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Rechtsprechung
   BGH, 20.11.1984 - VI ZB 19/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,4426
BGH, 20.11.1984 - VI ZB 19/84 (https://dejure.org/1984,4426)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1984 - VI ZB 19/84 (https://dejure.org/1984,4426)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1984 - VI ZB 19/84 (https://dejure.org/1984,4426)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1985, 145
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.03.1983 - VI ZB 2/83

    Berufungsbegründungsschrift - Rechtsanwalt - Unterzeichnung - Juristischer …

    Auszug aus BGH, 20.11.1984 - VI ZB 19/84
    Nach dem Vortrag der Beklagten, den sie im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise ergänzt haben (vgl. Senatsbeschluß vom 22. März 1983 - VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641 m.w.N.), ist von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen:.

    Zwar darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, daß sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (Senatsbeschluß vom 22. März 1983 - VI ZB 2/83 - a.a.O. S. 642).

  • BGH, 25.03.1982 - VII ZB 2/82

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …

    Auszug aus BGH, 20.11.1984 - VI ZB 19/84
    Mag es sich bei der Berufungsbegründung nach ihrem Umfang und wegen der Anweisung, daß sie nicht mit der üblichen Gerichtspost durch einen Boten zum Gericht gebracht, sondern mit der Bundespost abgesandt werden sollte, in dem nach dem Vorbringen der Beklagten kleineren Bürobetrieb ihres Prozeßbevollmächtigten auch um eine aus dem üblichen Rahmen fallende Sendung gehandelt haben, so bot das allein doch keine sichere Grundlage dafür, daß die Auskunft von Frau S. richtig war (vgl. auch BGH, Beschluß vom 25. März 1982 - VII ZB 2/82 - VersR 1982, 653).
  • BGH, 22.03.1983 - VI ZB 1/83

    Anforderungen an die Pflicht eines Rechtsanwalts zur Organisation seines Büros - …

    Auszug aus BGH, 20.11.1984 - VI ZB 19/84
    Zu seinen Aufgaben gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür Sorge zu tragen, daß die Endfrist für die Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels nicht gelöscht wird, bevor der (zur Beförderung mit der Post bestimmte) Schriftsatz wirklich abgesandt oder wenigstens postfertig gemacht worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 1976 - VI ZB 12/76 - VersR 1977, 331 und vom 22. März 1983 - VI ZB 1/83 - VersR 1983, 589 m.w.N.).
  • BGH, 09.11.1976 - VI ZB 12/76

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Grund Versäumung der Berufungsfrist …

    Auszug aus BGH, 20.11.1984 - VI ZB 19/84
    Zu seinen Aufgaben gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür Sorge zu tragen, daß die Endfrist für die Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels nicht gelöscht wird, bevor der (zur Beförderung mit der Post bestimmte) Schriftsatz wirklich abgesandt oder wenigstens postfertig gemacht worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 1976 - VI ZB 12/76 - VersR 1977, 331 und vom 22. März 1983 - VI ZB 1/83 - VersR 1983, 589 m.w.N.).
  • BGH, 11.01.1954 - II ZB 22/53

    Wahrung der Postfrist durch Prozessbevollmächtigten - Fristwahrung durch Einwurf …

    Auszug aus BGH, 20.11.1984 - VI ZB 19/84
    Erst danach braucht ein Anwalt im Regelfall nicht mehr zu überprüfen, ob seine Weisung zur Absendung des Schriftstücks auch wirklich durchgeführt worden ist (vgl. auch BGH, Beschluß vom 11. Januar 1954 - II ZB 22/53 - VersR 1954, 86; Senatsbeschluß vom 25. Mai 1956 - VI ZB 10/56 - VersR 1956, 572).
  • BGH, 10.07.1954 - VI ZB 21/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.11.1984 - VI ZB 19/84
    Aus dem Gedächtnis gegebene Auskünfte sind selbst bei gewissenhaften Mitarbeitern vielfach nicht zuverlässig; in derartigen Fällen muß deshalb der Rechtsanwalt die Auskunft an Hand der Kontrollunterlagen auf ihre Richtigkeit überprüfen oder überprüfen lassen (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli 1954-VI ZB 21/54 - LM § 233 ZPO Nr. 51) Gerade aus diesem Grunde wurde im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gemäß den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen ein Postausgangsbuch geführt, dessen Einrichtung weitgehend entwertet wird, wenn die Löschung der Rechtsmittelfristen dann letztlich doch ohne seine Überprüfung vorgenommen wird.
  • BGH, 25.05.1956 - VI ZB 10/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.11.1984 - VI ZB 19/84
    Erst danach braucht ein Anwalt im Regelfall nicht mehr zu überprüfen, ob seine Weisung zur Absendung des Schriftstücks auch wirklich durchgeführt worden ist (vgl. auch BGH, Beschluß vom 11. Januar 1954 - II ZB 22/53 - VersR 1954, 86; Senatsbeschluß vom 25. Mai 1956 - VI ZB 10/56 - VersR 1956, 572).
  • BFH, 07.12.1988 - X R 80/87

