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Rechtsprechung
   BGH, 16.03.1976 - VI ZR 155/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,1206
BGH, 16.03.1976 - VI ZR 155/74 (https://dejure.org/1976,1206)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1976 - VI ZR 155/74 (https://dejure.org/1976,1206)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1976 - VI ZR 155/74 (https://dejure.org/1976,1206)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Brücke - Trockenlegung der Baustelle - Hochwasserführung - Verkehrssicherungspflicht - Sicherungsmaßnahmen - Schuldvorwurf

Papierfundstellen

  • VersR 1976, 776
  • BauR 1976, 291
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.11.1974 - VI ZR 164/73

    Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines motorsportlichen Wettbewerbs

    Auszug aus BGH, 16.03.1976 - VI ZR 155/74
    Dem steht nicht entgegen, daß der Verkehrs sicherungspflichtige nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht schon dann seinen Verpflichtungen genügt, wenn er lediglich die Vorkehrungen trifft, die eine Behörde nach entsprechenden Prüfungen und Kontrollen aus Gründen der Verkehrssicherung für erforderlich hält, sondern selbst eigenverantwortlich zu prüfen hat, welche Maßnahmen zu treffen sind, damit niemand einen Schaden erleidet (Senatsurteil vom 26. November 1974 - VI ZR 164/73 = VersR 1975, 329, 330; vgl. auch Senatsurteile vom 13. Juli 1956 - VI ZR 223/54 = VersR 1956, 419 und vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 103/74 = VersR 1976, 66,67).Wenn jedoch eine Behörde selbst einen bestimmten Auftrag erteilt und dabei oder bei Ausführung der Arbeiten durch das Verhalten ihrer Bediensteten den vorerwähnten Eindruck erweckt und zusätzlich möglicherweise noch die Bauleitung ausübt (was das Berufungsgericht nicht näher geprüft hat, was aber Voraussetzung für das Entfallen der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 Bad. Württ. Wassergesetz war), dann kann, obwohl damit dem Unternehmer die Verkehrssicherungspflicht als solche nicht abgenommen ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1959 - VI ZR 208/58 = VersR 1958, 998, 999), bei besonderer Gestaltung hinsichtlich einzelner unterlasse ner Sicherungsmaßnahmen der Schuldvorwurf entfallen.
  • BGH, 18.05.1967 - III ZR 94/65

    Anspruch auf Schadensersatz - Schäden an Versorgungsleistungen - Geltendmachung …

    Auszug aus BGH, 16.03.1976 - VI ZR 155/74
    Bei dieser Sachlage kann vom Revisionsgericht jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß die Beklagte aufgrund eines solchen Verhaltens der beiden Behörden, die sowohl orts- wie fachkundig waren, berechtigterweise davon ausgehen konnte, diese hätten nach Einsatz ihrer besonderen Erkenntnismöglichkeiten die Wasserführung des Esselbachs auch für Gewitter fälle erkundet und diese als ungefährlich £ür die Anlieger erachtet, so daß sie deshalb besondere Vorsichtsmaßnahmen vor Hochwasser für nicht geboten hielten (vgl. BGH Urt.v.18. Mai 1967 - III ZR 94/65 = VersR 1967, 859, 861).
  • BGH, 07.10.1975 - VI ZR 103/74

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung und Zerstörung von Eigentum - …

    Auszug aus BGH, 16.03.1976 - VI ZR 155/74
    Dem steht nicht entgegen, daß der Verkehrs sicherungspflichtige nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht schon dann seinen Verpflichtungen genügt, wenn er lediglich die Vorkehrungen trifft, die eine Behörde nach entsprechenden Prüfungen und Kontrollen aus Gründen der Verkehrssicherung für erforderlich hält, sondern selbst eigenverantwortlich zu prüfen hat, welche Maßnahmen zu treffen sind, damit niemand einen Schaden erleidet (Senatsurteil vom 26. November 1974 - VI ZR 164/73 = VersR 1975, 329, 330; vgl. auch Senatsurteile vom 13. Juli 1956 - VI ZR 223/54 = VersR 1956, 419 und vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 103/74 = VersR 1976, 66,67).Wenn jedoch eine Behörde selbst einen bestimmten Auftrag erteilt und dabei oder bei Ausführung der Arbeiten durch das Verhalten ihrer Bediensteten den vorerwähnten Eindruck erweckt und zusätzlich möglicherweise noch die Bauleitung ausübt (was das Berufungsgericht nicht näher geprüft hat, was aber Voraussetzung für das Entfallen der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 Bad. Württ. Wassergesetz war), dann kann, obwohl damit dem Unternehmer die Verkehrssicherungspflicht als solche nicht abgenommen ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1959 - VI ZR 208/58 = VersR 1958, 998, 999), bei besonderer Gestaltung hinsichtlich einzelner unterlasse ner Sicherungsmaßnahmen der Schuldvorwurf entfallen.
  • BGH, 10.02.1976 - VI ZR 160/74

