Rechtsprechung
| BGH, 06.04.1982 - VI ZR 12/79 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Ersatzschulfinanzierung - Versorgung - Beamtete Lehrkräfte - Beamte - Gleichstellung - Versetzung - Einstweiliger Ruhestand - Privatrechtliches Versorgungsverhältnis - Kultusminister - Versorgungslastträger
Papierfundstellen
- MDR 1982, 919
- NVwZ 1982, 460
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93
Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von …
Diese Beweislastregel wurde in der Folgezeit auch auf andere Rechtsgeschäfte ausgedehnt, wenn die genannten Pflichten gerade dazu dienen sollten, dem Vertragsgegner bestimmte vertragstypische Risiken und Gefahren zu verdeutlichen (BGH, Urt. v. 1. Juli 1980 - VI ZR 12/79, NJW 1980, 2186, 2187; v. 31. Mai 1990 - VII ZR 340/88, NJW 1990, 2461, 2463 [BGH 31.05.1990 - VII ZR 340/88]; v. 16. November 1993 - XI ZR 214/92, ZIP 1994, 116, 119). - BGH, 10.07.1986 - IX ZR 138/85
Nachforderung von Versorgungsbezügen; Abänderung eines Urteils auf wiederkehrende …
Diese Entscheidung bestätigte der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 6. April 1982 - VI ZR 12/79 - auf die Revision des Landes Nordrhein-Westfalen, das dem Rechtsstreit als Streithelfer des Rechtsvorgängers der Beklagten beigetreten war. - BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 23/90
Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen - Verpflichtung eines Erzbistums zur …
Dagegen hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. April 1982 (- VI ZR 12/79 - LM Nr. 64 zu § 611 BGB = NVwZ 1982, 460, 461 zu 2 der Gründe) entschieden, daß zwischen den früheren Lehrkräften der Ersatzschule und dem Ersatzhaushaltsträger ein Schuldverhältnis besteht.Diese Auslegung ergibt sich aus dem Sinn des § 11 EFG innerhalb des gesetzlichen Regelungssystems für Ersatzschulen, wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 6. April 1982 (aaO) näher ausgeführt hat.
- BAG, 19.12.2000 - 3 AZR 456/99
Ergänzende beamtenähnliche Versorgung - Ersatzschulen
§ 11 EFG will auf diesem Wege die Ersatzschullehrer von Insolvenzrisiken befreien und die Versorgungsverhältnisse auf der "Privatschulebene" belassen (BGH 6. April 1982 - VI ZR 12/79 - LM BGB § 611 Nr. 64, zu II 2 b der Gründe). - BAG, 12.03.1985 - 3 AZR 432/83
Ausgleich von Versorgungsansprüchen bei Ersatzschulen - Zuständigkeit der …
Der Senat schließt sich dem Urteil des BGH vom 06.04.1982, VI ZR 12/79 = LM Nr. 64 zu § 611 BGB an, daß für Lehrkräfte an Ersatzschulen im Land Nordrhein- Westfalen, die den beamteten Lehrkräften an staatlichen Schulen vertraglich gleichgestellt sind, im Falle ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung ihrer Schule ein privatrechtliches Versorgungsverhältnis zu der Ersatzschule begründet wird, die der Kultusminister zum Träger dieser Versorgungslasten (Ersatzhaushaltsträger) bestimmt.Dies hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung offengelassen (BAG vom 27. November 1980, aao), während der Bundesgerichtshof von einem Schuldbeitritt des Ersatzhaushaltsträgers aufgrund eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsaktes des beklagten Landes ausgeht (BGH Urteil vom 6. April 1982 - VI ZR 12/79 - NVwZ 1982, 460).
- LAG Köln, 19.07.1996 - 12 Sa 384/96
Altersversorgung: Entzug der Ruhestandsbezüge wegen schuldhafter Ablehnung einer …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BSG, 16.12.1987 - 11a RA 20/86
Nachversicherung - Einstweiliger Ruhestand - Versorgungsanspruch - Anrechung
Hierdurch wird nicht ein Arbeitsverhältnis, sondern ein privatrechtliches Versorgungsverhältnis zu derjenigen Ersatzschule begründet, die der Kultusminister zum Träger der Versorgungslast bestimmt (BGH NVwZ 1982, 460). - LAG Hamm, 05.12.1989 - 6 Sa 1042/89
Arbeitsgericht; Sachliche Zuständigkeit; Arbeitsverhältnis; Versorgungsanspruch; …
Im Urteil vom 06.04.1982 - VI ZR 12/79 - ist das Gericht davon ausgegangen, daß zwischen dem ehemaligen Ersatzschullehrer und der Haushaltsersatzschule durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt des Kultusministers, mit dem dieser eine Ersatzschule zum Versorgungsträger nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 EFG bestimme, ein bürgerlich-rechtliches Schuldverhältnis begründet werde, aus dem der Lehrer seine Versorgungsbezüge beanspruchen könne. - OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.1999 - 6 A 5937/98
Lehrer; Ruhegehalt; Dienstzeit; Ersatzschule; Einstweiliger Ruhestand
Der Kläger war somit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses versorgungsrechtlich grundsätzlich so zu stellen wie ein beamteter Lehrer bei vorzeitiger Zurruhesetzung (vgl. BGH, Urteil vom 6.4.1986 - VI ZR 12/79 -, NVwZ 1982, 460).
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