Rechtsprechung
| BGH, 19.10.1955 - VI ZR 155/54 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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Papierfundstellen
- VersR 1955, 745
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.01.1954 - III ZR 221/52
Unterhaltung von Telegraphenanlagen
Auszug aus BGH, 19.10.1955 - VI ZR 155/54
Zugleich entfällt dann die Haftung der Erstbeklagten aus § 831 BGB, denn zum Ausschluß dieser Haftung bedarf es keines besonderen Entlastungsbeweises, wenn der Angestellte sich so verhalten hat, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte Person sich verhalten hätte (BGH III ZR 221/52 in NJW 54, 913).
- BGH, 10.07.1958 - 4 StR 180/58
Kraftfahrer - Verkehrswidriges Verhalten - Mitwirkung eines verborgenen Mangels
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Frankfurt, 25.01.2024 - 26 U 11/23
Anscheinsbeweis der Unfallverursachung gegen alkoholisierten Fahrer
Andererseits darf nichts Unmögliches von ihm verlangt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.10.1955 - VI ZR 155/54 -, VRS 10, 12;… Kaufmann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 25, Rdnr. 321). - BGH, 27.05.1959 - 4 StR 49/59
Fahrweise eines Kraftfahrers - Haltender Bus in Gegenrichtung - Fußgänger auf …
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- KG, 02.09.2002 - 12 U 1969/00
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …
Wenn ein Fahrer in etwa zweijähriger unfallfreier Dienstzeit anfangs häufig und danach in größeren Abständen regelmäßig zunächst vom Arbeitgeber, sodann von dessen hierzu Beauftragten begleitet worden ist und keine Auffälligkeiten zu beobachten waren, bedarf es wiederum keiner unvermuteten Stichproben oder verdeckten Kontrollfahrten, wie etwa in einem Großbetrieb (BGH VersR 1958, 29, 30; ebenso BGH VersR 1955, 745, 746 bezüglich eines seit langem bewährten Fahrers; eine Geldstrafe von damals 3, 00 DM wegen Nichtbeachtung der Vorfahrt stand dem nicht entgegen). - BGH, 25.01.1966 - VI ZR 190/64
Überprüfung eines Kraftfahrers
, Aufgrund dieser Feststellungen, deren Richtigkeit die Revision nicht in Zweifel zieht, hält das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine zusätzliche unauffällige Kontrolle des Fahrers nicht mehr für erforderlich" Es legt dar, dem für die Überwachung zuständigen Vertreter des Geschäftsherrn, der mehr als 8 Jahre lang derart weite Strecken mit einem Kraftfahrer zusammen fahre, bleibe kein Mangel in dessen Eignung und keine schlechte Fahreigenschaft verborgen" Veil deshalb eine unbemerkte Kontrolle keinen weiteren Aufschluß erwartenlasse, könne in einem solchen Falle von ihr abgesehen werden" Die Auffassung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der festen Rechtsprechung des Senats, der wiederholt betont hat, daß die Überwachung im Hinblick auf die Sicherheit des Verkehrs zwar streng, aber mit den im Einzelfall gebotenen Maßnahmen zu erfolgen habe, für die sich eine starre Regel nicht aufstellen lasse" Ist ein Fahrer - wie hier - nach sorgfältiger Prüfung der fachlichen und charakterlichen Eignung eingestellt worden, und hat.er sich in langjährigem Bienst als zuverlässig bewährt, so würde es eine Überspannung bedeuten, wenn neben 'der laufenden Überwachung durch den mitfahrenden Vertreter des Dienstherrn zusätzlich unauffällige Kontrollen gefordert würden (vgl" Senatsurteile vom 19" Oktober 1955 - VI ZR 155/54 - VersR 1955, 745} vom 22" November 1957 - VI ZR 185/56 - LM § 851 BGB (Pc) Nr. 8 = VersR 1958, 29, vom 10. November 1959 - VI ZR 164/58- VersR I960, 473j vom 17« Januar 1961 - VI ZR 81/60 - VersR 1961, 330)". - BGH, 25.01.1966 - VI ZR 154/64
Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen Schleppzug
Daß die begründete, auf sorgfältiger Auswahl und Überwachung beruhende Überzeugung von der Zuverlässigkeit des Kraftfahrers unauffällige und unerwartete Kontrollen möglicherweise entbehrlich machen könne, ist auch sonst entschieden worden (vgl. BGH Urteile vom 19. Oktober 1955 - VI ZR 155/54 = VRS 10, 12 = VersR 55, 745; vom 10. November 1959 - VI ZR 164/58 = VersR 60, 473). - BGH, 17.01.1961 - VI ZR 81/60
Haftungsverteilung bei Auffahren eines LKW auf zwei zuvor verunfallte, am …
Ist ein Fahrer nach sorgfältiger Überprüfung der fachlichen und charakterlichen Eignung eingestellt worden und hat er sich in langjährigem Dienst bewährt, so braucht die Entlastung nicht schon daran zu scheitern, dass ihn der Arbeitgeber nicht "unerwartet und unvermutet" in seiner Fahrweise kontrolliert hat (vgl. auch Urteile des Senats vom 19. Oktober 1955 - VI ZR 155/54, VersR 1955, 745 und vom 10. November 1959 - VI ZR 164/58 -). - BGH, 22.11.1957 - VI ZR 185/56
Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Fahrbahn überquerenden …
So hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19. Oktober 1955 - VI ZR 155/54 - VRS 10, 12 Nr. 5 = VersR 1955, 745) ausgeführt, vom Halter eines Fahrzeugs könne nicht stets gefordert werden, daß er ohne besonderen Anlaß hinter seinem seit langem bewährten Fahrzeugführer herfährt, um dessen Fahrweise zu überwachen. - BGH, 13.04.1956 - VI ZR 351/54
Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegen kommender Fahrzeuge
In einem solchen Falle ist die Haftung aus § 831 BGB ausgeschlossen, ohne dass es eines weiteren Entlastungsbeweises bedarf (BGH NJW 1954, 913 Nr. 2 und Urteile des erkennenden Senats vom 19. Oktober 1955 - VI ZR 155/54 in VersR 1955, 745 und vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 272/54 in VersR 1956, 161). - BGH, 25.11.1958 - VI ZR 253/57 Doch darf von einem Kraftfahrzeugführer auch nichts unmögliches verlangt werden; kann er infolge besonderer, vorher nicht erkennbarer Umstände trotz größter Sorgfalt einen Unfall nicht verhindern, so darf dieser weder ihm noch dem Halter zur Last gelegt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 19. Oktober 1955 VI ZR 155/54 VersR 1955, 745 = VRS 10, 12).
- BGH, 28.08.1958 - 4 StR 207/58
Rechtsmittel
- BGH, 10.11.1959 - VI ZR 164/58
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- BGH, 06.02.1958 - 4 StR 657/57
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- BGH, 21.12.1955 - VI ZR 272/54
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