Rechtsprechung
| BGH, 14.02.1953 - VI ZR 136/52 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1953, 779
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.06.1952 - III ZR 297/51
Ausgleichungspflicht zwischen Kraftfahrern
Auszug aus BGH, 14.02.1953 - VI ZR 136/52
Denn dieser muß sich auch dann, wenn ihn kein Verschulden betrifft, seine Haftung nach § 7 KrfzG anrechnen lassen (BGHZ 6, 319 = NJW 1952, 1015).Es kann, wie dies auch in BGHZ 6, 319 [324] erfolgt ist, im Wege der Abwägung den schuldhaft handelnden Schädiger den gesamten Schaden tragen lassen.
- BGH, 07.04.1952 - III ZR 363/51
Sorgfaltspflicht eines Rennfahrers
Auszug aus BGH, 14.02.1953 - VI ZR 136/52
Es kommt nicht darauf an, ob auf der Autobahn allgemein eine höhere Geschwindigkeit gefahren wird, als der Bremsweg zulaßt, eine Unsitte kann nicht zur zivilrechtlichen Entlastung des Handelnden führen (BGHZ 5, 318 [319]). - BGH, 09.06.1952 - III ZR 297/51
Auszug aus BGH, 14.02.1953 - VI ZR 136/52
Die von Berchtold (NJW 1953, 142) gegen diese Entscheidung geäusserten Bedenken vermögen den Senat nicht von der Unrichtigkeit der in ihr vertretenen Auffassung zu überzeugen.
- OLG Frankfurt, 29.07.2004 - 1 U 254/03
Haftung bei Gehörschaden durch Pistolenschuss in einer Theateraufführung
Der Schluss von den im Verkehr üblichen auf die im Verkehr erforderlichen Schutzmaßnahmen verbietet sich nur dann, wenn der übliche Standard als Unsitte, "eingerissener Schlendrian", Nachlässigkeit, Missbrauch oder Schlamperei angesehen werden muss (vgl. BGHZ 5, 318, 319; 23, 288, 290; 29, 176, 185 f.; 30, 7, 15; BGH NJW 1953, 779, 780; 1970, 1963; LM Nr. 2 zu § 286 (D) ZPO; Nr. 4 zu § 823 (Eb) BGB; Nr. 29 zu § 823 (Ea) BGB; VersR 1960, 22; 1961, 64, 67; VersR 1972, 953 f. [unter 5. der Entscheidungsgründe];… RGRK-Steffen, a. a. O.). - BGH, 22.06.1956 - VI ZR 97/55
Rechtsmittel
Dagegen ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, wenn es ablehnt, der Erstbeklagten daraus einen Vorwurf zu machen, daß sie auf die Fahrweise des Zweitbeklagten keinen Einfluß genommen hat, denn hierzu war sie bei der festgestellten Sachlage nicht verpflichtet (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1953 - VI ZR 136/52 - LM § 831 (F c) BGB Nr. 5), und in diesem Zusammenhang spielt es daher auch keine Rolle, ob der Zweitbeklagte rechts oder links gefahren ist.Bei dem jetzigen Stande der Sache hat der erkennende Senat keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen, ob dieser mit dem Hinweis auf RG DR 1943, 1234 (vgl. auch Wussow, DR 1942, 961 und 1943, 1235 sowie andererseits RGZ 139, 289 [291 f]; BGHZ 6, 319; Urteile des erkennenden Senats vom 14. Februar 1953 - VI ZR 136/52 - VersR 1953, 198 und vom 13. April 1956 - VI ZR 347/54 und VI ZR 351/54) begründeten Ansicht gefolgt werden kann, denn diese Frage gewinnt nur dann Bedeutung, wenn die Beklagten aus unerlaubter Handlung haften sollten.
- BGH, 08.06.1955 - VI ZR 59/54 Eine ständige Überwachung der Fahrweise kann dagegen nicht verlangt werden (BGH LM Nr. 5 zu § 831 BGB (F c) = NJW 1953, 779).
- BGH, 06.11.1956 - VI ZR 127/56
Rechtsmittel
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, muß die Berücksichtigung der Betriebsgefahr nicht notwendig dazu führen, daß der Halter oder Fahrer des Kraftfahrzeugs stets mit einem Teil des Schadens belastet wird (Urteil des Senats vom 14. Februar 1953 - VI ZR 136/52 - VRS. - BGH, 09.03.1955 - VI ZR 3/54
Haftungsverteilung bei Schäden an einem PKW aufgrund eines verkehrswidrigen …
Wenn auch der Kläger, obwohl er selbst in seinem Wagen mitfuhr, und vorn neben seinem Fahrer sass, die Fahrt nicht zu leiten brauchte und auch nicht verpflichtet war, den Fahrer bei der Fahrt ständig zu überwachen (BGH NJW 1953, 779 Nr. 3), so kann sein Verschulden doch darin bestehen, dass er die nötige Sorgfalt bei der Auswahl und der allgemeinen Überwachung des Fahrers ausser acht gelassen hat. - BGH, 23.06.1959 - VI ZR 138/58
Rechtsmittel
Der mitfahrende Weisungsberechtigte hat nur dann die Pflicht, die Fahrweise des Kraftfahrzeugführers zu beanstanden, wenn er ein unvorsichtiges Fahren bemerkt hat oder wenigstens schlechthin hätte erkennen müssen (BGH Urteil vom 14. Februar 1953 - VI ZR 136/52 = NJW 1953, 779 Nr. 3). - BGH, 27.10.1954 - VI ZR 152/53
Rechtsmittel
Ebensowenig kann die Revision sich mit Erfolg auf die Erwägungen berufen, aus denen die Rechtsprechung den Schluss gezogen hat, dass der als Insasse geschädigte Halter eines Kraftfahrzeugs nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrfzG auf Grund der für den Unfall mitursächlich gewesenen Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zum Ausgleich heranzuziehen sei, ohne dass ihn ein Verschulden zu treffen brauche (BGHZ 6, 312 [BGH 19.06.1952 - III ZR 113/51] und Urteil BGH vom 14. Februar 1953 - VI ZR 136/52 - DAR 1953, 94 = RdK 1953, 169 = VerkR S. 5, 251 Nr. 143 = VersR 1953, 198). - BGH, 23.06.1959 - VI ZR 133/58
Rechtsmittel
Der mitfahrende Weisungsberechtigte hat nur dann die Pflicht, die Fahrweise des Kraftfahrzeugführers zu beanstanden, wenn er ein unvorsichtiges Fahren bemerkt hat oder wenigstens schlechthin hätte erkennen müssen (BGH Urteil vom 14. Februar 1953 - VI ZR 136/52 = NJW 1953, 779 Nr. 3). - BGH, 24.03.1955 - III ZR 192/53
Rechtsmittel
Wie nämlich der Senat in seinem Urteil vom 23. Juni 1952 (BGHZ 6, 319) - zustimmend der VI. Zivilsenat im Urteil vom 14. Februar 1953 - III ZR 136/52 (insoweit in NJW 1953, 779 nicht abgedruckt) - dargelegt hat, hat sich der Halter eines Kraftwagens seine Haftung nach § 7 KrfzG auch dann entgegenhalten zu lassen, wenn der Schädiger ausschließlich auf Grund Verschuldens haftet.
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