    Verkehrssicherungspflicht der Veranstalter einer Jagd im Hinblick auf erhöhte …

    Auszug aus BGH, 16.03.1976 - VI ZR 155/74
    Die Rechtsprechung hat wiederholt von dem Verkehrssicherungspflichtigen verlangt, solche Warnungen auszusprechen, soweit sie sinnvoll sind (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 1957 - III ZR 62/56 - und vom 12. November 1959 - III ZR 134/58 - VersR 1957, 776, 777 bzw. I960, 349, 350: Aufstellen von Warnschildern; BGH Urt.v.19. April 1961 - V ZR 202/59 « VersR 1961, 547, 549: Warnung von Grundstückseigentümern, deren Grundstücke von einem Wassereinbruch über die Kanalisation des Niederschlagwassers bedroht werden können; und Senatsurteil vom 10. Februar 1976 - VI ZR 160/74 zur Veröffentlichung bestimmt: Warnung von Verkehrsteilnehmern vor Jagdgefahren).
  • BGH, 11.01.1973 - III ZR 186/71

    Schadensersatz infolge Vornahme einer Amtspflichtverletzung - Verschütten eines …

    Auszug aus BGH, 16.03.1976 - VI ZR 155/74
    War das aber der Fall, dann kann im Hinblick auf das Fehlen anderer Feststellungen nicht ohne weiteres unterstellt werden, die Beklagte habe über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügt als diese Behörden (vgl. BGH Urt.v.11. Januar 1973 - Ill ZR 186/71 = VersR 1973, 417, 419).
  • BGH, 23.10.1973 - VI ZR 162/72

