Rechtsprechung
| BGH, 16.06.1954 - VI ZR 100/53 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- RG, 16.12.1938 - VII 160/38
Unter welchen Voraussetzungen ist ein im Vergleichswege erklärter Verzicht auf …
Auszug aus BGH, 16.06.1954 - VI ZR 100/53
Für die Anwendung dieser Grundsätze ist allerdings dann kein Raum, wenn die Parteien erkennbar über die bei Vergleichsabschluss bestehende und zu erwartende Gestaltung der Schadensfolgen hinaus haben Vorsorge treffen wollen (RGZ 131, 278 [283]; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; RGZ 159, 264 [266]). - RG, 05.02.1931 - VIII 470/30
1. Zur Frage der Verjährung von Ansprüchen gegen Krankenkassen und Kassenärzte. …
Auszug aus BGH, 16.06.1954 - VI ZR 100/53
Für die Anwendung dieser Grundsätze ist allerdings dann kein Raum, wenn die Parteien erkennbar über die bei Vergleichsabschluss bestehende und zu erwartende Gestaltung der Schadensfolgen hinaus haben Vorsorge treffen wollen (RGZ 131, 278 [283]; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; RGZ 159, 264 [266]).
- BGH, 25.06.1957 - VI ZR 178/56
Rechtsmittel
Nach dieser Rechtsprechung schließt der in einem Abfindungsvergleich erklärte Verzicht auf weitere Ansprüche aus einer Körperverletzung die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus, wenn sich die Parteien bei Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben, wenn der nachträglich aufgetretene Schaden objektiv außerhalb des Vorgestellten liegt, wenn er weiter nach dem damaligen Sachstand subjektiv nicht vorhersehbar war und wenn er schließlich so erheblich ist, daß beide Parteien bei seiner Kenntnis nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs den Vergleich nicht abgeschlossen hätten (RGZ 131, 278; 159, 264; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; BGH Urteile vom 16. Juni 1954 - VI ZR 100/53 - VRS 7, 81 Nr. 37 = VersR 1954, 405; 11. Mai 1954 - VI ZR 55/54 - VRS 9, 1 = VersR 1955, 404 und 1. Dezember 1955 - II ZR 74/54 - NJW 1956, 217 = VRS 10, 90 Nr. 36 = VersR 1956, 29).Für eine solche einschränkende Auslegung eines Abfindungsvergleichs ist jedoch, wie ebenfalls in der Rechtsprechung anerkannt ist, kein Raum, wenn die Parteien über die bei Vergleichsabschluß bestehende und zu erwartende Gestaltung der Schadensfolgen hinaus Vorsorge treffen wollten (vgl. u.a. RGZ 159, 264 [266] und BGH Urteil vom 16. Juni 1954 a.a.O.).
- BGH, 22.04.1958 - VI ZR 74/57
Rechtsmittel
Daß eine Unwirksamkeit nur in ganz besonderen Fällen angenommen werden kann, hat der Senat mehrfach ausgesprochen ( Urteil vom 16. Juni 1954 VI ZR 100/53 , VersR 1954, 405 = VRS 7, 81; Urteil vom 11. Mai 1955 VI ZR 55/54 ; LM § 779 BGB Nr. 8 - NJW 1955, 1025 - VRS 9, 1 = VersR 1955, 404).
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