Rechtsprechung
| BGH, 17.10.1978 - VI ZB 9/78 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Notierung eines falschen Datums als Fristablauf im Kalender der Bürovorsteherin - Beauftragung der Bürovorsteherin mit der Eintragung der Antragsfrist im Kalender
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1979, 157
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Auszug aus BGH, 17.10.1978 - VI ZB 9/78
Rechtsanwalt E. durfte seinen bewährten und geschulten Bürovorsteher, der sich in Fristsachen auskannte, mit der Eintragung der 14-tägigen Wiedereinsetzungsfrist beauftragen und ihm auch deren Berechnung überlassen (BGHZ 43, 148; stRspr.). - BGH, 17.01.1962 - IV ZB 398/61
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 17.10.1978 - VI ZB 9/78
Ob er diese Verfügung zusätzlich schriftlich hätte treffen müssen, wie das Berufungsgericht im Anschluß an den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 1962 (IV ZB 398/61 - VersR 1962, 326 = MDR 1962, 290) annimmt, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden.
- BGH, 17.02.1982 - IVa ZB 19/81
Bestimmung der erforderlichen Sorgfaltspflicht eines Anwalts bei der Behandlung …
Es ist anerkannt, daß einem gut ausgebildeten, zuverlässigen und sorgfältig überwachten Bürovorsteher die Behandlung von Fristsachen übertragen werden darf, ohne daß in jedem Einzelfall die richtige Berechnung und Eintragung geläufiger Fristen überprüft werden muß (ständige Rechtssprechung, vgl. z.B. BGH Beschluß vom 17.10.1978 - VI ZB 9/78 - VersR 79, 157; Beschluß vom 23.5.1980 - V ZB 4/80 - VersR 1980, 825, 826). - BGH, 13.04.1983 - IVb ZB 24/83 Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, gehören die Führung des Fristenkalenders und die Bearbeitung der Fristensachen, jedenfalls soweit es sich um Routinefristen handelt, zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt grundsätzlich einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erwiesenen und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen kann, ohne daß der Rechtsanwalt dabei in jedem Einzelfall die richtige Berechnung und Eintragung geläufiger Fristen überprüfen muß (ständige Rechtsprechung vgl. BGHZ 43, 148; BGH VersR 1979, 157; 1980, 825, 826; 1982, 553).
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