    Bauunternehmer - Fehler bei Ausführung - Kanalisation - Mitverschulden - …

    Auszug aus BGH, 16.03.1976 - VI ZR 155/74
    Diese Pflicht, die aus der Errichtung der sich als Gefahrenstelle erweisenden Baustelle folgte, hätte allenfalls dann entfallen können, wenn sich das Straßenbauamt durch bindende Weisungen oder ähnliche starke Einflußnahmen der Beklagten in einer Weise bedient hätte, daß es rechtlich so angesehen werden müßte, als ob sie den Brückenbau durch ein Werkzeug oder Mittler habe ausführen lassen (vgl. die im Senatsurteil vom 23. Oktober 1973 - VI ZR 162/72 = VersR 1974, 243 er wähnten beiden Urteile des III. Zivilsenats).
  • BGH, 13.07.1956 - VI ZR 223/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.03.1976 - VI ZR 155/74
    Dem steht nicht entgegen, daß der Verkehrs sicherungspflichtige nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht schon dann seinen Verpflichtungen genügt, wenn er lediglich die Vorkehrungen trifft, die eine Behörde nach entsprechenden Prüfungen und Kontrollen aus Gründen der Verkehrssicherung für erforderlich hält, sondern selbst eigenverantwortlich zu prüfen hat, welche Maßnahmen zu treffen sind, damit niemand einen Schaden erleidet (Senatsurteil vom 26. November 1974 - VI ZR 164/73 = VersR 1975, 329, 330; vgl. auch Senatsurteile vom 13. Juli 1956 - VI ZR 223/54 = VersR 1956, 419 und vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 103/74 = VersR 1976, 66,67).Wenn jedoch eine Behörde selbst einen bestimmten Auftrag erteilt und dabei oder bei Ausführung der Arbeiten durch das Verhalten ihrer Bediensteten den vorerwähnten Eindruck erweckt und zusätzlich möglicherweise noch die Bauleitung ausübt (was das Berufungsgericht nicht näher geprüft hat, was aber Voraussetzung für das Entfallen der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 Bad. Württ. Wassergesetz war), dann kann, obwohl damit dem Unternehmer die Verkehrssicherungspflicht als solche nicht abgenommen ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1959 - VI ZR 208/58 = VersR 1958, 998, 999), bei besonderer Gestaltung hinsichtlich einzelner unterlasse ner Sicherungsmaßnahmen der Schuldvorwurf entfallen.
  • BGH, 10.07.1959 - VI ZR 208/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.03.1976 - VI ZR 155/74
    Dem steht nicht entgegen, daß der Verkehrs sicherungspflichtige nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht schon dann seinen Verpflichtungen genügt, wenn er lediglich die Vorkehrungen trifft, die eine Behörde nach entsprechenden Prüfungen und Kontrollen aus Gründen der Verkehrssicherung für erforderlich hält, sondern selbst eigenverantwortlich zu prüfen hat, welche Maßnahmen zu treffen sind, damit niemand einen Schaden erleidet (Senatsurteil vom 26. November 1974 - VI ZR 164/73 = VersR 1975, 329, 330; vgl. auch Senatsurteile vom 13. Juli 1956 - VI ZR 223/54 = VersR 1956, 419 und vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 103/74 = VersR 1976, 66,67).Wenn jedoch eine Behörde selbst einen bestimmten Auftrag erteilt und dabei oder bei Ausführung der Arbeiten durch das Verhalten ihrer Bediensteten den vorerwähnten Eindruck erweckt und zusätzlich möglicherweise noch die Bauleitung ausübt (was das Berufungsgericht nicht näher geprüft hat, was aber Voraussetzung für das Entfallen der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 Bad. Württ. Wassergesetz war), dann kann, obwohl damit dem Unternehmer die Verkehrssicherungspflicht als solche nicht abgenommen ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1959 - VI ZR 208/58 = VersR 1958, 998, 999), bei besonderer Gestaltung hinsichtlich einzelner unterlasse ner Sicherungsmaßnahmen der Schuldvorwurf entfallen.
  • BGH, 12.11.1959 - III ZR 134/58

    Verkehrssicherungspflicht einer Baufirma bei provisorischer Anlegung einer …

    Auszug aus BGH, 16.03.1976 - VI ZR 155/74
    Die Rechtsprechung hat wiederholt von dem Verkehrssicherungspflichtigen verlangt, solche Warnungen auszusprechen, soweit sie sinnvoll sind (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 1957 - III ZR 62/56 - und vom 12. November 1959 - III ZR 134/58 - VersR 1957, 776, 777 bzw. I960, 349, 350: Aufstellen von Warnschildern; BGH Urt.v.19. April 1961 - V ZR 202/59 « VersR 1961, 547, 549: Warnung von Grundstückseigentümern, deren Grundstücke von einem Wassereinbruch über die Kanalisation des Niederschlagwassers bedroht werden können; und Senatsurteil vom 10. Februar 1976 - VI ZR 160/74 zur Veröffentlichung bestimmt: Warnung von Verkehrsteilnehmern vor Jagdgefahren).
  • BGH, 30.09.1957 - III ZR 62/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.03.1976 - VI ZR 155/74
    Die Rechtsprechung hat wiederholt von dem Verkehrssicherungspflichtigen verlangt, solche Warnungen auszusprechen, soweit sie sinnvoll sind (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 1957 - III ZR 62/56 - und vom 12. November 1959 - III ZR 134/58 - VersR 1957, 776, 777 bzw. I960, 349, 350: Aufstellen von Warnschildern; BGH Urt.v.19. April 1961 - V ZR 202/59 « VersR 1961, 547, 549: Warnung von Grundstückseigentümern, deren Grundstücke von einem Wassereinbruch über die Kanalisation des Niederschlagwassers bedroht werden können; und Senatsurteil vom 10. Februar 1976 - VI ZR 160/74 zur Veröffentlichung bestimmt: Warnung von Verkehrsteilnehmern vor Jagdgefahren).
  • BGH, 19.04.1961 - V ZR 202/59
  • BGH, 21.05.1985 - VI ZR 235/83

    Verkehrssicherungspflicht eines Bauunternehmers bei Straßenbaumaßnahmen; …

    Der Beklagte war deshalb verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, daß durch seine Erdarbeiten keine Überschwemmungsschäden auf den benachbarten Grundstücken verursacht wurden (Senatsurteil vom 16. März 1976 - VI ZR 155/74 - VersR 1976, 776, 777).

