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Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.02.1967

Rechtsprechung
   BGH, 16.10.1956 - VI ZR 160/55   

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https://dejure.org/1956,4745
BGH, 16.10.1956 - VI ZR 160/55 (https://dejure.org/1956,4745)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1956 - VI ZR 160/55 (https://dejure.org/1956,4745)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 160/55 (https://dejure.org/1956,4745)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • RG, 04.04.1939 - VII 169/38

    1. Bestehen zwischen einem Gastwirt und demjenigen, dem er zu einer Veranstaltung …

    Auszug aus BGH, 16.10.1956 - VI ZR 160/55
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte den Kläger als Grast nicht nur in den Räumen der Wirtschaft, sondern auch auf dem zum Verweilen der Gäste und als Parkplatz bestimmten Gelände unter den Lindenbäumen vor Schaden bewahren mußte und daß er bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflicht sowohl auf Grund des Grastaufnahmevertrags (RGZ 160, 153 [155]; 169, 213 [215]; BGH VI ZR 236/55 vom 13. März 1956; VI ZR 323/54 vom 23. März 1956 = VersR S 289) als auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) dem Kläger entstandene Schäden zu ersetzen hat.
  • BGH, 23.03.1956 - VI ZR 323/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.10.1956 - VI ZR 160/55
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte den Kläger als Grast nicht nur in den Räumen der Wirtschaft, sondern auch auf dem zum Verweilen der Gäste und als Parkplatz bestimmten Gelände unter den Lindenbäumen vor Schaden bewahren mußte und daß er bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflicht sowohl auf Grund des Grastaufnahmevertrags (RGZ 160, 153 [155]; 169, 213 [215]; BGH VI ZR 236/55 vom 13. März 1956; VI ZR 323/54 vom 23. März 1956 = VersR S 289) als auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) dem Kläger entstandene Schäden zu ersetzen hat.
  • BGH, 13.03.1956 - VI ZR 236/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.10.1956 - VI ZR 160/55
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte den Kläger als Grast nicht nur in den Räumen der Wirtschaft, sondern auch auf dem zum Verweilen der Gäste und als Parkplatz bestimmten Gelände unter den Lindenbäumen vor Schaden bewahren mußte und daß er bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflicht sowohl auf Grund des Grastaufnahmevertrags (RGZ 160, 153 [155]; 169, 213 [215]; BGH VI ZR 236/55 vom 13. März 1956; VI ZR 323/54 vom 23. März 1956 = VersR S 289) als auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) dem Kläger entstandene Schäden zu ersetzen hat.
  • RG, 19.06.1942 - VII 12/42

    Zur Haftung des Gastwirts für die Folgen eines Unfalls, den ein Gast bei der …

    Auszug aus BGH, 16.10.1956 - VI ZR 160/55
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte den Kläger als Grast nicht nur in den Räumen der Wirtschaft, sondern auch auf dem zum Verweilen der Gäste und als Parkplatz bestimmten Gelände unter den Lindenbäumen vor Schaden bewahren mußte und daß er bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflicht sowohl auf Grund des Grastaufnahmevertrags (RGZ 160, 153 [155]; 169, 213 [215]; BGH VI ZR 236/55 vom 13. März 1956; VI ZR 323/54 vom 23. März 1956 = VersR S 289) als auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) dem Kläger entstandene Schäden zu ersetzen hat.
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Rechtsprechung
   BGH, 28.02.1967 - VI ZR 160/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,12338
BGH, 28.02.1967 - VI ZR 160/55 (https://dejure.org/1967,12338)
BGH, Entscheidung vom 28.02.1967 - VI ZR 160/55 (https://dejure.org/1967,12338)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 1967 - VI ZR 160/55 (https://dejure.org/1967,12338)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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