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Rechtsprechung
   BGH, 22.12.1970 - VI ZB 15/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,4652
BGH, 22.12.1970 - VI ZB 15/70 (https://dejure.org/1970,4652)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1970 - VI ZB 15/70 (https://dejure.org/1970,4652)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1970 - VI ZB 15/70 (https://dejure.org/1970,4652)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1971, 372
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 22.12.1970 - VI ZB 15/70
    Mit diesen Aufgaben darf er indes nur gut ausgebildete und sorgfältig überwachte Kräfte seiner Kanzlei betrauen (vgl. BGHZ 43, 148), nicht also einen Lehrling.
  • BGH, 15.11.2000 - XII ZB 53/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Beschwerdefrist in …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, darf ein Rechtsanwalt jedoch mit der Notierung und Überwachung der Fristen grundsätzlich nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, keinesfalls hingegen noch auszubildende Kräfte (…vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 27; BGH Beschlüsse vom 20. Juni 1978 - VI ZB 7/78 = VersR 1978, 959, 960; vom 22. Dezember 1970 - VI ZB 15/70 = VersR 1971, 372; auch Beschluß vom 21. September 2000 - IX ZB 67/00;… sowie Büttner, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 7 Rdn. 62 a.E.).
  • BFH, 11.11.1972 - VIII R 8/67

    Nachsichtgewährung - Fristversäumnis - Gesetzliche Rechtsmittelfristen - …

    Dem steht die Entscheidung des BGH vom 22. Dezember 1970 (HFR 1971, 308; Versicherungsrecht 1971 S. 372) nicht entgegen, wonach in einem Fall, in dem die Rechtsmittelfrist nicht sofort aufgezeichnet werden kann, wenigstens eine Vorfrist notiert werden müsse.
  • BGH, 27.04.1976 - VI ZR 118/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist - …

    Wird unter solchen Umständen eine Frist durch einen Fehler des Büros versäumt, so braucht sich die von dem Rechtsanwalt vertretene Partei das Verschulden des Büropersonals nicht anrechnen lassen (BGHZ 43, 148, 153 [BGH 12.02.1965 - IV ZR 231/63]; Senatsbeschlüsse vom 18. März 1969 - VI ZB 19/68 - VersR 69, 545; - VI ZB 15/69 - vom 14. Oktober 1969 - VersR 69, 1027; VI ZB 15/70 - vom 22. Dezember 1970 - VersR 71, 313, zum Teil m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.06.1976 - VI ZB 4/76

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Grund Versäumung der Berufungsfrist - …

    Notfalls sind Vor- oder Zwischenfristen einzutragen; nur so wird gewährleistet, daß eine Sache, die im Büro des Anwaltes in den Geschäftsgang gelangt, nicht in Vergessenheit gerät, weil sie durch irgend ein Versehen falsch abgelegt wird (vgl.Senatsbeschluß vom 22. Dezember 1970 - VI ZB 15/70 - VersR 1971, .372; zur Notwendigkeit der Eintragung von Fristen alsbald nach Zustellung desUrteils Beschl. vom 30. Januar 1975 - VII ZB 29/74 - VersR 1975, 471, 472).
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