Rechtsprechung
| BGH, 01.02.1983 - VI ZR 116/82 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Nichtvermögensrechtliche Natur der Unterlassungsklage und Widerrufsklage einer religiösen Sekte gegen Äußerungen, die sich gegen ihre missionarische Arbeit richten - Maßgebende Kriterien für die vermögensrechtliche Beurteilung eines Rechtsstreits - Gegenstand einer ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1983, 2572
- MDR 1983, 655
- afp 1983, 241
- afp 1983, 341
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.12.1980 - VI ZR 308/79
Tagebuch der Anne Frank
Auszug aus BGH, 01.02.1983 - VI ZR 116/82
Maßgebend für die Beurteilung, ob der Rechtsstreit vermögensrechtlich ist oder nicht, ist das Rechtsverhältnis, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird, und der Inhalt, mit dem er in der Klage prozessual zur Wirkung gebracht ist (Senatsurteil vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 308/79 - NJW 1981, 2062 [BGH 16.12.1980 - VI ZR 308/79] m.Nachw.).Mögliche wirtschaftliche Nachteile der Kritik für den Kläger - etwa nachteilige Auswirkungen auf seine Einnahmen aus Spenden, auf die er nach den Ausführungen der Revision in erheblichem Umfang angewiesen ist - sind im Streitfall lediglich Reflexwirkungen, die für die Natur des Rechtsstreits außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1980 a.a.O. mit Nachw.).
- BGH, 30.05.1974 - VI ZR 199/72
Negatorisches Klagebegehren - Vermögensrechtliche Natur - Persönlichkeitsrecht
Auszug aus BGH, 01.02.1983 - VI ZR 116/82
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Widerrufs- und Unterlassungsansprüche, welche den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Senatsurteile vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 = NJW 1974, 1470 m.w.Nachw., …und vom 16. Dezember 1980 = aaO).
- BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85
Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden Äußerungen - Ostkontakte
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Widerrufs- und Unterlassungsansprüche, welche den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Senat, Urteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - NJW 1974, 1470; Beschluß vom 1. Februar 1983 - VI ZR 116/82 - NJW 1983, 2572; Beschluß vom 3. April 1984 - VI ZR 80/83 - NJW 1985, 978, 979, jeweils m.w.N.). - BGH, 20.12.1983 - VI ZR 94/82
Widerruf von Äußerungen im kleinen Kreis
Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats Widerrufsklagen, die das durch herabwürdigende Äußerungen geminderte Ansehen des Klägers wiederherstellen oder ihn vor drohenden Beeinträchtigungen schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (zuletzt Senatsbeschluß vom 1. Februar 1983 - VI ZR 116/82 = NJW 1983, 2572 m.w.N.). - BGH, 13.05.1986 - VI ZR 96/85
Irrtümliche Annahme einer zulassungsfreien Revision durch das Berufungsgericht
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Widerrufs- und Unterlassungsansprüche, welche den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Senat, Urteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - NJW 1974, 1470; Beschluß vom 1. Februar 1983 - VI ZR 116/82 - NJW 1983, 2572, Beschluß vom 3. April 1984 - VI ZR 80/83 - NJW 1985, 978, 979 jeweils m.w.N.).
