlich abgesandt oder jedenfalls sichere Vorsorge dafür getroffen wird, daß es hinausgeht (Senatsbeschlüsse vom 10. März 1987 - VI ZB 14/86 - VersR 1987, 769 und vom 10. März 1992 - VI ZB 6/92 - ebenso BGH, Beschlüsse vom 28. September 1989 - VII ZB 9/89 - NJW 1990, 187 [BGH 28.09.1989 - VII ZB 9/89] und vom 28. November 1990 - XII ZB 19/90 - NJW 1991, 1178, jeweils m.w.N.).
- BGH, 22.09.1992 - VI ZB 11/92
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisationsverschulden bei mangelhafter …
Ein Rechtsanwalt muß durch entsprechende Organisation seines Kanzleibetriebs eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze sicherstellen; eine derartige Endkontrolle muß gewährleisten, daß ein fristwahrendes Schriftstück tatsächlich abgesandt oder jedenfalls sichere Vorsorge dafür getroffen wird, daß es rechtzeitig hinausgeht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. März 1987 - VI ZB 14/86 - VersR 1987, 769, vom 10. März 1992 - VI ZB 6/92 - Umdruck S. 4 und vom 26. Mai 1992 - VI ZB 13/92 - Umdruck S. 4; ebenso BGH, Beschlüsse vom 28. September 1989 - VII ZB 9/89 - NJW 1990, 187 [BGH 28.09.1989 - VII ZB 9/89] und vom 28. November 1990 - XII ZB 19/90 - NJW 1991, 1178). - BGH, 20.01.1997 - II ZB 5/96
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - Schuldlose Versäumung der …
Die in der Praxis seiner Prozeßbevollmächtigten offenbar vorherrschende Methode, die Ausgangspost auf einem besonderen Tisch zu sammeln, sie dort abends postfertig zu machen und danach zur Hauptpost bringen zu lassen, hat das Berufungsgericht mit Recht als nicht hinreichend angesehen, weil damit nicht regelmäßig gewährleistet ist, daß sämtliche im Laufe eines Tages auf dem Tisch abgelegten fristwahrenden Schriftsätze auch ordnungsgemäß versandfertig gemacht werden und tatsächlich zur Post herausgehen (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Mai 1992 - VI ZB 13/92 - "Sammelkorb"). - BGH, 01.02.1994 - VI ZB 47/93
Sofortige Beschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …
Der Rechtsanwalt muß sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist; er muß weiter dafür sorgen, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. März 1987 - VI ZB 14/86 - VersR 1987, 769; vom 10. März 1992 - VI ZB 6/92; vom 14. April 1992 - VI ZB 8/92 - VersR 1992, 1155, 1156; vom 22. Mai 1992 - VI ZB 13/92;… ferner BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - BGHR ZPO § 233, Ausgangskontrolle 1, und vom 24. März 1993 - XII ZB 12/93, BGH ZPO § 233, Ausgangskontrolle 2, jeweils m.w.N.). - BGH, 29.03.1995 - XII ZB 192/94
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …
Die Anweisung, daß abends der letzte Mitarbeiter, der das Büro verläßt, auf allen Schreibtischen nochmals nach liegengebliebenen Schriftsätzen zu suchen hat, vermag eine spezielle Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze nicht zu ersetzen, da diese Art der Kontrolle - beispielsweise - schon dann versagt, wenn der unterschriebene Schriftsatz, aus welchen Gründen auch immer, nicht auf dem Schreibtisch liegenbleibt, sondern anderswo abgelegt wird oder in der zugehörigen Handakte verbleibt und mit dieser abgelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 1982 - VIII ZB 40/82 - NJW 1983, 884, 885, vom 26. Mai 1992 - VI ZB 13/92 - VersR 1993, 378 f und vom 22. September 1992 - VI ZB 11/92 - VersR 1993, 207).
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