Rechtsprechung
| BGH, 26.04.1973 - VI ZB 3/73 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Fristenwesen - Fristablauf - Fristende - Fristberechnung - Fristenkalender - Fristeintragung - Anwaltspflicht
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1973, 747
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.09.1967 - Ib ZR 69/66
Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das …
Auszug aus BGH, 26.04.1973 - VI ZB 3/73
Zwar braucht der Rechtsanwalt die rechtzeitige Vorlage der Akten aufgrund einer richtig eingetragenen Frist in Regelfall dann nicht im Auge zu behalten, wenn er die Überwachung des Fristenkalenders einem geeigneten, zuverlässigen und von ihm laufend überprüften Angestellten überlassen hat (EGHZ 43, 148; Urt. v. 27. September 1967 - Ib ZR 69/66 = LM ZPO § 233 [Fc] Nr. 30). - BGH, 11.07.1962 - VIII ZB 18/62
Auszug aus BGH, 26.04.1973 - VI ZB 3/73
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorsorge stets zur Eintragung einer Vorfrist (vgl. BGH Beschl. v. 11. Juli 1962 - VIII ZB 18/62 = LM ZPO § 233 [Fc] Nr. 20 = NJW 1962, 1865) oder zu den vom Berufungsgericht wahlweise als der Eintragung einer Vorfrist gleichwertig geforderten Maßnahmen (Vorlagereihen- folge, Fristenkontrolle) zwingt.
- BGH, 18.12.1985 - IVa ZR 223/84
Schadenersatzpflicht bei Veranlassung zur Beteiligung an einer …
Derartige Eintragungen begründen die Gefahr, daß der Ablauf der Frist weder an dem letzten Arbeitstag vor dem Tag der Eintragung noch an dem ersten nachfolgenden Arbeitstag bemerkt wird; sie sollten deshalb tunlichst vermieden werden (BGH, Beschl. v. 30.10.1984 - IX ZB 103/84 = VersR 1985, 67, 68; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.04.1973 - VI ZB 3/73 = VersR 1973, 747, 748).Ob der aufgezeigte Organisationsmangel ausgeräumt wäre, wenn besondere Vorkehrungen dafür getroffen würden, daß an arbeitsfreien Tagen als ablaufend eingetragene Fristen vorher oder am folgenden Arbeitstag erkannt und auch beachtet werden (VersR 1973, 747, 748), braucht hier nicht entschieden zu werden.
- OLG Frankfurt, 29.05.2026 - 29 U 31/26
Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist
Eine eigene Überprüfung wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist direkt in die Osterzeit fiel, also in einen Zeitraum von mehreren aufeinanderfolgenden Tagen, die das Gesetz (§ 222 Abs. 2 ZPO) vom Fristende ausgenommen hat, so dass es besonderer Vorsorge zur Vermeidung möglicher Fehlerquellen gab (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1973 - VI ZB 3/73 -, juris).
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