    Die Pflicht des Beklagten zur Verkehrssicherung hätte allenfalls dann entfallen können, wenn sich das Straßenneubauamt des zur Erfüllung der ihm obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Autobahnbaus hinzugezogenen und mit privatrechtlichem Vertrag beauftragten Beklagten durch bindende Weisungen oder ähnliche starke Einflußnahmen in einer Weise bedient hätte, daß es rechtlich so angesehen werden müßte, als ob das Bauamt die Arbeiten durch ein "Werkzeug" oder einen Mittler selbst ausgeführt hätte (BGHZ 48, 98, 103; Senatsurteile vom 23. Oktober 1973 - VI ZR 162/72 - VersR 1974, 243 und vom 16. März 1976 aaO; BGH, Urteile vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR 1967, 859, 861 und vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/71 - VersR 1973, 417, 418).

    Rechtsfehlerfrei ist allerdings auch hier die Ausgangserwägung des Berufungsgerichts, daß der Schuldvorwurf gegen einen verkehrssicherungspflichtigen Bauunternehmer entfallen kann, wenn die Straßenbaubehörde ihm einen bestimmten Auftrag erteilt und dabei nach der besonderen Vertragsgestaltung den Eindruck erweckt, sie habe aufgrund ihrer speziellen Erkenntnismöglichkeiten die mit den Arbeiten für Dritte verbundenen Gefahren geprüft und verneint, so daß der Unternehmer, wenn er sich an die Bauausführungsanordnungen halte, mit derartigen Gefahren nicht zu rechnen brauche (Senatsurteil vom 16. März 1976 a.a.O. m.w.N.).

  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 99/90

    Haftung des Erschließungsträgers für Überschwemmungsschäden

    Zumindest aber mußte die Beklagte zu 1, was das Berufungsgericht verkannt hat, im Hinblick auf ihre Gefahrzuständigkeit für das Erschließungsvorhaben (…vgl. BGB-RGRK/Steffen aaO. § 823 Rn. 241) dann, wenn ihr keine anderen Möglichkeiten zur Schadensabwendung zur Verfügung standen, für unmißverständliche Klarstellung sorgen, wenn nicht sogar gegenüber den betroffenen und gefährdeten Anliegern durch entsprechende Warnungen, so jedenfalls gegenüber der beklagten Gemeinde, die mit der Fertigstellung des geplanten Vorfluters in Rückstand geraten war, damit diese die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unverzüglich traf (vgl. BGH, Urteile vom 16. März 1976 - VI ZR 155/74 = VersR 1976, 776, 777 und vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 79/87 = BGHWarn 1987 Nr. 367 = VersR 1988, 516).
  • OLG Düsseldorf, 13.07.1995 - 10 U 5/95

    Verkehrssicherungspflicht des Produzenten von Abfall: Weiterveräußerung des …

    Ob die Beklagte den sie danach treffenden Erkundigungs- und Überprüfungspflichten genügt hat, ob und inwieweit sie durch die Freistellungsbescheide des R. Düsseldorf vom 31.5.1988 und 23.6.1989 hinsichtlich ihrer eigenen Erkundigungs- und Überprüfungspflichten teilweise entlastet wurde, ob und inwieweit verwaltungsrechtliche Überprüfungsmaßstäbe im Rahmen der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht die Obergrenze bilden oder nicht (verneinend BGH VersR 76, 776;… von Westphalen a.a.O.; Birn, Verkehrssicherungspflicht bei der Abfallbeseitigung, NJW 76, 1880), wann im einzelnen die Beklagte welche Pflicht traf, kann letztlich dahinstehen.
  • OLG Stuttgart, 13.04.1994 - 3 U 233/90

    Verkehrssicherungspflicht: Straßenbauunternehmer

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