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Rechtsprechung
   BGH, 17.01.1989 - VI ZB 31/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1950
BGH, 17.01.1989 - VI ZB 31/88 (https://dejure.org/1989,1950)
BGH, Entscheidung vom 17.01.1989 - VI ZB 31/88 (https://dejure.org/1989,1950)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 1989 - VI ZB 31/88 (https://dejure.org/1989,1950)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fristensache - Weisungspflicht - Berufungsfrist

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1864
  • MDR 1989, 534
  • VersR 1989, 529
  • BB 1989, 1227
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 15/84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars - …

    Auszug aus BGH, 17.01.1989 - VI ZB 31/88
    Ob organisatorisch seitens des Rechtsanwalts schon damit ausreichend sichergestellt ist, daß ohne den Anwalt und dessen entsprechende Weisung keine für den Fristenablauf bedeutsamen Eintragungen durch die mit der Bearbeitung der Fristensachen beauftragte Bürokraft eigenmächtig erfolgt, oder ob es, um dies zu gewährleisten, notwendig ist, besonders festzulegen, was zu geschehen hat, wenn, nachdem die Frist auf die vorgenannte Weise notiert worden ist, weitere Schriftstücke eingehen, die Einfluß auf den Lauf der Frist haben können (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Juni 1985 - VII ZB 15/84 = VersR 1985, 1142: Organisationsmangel, wenn nicht durch entsprechende Anweisungen an das Büropersonal sichergestellt ist, daß Eingangsstempel nicht nach Gutdünken "verdeutlicht" werden dürfen), kann hier dahingestellt bleiben.
  • BGH, 05.05.1993 - XII ZR 44/92

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen bei Urteilsberichtigung; Anforderungen an …

    Allerdings ist der Zugang einer berichtigten Ausfertigung eines Urteils ein Vorgang, der für eine laufende Berufungsfrist von Bedeutung sein kann; er wird deshalb regelmäßig einen Rechtsanwalt zu erhöhter Vorsicht veranlassen (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Januar 1989 - VI ZB 31/88 - BGHR ZPO § 233 Fristenberechnung 1).
  • BGH, 05.03.1991 - XI ZB 1/91

    Pflicht des Rechtsanwalts zur persönlichen Berechnung der …

    In derartigen Fällen hat der Rechtsanwalt die Begründungsfrist persönlich zu berechnen und die rechtzeitige Wiedervorlage der Sache sicherzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26.November 1984 - II ZB 4 und 5/84 - VersR 1985, 168; Beschluß vom 17. Januar 1989 - VI ZB 31/88 - NJW 1989, 1864).
  • BGH, 03.02.1994 - V ZB 1/94

    Versäumung der Berufungsfrist durch Organisationsverschulden des …

    Ihr Verschulden liegt darin, daß keine Anweisung bestand, bei Zugang berichtigter Ausfertigungen die Berechnung der Frist dem Rechtsanwalt vorzubehalten (vgl. BGH, Beschl, v. 17. Januar 1989, VI ZB 31/88, NJW 1989, 1864).
  • OLG Köln, 13.12.1994 - 22 U 247/94

    WIEDEREINSETZUNG SOFORTANWEISUNG VERSCHULDEN

    Zu seinen Aufgaben gehört es deshalb, sowohl durch die eigene Handhabung als auch durch entsprechende Organisation seines Büros für die ordnungsgemäße Eintragung und Beachtung der Fristen zu sorgen (BGH, NJW 1989, 1864).
  • OLG Brandenburg, 30.01.1997 - 12 U 51/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Streichung einer Notfrist durch …

    Treten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Fristsachen Rechtsfragen auf, so hat ein Anwalt diese selbst zu beantworten und durch geeignete Weisungen an sein Büropersonal dafür zu sorgen, daß die Bearbeitung dementsprechend erfolgt (BGH NJW 1989, 1864).
  • BGH, 06.07.1993 - VI ZB 13/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist - …

    Hierzu war er, da ihm die Handakte ja gerade zu dem Zweck vorgelegt worden war, mit der Klägerin das weitere (fristgebundene) Vorgehen in der Berufungsinstanz zu erörtern, verpflichtet (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 1989 - VI ZB 31/88 - VersR 1989, 529, 530 und vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - VersR 1991, 1269).
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