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| BGH, 12.07.1960 - VI ZR 181/59 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wirkungslosigkeit von Abfindungsvergleichen mit dem Schädiger gegenüber dem Rentenversicherungsträger - Gesundheitliche Besserung i.S.d. Herabsetzung des Grades der Erwerbsunfähigkeit hinsichtlich eines Ersatzanspruches wegen künftigen Erwerbsschadens - Einrede der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1960, 2235
- MDR 1960, 918
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.07.1960 - VI ZR 122/59
Zeitpunkt des Rechtsübergangs bei gesetzlichen Erweiterungen der Leistungspflicht …
Auszug aus BGH, 12.07.1960 - VI ZR 181/59
Wenn der Beklagte schließlich meint, die Leistungspflicht der Klägerin gegenüber B. sei durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter vom 23. Februar 1957 im Sinne einer Systemänderung und daher in einer gegenüber dem Beklagten unbeachtlichen Weise erweitert worden, sottrifft das nicht zu (vgl. Urteil des erkennenden Senats VI ZR 122/59 vom 12. Juli 1960); im übrigen war die gesetzliche Rentenänderung bereits vor Abschluß des Vergleichs bekanntgegeben worden und in Wirkung getreten.
- BGH, 25.02.1964 - VI ZR 6/63 Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Juli 1960 - VI ZR 181/59 - (LM Nr. 31 zu § 1542 RVO = NJW 1960, 2235 = VersR 1960, 833) vertritt sie die Ansicht, es sei das Wesen das gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 1542 RVO, daß zu Gunsten des Sozialversicherungsträgers, der auf Grund des Unfalls dem Verletzten Leistungen zu gewähren habe, ein Verfügungsverbot im Sinne des § 135 BSB Platz greife; soweit der Verletzte seine Schadensersatzforderung dem Schädiger gegenüber geltend mache, seien seine Rechtshandlungen nur relativ - dem Sozialversicherungsträger gegenüber - unwirksam.
- BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62 Klägerin den Vergleich daher gegen sich gelten lassen" c) Allerdings würden sich die Beklagten der Klägerin gegen über nicht auf die Begrenzung ihrer Schadensersatzpflicht durch den Vergleich berufen können, wenn der Revision darin beizustimmen wäre, daß sich für den Versicherungsträger aus der Gewährung der Witwenrente in der Zeit bis Oktober 1946 und aus der nach damaligem Recht mit der Vollendung des 65o lebens wahres wiedereinsetzenden Rentenberechtigung der Witwe M S B eine fortdauernde Schutzwirkung des Forderungsübergangs ergeben habe, kraft deren der Borderungsübergang auch hinsichtlich derhier in Rede stehenden Leistungen auf den Zeitpunkt des Unfalltodes des Ehemannes zurückzubeziehen sei" Für diese Auffassung bezieht sich die Revision aber zu Unrecht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12 Juli I960 - VI ZR 181/59 (LE Nr. 31 zu § 1542 RVO = NJW 1960, 2235 - VersR I960, 833).
- BGH, 26.09.1961 - VI ZR 240/60
Rechtsmittel
Der Forderungsübergang nach § 136 HBG (= § 168 BBG a.F.) setzt aber - ebenso wie im Falle des § 1542 RVO - nicht nur Artgleichheit der Leistungen, sondern auch zeitliche Kongruenz voraus (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. November 1959 - VI ZR 207/58 - VersR 1960, 85, 86; vom 12. Juli 1960 - VI ZR 181/59 - LM Nr. 31 zu § 1542 RVO = VersR 1960, 833, 834;… Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. TZ 1135).
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