    Steuerberater - Büro - Ordnungsmäßige Ausgangskontrolle - Fristenkontrollbuch - …

    Die ordnungsmäßige Ausgangskontrolle im Büro eines Steuerberaters erfordert grundsätzlich, daß Fristen im Fristenkontrollbuch erst aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch gelöscht werden (Anschluß an BGH-Beschluß vom 20. November 1984 VI ZB 19/84, VersR 1985, 145, HFR 1985, 579).

    Ein zuverlässiges Kontrollsystem erfordert, daß zwischen beiden Büchern eine Übereinstimmung in der Weise sichergestellt wird, daß die Fristen im Kalender auf der Grundlage der Eintragungen im Postausgangsbuch gelöscht werden (BGH-Beschluß vom 20. November 1984 VI ZB 19/84, VersR 1985, 145 = HFR 1985, 579).

    Eine Notierung der Einspruchsfrist hätte nur gelöscht werden dürfen, wenn im Postausgangsbuch auch eine Postsendung an das FA HN vermerkt gewesen wäre (vgl. - zum Abgleich zwischen Fristenkontrollbuch und Postausgangsbuch - BGH in VersR 1985, 145 = HFR 1985, 579;… BFH-Beschluß vom 9. April 1987 III R 132/84, BFH/NV 1987, 792, unter 2.b).

    Erst nach diesem Zeitpunkt braucht ein Prozeßbevollmächtigter im Regelfall nicht mehr zu prüfen, ob seine Weisung zur Absendung des Schriftstücks auch wirklich durchgeführt worden ist (BGH-Beschluß in VersR 1985, 145, 146 m.w.N.).

  • BGH, 02.02.1988 - VI ZB 1/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist - …

    Es gehört zu den Organisationsaufgaben eines Anwalts, wirksame Kontrollmaßnahmen zu schaffen, durch die gewährleistet ist, daß die Fristensachen auch tatsächlich abgesandt oder jedenfalls postfertig gemacht werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 9. November 1976 - VI ZR 12/76 = VersR 1977, 331 und vom 20. November 1984 - VI ZB 19/84 = VersR 1985, 145).

    Sie entspricht nicht den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen, nach denen die Löschung der Frist auf der Grundlage der Eintragungen im Postausgangsbuch zu erfolgen hat (vgl. Beschluß des Senats vom 20. November 1984 aaO).

  • BGH, 25.03.2004 - V ZR 283/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung …

    Insbesondere ist offen, ob und gegebenenfalls wie gewährleistet ist, daß ein im Postausgangsbuch unter einem bestimmten Datum verzeichnetes Schriftstück noch an diesem Tag zur Post gebracht wird und die Löschung der Frist im Kalender auf der Grundlage der Eintragung im Ausgangsbuch erfolgt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 1984, VI ZB 19/84, VersR 1985, 145, 146).
  • BGH, 05.07.1990 - IX ZB 58/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle bei fristwahrenden …

    Dazu zählen unter anderem generelle Vorkehrungen dagegen, daß eine im Fristenkalender vermerkte Rechtsmittelfrist gelöscht wird, bevor das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück tatsächlich abgesandt oder zumindest absendebereit (d.h. mit Unterschrift und gegebenenfalls Umschlag sowie Frankierung versehen) gemacht worden ist (BGH, Beschl. v. 25. Juni 1980 - VIII ZB 20/80, VersR 1980, 973; Beschl. v. 25. März 1982 - VII ZB 2/82, VersR 1982, 653; Beschl. v. 20. November 1984 - VI ZB 19/84, VersR 1985, 145 f; Beschl. v. 27. November 1985 - IVb ZB 102/85, VersR 1986, 365; Beschl. v. 19. Juni 1986 - X ZB 5/86, VersR 1986, 1205).
  • BGH, 19.06.1986 - X ZB 5/86

    Verschulden bei Einhaltung der Frist zur Einlegung der Berufung - Verantwortung …

    Die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts erfordert es, durch eine entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, daß die Frist für die Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels im Fristenkalender nicht gelöscht wird, bevor der zur Einreichung bei Gericht bestimmte Schriftsatz tatsächlich herausgegangen oder wenigstens post- oder abtragefertig gemacht worden ist (vgl. BGH VersR 1983, 589; 1985, 145, je m.w.N.).
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