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| BGH, 30.06.1959 - VI ZR 181/58 |
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Kurzfassungen/Presse
- vkm-baden.de
(Auszüge)
Voraussetzungen der Delegation einer i.m- Injektion
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.04.1959 - VI ZR 74/58
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Auszug aus BGH, 30.06.1959 - VI ZR 181/58
Steht hiernach für den Senat bindend fest, daß entweder Schwester G. oder der Assistenzarzt Dr. H. den Schaden des Klägers durch eine objektiv falsche Injektionstechnik und daher widerrechtlich verursacht hat, so ist die Beklagte nach § 831 BGB Schadenersatzpflichtig, wenn sie nicht nachweist, daß sie bei der Auswahl sowie bei der Überwachung und Leitung beider Verrichtungsgehilfen die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder daß der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre (s. auch BGH VI ZR 74/58 Urt. v. 21. April 1959 mit weiteren Nachweisen).
- BGH, 08.05.1979 - VI ZR 58/78
Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Injektion in einem Krankenhaus bei …
Demnach spricht vieles dafür, daß auch heute noch die Verabreichung von intramuskulären Injektionen durch Krankenpflegehelferinnen grundsätzlich nicht geduldet werden darf, weil deren fehlerhafte Ausführung bekanntermaßen zu typischen schwerwiegenden Schäden führen kann (Senatsurteilevom 30. Juni 1959 - VI ZR 181/58 - VersR 1959, 760;vom 5. Februar 1957 - VI ZR 116/56 - VersR 1957, 248;vom 12. März 1957 - VI ZR 62/56 - VersR 1957, 336;vom 30. September 1958 - VI ZR 268/57 - VersR 1958, 847). - BGH, 30.06.1959 - VI ZR 125/58
Rechtsmittel
Auf diese Gefahr und die neue Spritztechnik war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Januar 1949 schon in namhaften medizinischen Schriften nachdrücklich hingewiesen worden, ohne daß diese Äußerungen Kritik erfahren haben, lieben den Literaturhinweisen, die das Berufungsgericht und der Sachverständige Prof. Sch. hierfür anführen, ergeben sich die bis zum Januar 1949 erschienenen weiteren Veröffentlichungen zu dieser Frage aus dem Urteil, das der Senat heute in der Sache VI ZR 181/58 erlasen hat.
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