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| BGH, 09.12.1997 - VI ZR 133/97 |
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Verfahrensgang
- LG Konstanz, 23.01.1996 - 2 O 476/93
- OLG Karlsruhe, 19.03.1997 - 13 U 42/96
- BGH, 09.12.1997 - VI ZR 133/97
Wird zitiert von ...
- OVG Thüringen, 28.07.2011 - 3 KO 1326/10
Verjährung des Erstattungsanspruchs
Rn. 55 Dabei hält es der Bundesgerichtshof allerdings für ausreichend, wenn der Bedienstete einer juristischen Person innerhalb seines Aufgabenbereichs mit der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen befasst und insoweit ihr Wissensvertreter ist, auch wenn für die Geltendmachung der Ansprüche eine andere Abteilung zuständig ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1994 - VI ZR 190/93 -, NJW 1994, 1150 = juris - s. dort den Leitsatz - in Abgrenzung zum Urteil vom 11.02.1992 - VI ZR 133/97 - juris, das auf den Kenntnisstand der für Regresse zuständigen Stelle innerhalb einer regressbefugten Behörde abgestellt hatte).
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