- OLG Dresden, 31.07.2024 - 4 W 357/24
Ansprüche eines Wirtschaftsunternehmens auf Löschung von Negativbewertungen als …
Unterlassungsansprüche können dann vermögensrechtlich sein, wenn sie allein oder maßgeblich aus wirtschaftlichen Gründen verfolgt werden (BGH, Beschluss vom 01.02.1983 - VI ZR 116/82, NJW 1983, 2572; Urteil vom 20.12.1983 - VI ZR 94/82, NJW 1984, 1104 jeweils m.w.N). - OLG Koblenz, 25.09.2024 - 3 W 345/24
Bewertungsportal - Vermögensrechtliche Streitigkeit und Streitwert bei Bewertung …
Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, dass das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (BGH, Beschluss vom 01.02.1983, VI ZR 116/82; NJW 1983, 2572, m. w. N.; BGH, Urteil vom 20.12.1983, VI ZR 94/82, NJW 1984, 1104). - LAG Nürnberg, 03.06.2020 - 2 Ta 57/20
Streitwert - ehrverletzende Äußerung - Unterlassung - Widerruf - Kündigung
Rn. 17 Vermögensrechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn materielle, wirtschaftliche Interessen verfolgt werden oder wenn der Anspruch einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis entstammt (z.B. BGH 01.02.1983 - VI ZR 116/82 st. Rspr.). - LAG Baden-Württemberg, 06.03.2008 - 3 Ta 45/08
Streitwert eines Antrags auf Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen im Wege einer …
Vermögensrechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn materielle, wirtschaftliche Interessen verfolgt werden oder wenn der Anspruch einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis entstammt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 01. Februar 1983 - VI ZR 116/82 - NJW 1983, 2572 ff; ständige Rechtsprechung). - LAG Sachsen, 15.01.2024 - 1 Ta 86/22
Festsetzung eines Mehrwerts für einen Vergleich im Verfahren zur Wertfestsetzung …
Vermögensrechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn der Anspruch einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis entstammt und wenn nach der Zielrichtung des Anspruchs materielle, wirtschaftliche Interessen verfolgt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1.2.1983, VI ZR 116/82, juris, Rn 11; LAG Baden-Württemberg…, Beschluss vom 6.3.2008, 3 Ta 45/08, Juris, Rn. 8). - OLG Dresden, 14.11.2024 - 4 W 640/24 Für den Unterlassungsanspruch gem. Ziff. 6, der allein oder maßgeblich aus wirtschaftlichen Gründen verfolgt wird und daher ebenfalls nach § 48 Abs. 1 GKG zu bemessen ist (BGH, Beschluss vom 01.02.1983 - VI ZR 116/82, NJW 1983, 2572; Urteil vom 20.12.1983 - VI ZR 94/82, NJW 1984, 1104 jeweils m.w.N), gilt im Ergebnis nichts anderes als für den Feststellungsantrag Ziff. 1).
- LAG Schleswig-Holstein, 03.01.2025 - 3 Ta 98/24
Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten - reformatio in peius bei …
Rn. 20 bb) Vermögensrechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn materielle, wirtschaftliche Interessen verfolgt werden oder wenn der Anspruch einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis entstammt (zB. BGH 1. Februar 1983 - VI ZR 116/82 - unter II. der Gründe, juris;… vgl. zB. zuletzt zur negativen Bewertung der geschäftlichen Tätigkeit in Bewertungsportalen OLG Koblenz 25. September 2024 - 3 W 345/24 - Rn. 5, juris). - OLG Dresden, 05.01.2024 - 4 W 797/23
Anspruch auf Unterlassung einer Negativbemerkung auf einer Internetplattform
- OLG München, 19.06.2023 - 18 W 555/23
Streitwertbemessung, Streitwertbeschlüsse, Streitwertbeschwerde, …
- BGH, 03.04.1984 - VI ZR 80/83
Entscheidung über die Zulassung der Revision in nichtvermögensrechtlichen …
- BGH, 19.04.1983 - VI ZR 239/82
Minderung der Vergütung des Reiseveranstalters für eine Pauschalreise bei …
- LAG Schleswig-Holstein, 03.06.2025 - 2 Ta 42/25
Streitwert, Unterlassungsklage, negative Bewertung, Arbeitgeberbewertungsportal
- LAG Baden-Württemberg, 04.03.2010 - 5 Ta 38/10
Streitwert - Entfernung von sechs Abmahnungen aus der Personalakte - Feststellung …
- BGH, 14.06.1988 - VI ZR 328/87
Voraussetzungen einer Klageerweiterung oder Klageänderung in der …
- BGH, 13.05.1986 - VI ZR 6/85
- LAG Sachsen, 18.06.2024 - 1 Ta 72/24
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