Rechtsprechung
| BGH, 18.04.1961 - VI ZR 130/60 |
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Papierfundstellen
- MDR 1961, 676
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 01.04.1958 - VI ZR 60/57
Schadensersatzansprüche gegen Arbeitskameraden
Auszug aus BGH, 18.04.1961 - VI ZR 130/60
Der erkennende Senat hat sich dem im Grundsatz angeschlossen (Urteil vom 1. April 1958 - VI ZR 60/57 - = BGHZ 27, 62). - BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51
Unfallansprüche eines Beamten
Auszug aus BGH, 18.04.1961 - VI ZR 130/60
Die Entscheidung des III. Zivilsenats vom 24. April 1952 (III ZR 78, 79/51 - BGHZ 6, 3) steht nicht entgegen, weil sie sich nirgends mit dem hier auszulegen, den Gesetz vom 7. Dezember 1943 befasst. - BGH, 25.05.1956 - VI ZR 33/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 18.04.1961 - VI ZR 130/60
Solche auszuschließen und dadurch die Verwaltung zu vereinfachen, ist aber der rein praktische Gesetzeszweck (vgl. Urteil des Senats vom 25. Mai 1956 - VI ZR 33/55 - Im Dienst- und ArbeitsunfallG ...).
- BGH, 07.02.1968 - VIII ZR 179/65
Schutzbereich des Miet- oder Leihvertrages
Der erkennende Senat ist, ebenso wie das Berufungsgericht, der Auffassung, daß dies jedenfalls dann gerechtfertigt ist, wenn der von der Hilfsperson verursachte Schaden im Endergebnis von dem Entleiher oder Mieter getragen werden müßte, weil die Hilfsperson von diesem aus den zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehungen Freistellung von den Ansprüchen verlangen könnte, die der Vermieter oder Verleiher gegen die Hilfsperson geltend macht (vgl. dazu die einen ähnlich liegenden Sachverhalt betreffenden BGH Urt. vom 18. April 1961 - VI ZR 130/60 - und vom 30. Juni 1964 - VI ZR 67/63 - LM Dienst- u. ArbeitsunfallG Nr. 12 und 15). - BGH, 30.06.1964 - VI ZR 67/63 Der Rückgriff gegen einen Bediensteten der zum Schadensersatz verpflichteten öffentlichen Verwaltung ist auch dann ausgeschlossen, wenn diese die Freistellung ihrer Bediensteten von solchen Ansprüchen durch Vereinbarung übernommen und zugleich auf ihre Kosten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die sich auf die persönliche Haftung der Bediensteten erstreckt (im Anschluß an das Urteil vom 18. April 1961 - VI ZR 130/60).*).
Das Berufungsgericht hat sich zusätzlich auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. April 1961 (VI ZR 130/60 = VersR 61, 545) bezogen, in der ausgesprochen worden ist, daß die Vorschrift auch den Rückgriff gegen einen Bediensteten der zum Schadensersatz verpflichteten öffentlichen Verwaltung ausschließt, sofern diese den Bediensteten von den Ansprüchen freistellen und daher letztlich für den Schaden aufkommen müßte.
- BGH, 12.03.1974 - VI ZR 2/73
Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten auf den Dienstherrn - …
Entscheidend ist, ob der Verletzte den Unfall in einem Gefahrenkreis erleidet, für den die Zugehörigkeit des Verunglückten zum Organisationsbereich des für den Unfall verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Verletzte also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (BGHZ 17, 65, 66 [BGH 21.03.1955 - III ZR 93/54] ; 19, 114, 118 ff [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54] ; 33, 339, 349 ff [BGH 24.10.1960 - III ZR 142/59] ; Urteile des Senatsvom 21. November 1958 - VI ZR 255/57, vom 18. April 1961 - VI ZR 130/60, vom 30. Juni 1964 - VI ZR 67/63, vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72, abgedruckt in LM Dienst- und ArbeitsunfallG Nr. 10, 12, 15 und 20). - BGH, 26.01.1965 - VI ZR 207/63
Status privatrechtlich organisierter Versorgungsbetriebe einer Gemeinde
Diesen im Ergebnis nutzlosen Aufwand zu vermeiden ist der rein praktisch Zweck des Rückgriffsverbots unter öffentlichen Verwaltungen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18. April 1961 - VI ZR 130/60 = LM Dienst- u. ArbeitsunfallG Nr. 12 = VRS 21, 29 Nr. 16 = VersR 61, 545).
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