Rechtsprechung
| BGH, 31.01.1961 - VI ZR 100/60 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,7436) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.03.1960 - VI ZR 59/59
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 31.01.1961 - VI ZR 100/60
(vgl. auch Urteil des Senats vom 8. März 1960 - VI ZR 59/59 = VersR 1960, 426). - BGH, 03.05.1960 - VI ZR 79/59
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 31.01.1961 - VI ZR 100/60
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 3. Mai 1960 - VI ZR 79/59 - VersR 1960, 799, das ebenfalls ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main betraf, eingehend zu der Frage Stellung genommen, ob die mit Gleiserneuerungsarbeiten beschäftigten Arbeiter eines selbständigen Unternehmers in der Art eigener Arbeiter der Bundesbahn in deren Betrieb eingegliedert werden, und darauf hingewiesen, daß nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unter dieser Voraussetzung eine Haftungsfreistellung der Bundesbahn auf Grund der §§ 898:, 899 RVO in Frage kommt.
- BGH, 06.12.1977 - VI ZR 79/76
Anforderungen an die Eingliederung in den Unfallbetrieb
Das gilt auch dann, wenn der "Stammbetrieb" des Verunglückten für den Unfallbetrieb tätig wird, der Verunglückte aber nur eigene Aufgaben seines Betriebs besorgt, zB als Werkunternehmer im Einflussbereich des Bestellers: Senatsurteile vom 3. Mai 1960 - VI ZR 79/59 = VersR 1960, 799, 800; vom 31. Januar 1961 - VI ZR 100/60 = VersR 1961, 358 (Gleisbauarbeiten für die Bundesbahn); vom 8. März 1960 - VI ZR 59/59 = VersR 1960, 426, 427 (Glasreinigung); vom 23. November 1962 - VI ZR 44/62 = VersR 1963, 252 (Elektroarbeiten); BGH Urteil vom 4. Februar 1965 - II ZR 58/63 = VersR 1965, 457 (Stauer). - BGH, 01.07.1975 - VI ZR 87/74
Vorübergehende Tätigkeit - Betriebsangehöriger - Anstellungsfirma - Konzern - …
Mag sich auch der Beklagte auf der Geschäftsfahrt in Bezug auf Reiseziel und Dauer nach den Anweisungen der AG, d.h. des Klägers gerichtet haben, so war ihm dennoch dies zunächst durch die Aufgabenstellung seines Betriebes, der GmbH, von der Sache her diktiert; einer besonderen Unterstellung unter eine Direktionsbefugnis der AG als (zweiter) Arbeitgeberin bedurfte es dazu nicht (vgl. da zu auch Senatsurteile vom 4. Dezember 1956 - VI ZR 37/56 = VersR 1957, 101, 102 und vom 31. Januar 1961 - VI ZR 100/60 = VersR 1961, 358). - BGH, 05.07.1963 - VI ZR 188/62
Rechtsmittel
Nachdem das Landgericht und das Oberlandesgericht zunächst die Klage abgewiesen hatten, weil sie der Ansicht waren, die Haftung der Beklagten sei nach den §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen, hat der Bundesgerichtshof die Sache durch Urteil vom 31. Januar 1961 - VI ZR 100/60 - an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. - BGH, 21.03.1967 - VI ZR 174/65
Klage auf Schadensersatz von Hinterbliebenen aus einem tödlichen Dienstunfall - …
Anders als in den Fällen der Senatsentscheidungen vom 3. Mai 1960 - VI ZR 79/59 - (VersR 1960, 799) und vom 31. Januar 1961 - VI ZR 100/60 - (VersR 1961, 358) beschränkte sich die Beklagte hier nicht darauf, dem zu den Gleiserneuerungsarbeiten herangezogenen Bauunternehmen seine Aufgaben zu selbständiger Erledigung zuzuweisen und die Ausführung der Arbeiten auf Ordnungsmäßigkeit und Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen nur zu überwachen, vielmehr trat sie als Unternehmer insoweit selbst auf den Plan, als die alten Gleise zerschnitten, mittels des Gleisjochkranes aufgehoben und auf die Ss-Wagen verladen wurden.
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.