Rechtsprechung
| BGH, 12.02.1963 - VI ZR 181/62 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1963, 1671
- MDR 1963, 490
- VersR 1963, 486
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.07.1957 - VI ZR 205/56
Meckelsches Divertikel - § 823 BGB, Folgeschaden, Zurechnung, Adäquanz
Auszug aus BGH, 12.02.1963 - VI ZR 181/62
(Bie dort angenommene Ausnahme für den Fall, daß der Eingriff von einem Unbefugten und in völlig unsachgemäßer und ungewöhnlicher Weise vorgenommen wird, kommt hier nicht in Betracht.) Weiter hat das Berufungsgericht auch die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 25, 86 herangezogen, in der ausgesprochen worden ist, daß keine adäquate ünfallfolge vorliegt, wenn der Unfallverletzte an einem ärztlichen Eingriff stirbt, der gelegentlich einer unfallbedingten Operation zur Beseitigung eines nicht unfallbedingten Leidens vorgenommen worden ist.Impft der Arzt dagegen - etwa den Empfehlungen der Gesundheitsbehörden folgend - bei nicht tetanusverdächtigen V/unden aktiv, um den Patienten gegen die Gefahr des Wund- Starrkrampfs bei etwaigen künftigen Verletzungen zu immunisieren, so liegt es wie in dem vom erkennenden Senat entschiedenen Pall BGHZ 25, 86.
Dagegen kommt es auf den letzteren Maßstab von vornherein nicht an, wenn der Unfall lediglich den äußeren Anlaß und die Gelegenheit für den Verletzten darstellt, sich zusätzlich einem unfallfremden Risiko auszusetzen oder ihm mit seiner zu unterstellenden Zustimmung (wie in dem Operationsfalle BGHZ 25, 86) unterworfen zu werden.
Daß es anders ist, wenn ein vom Unfall unabhängiges Leiden deshalb angegangen wird, weil sonst die Heilung der unfallverletzung erschwert oder in Frage gestellt wäre, hat oer erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 25 86 ebenfalls schon ausgesprochen.
- BGH, 23.10.1951 - I ZR 31/51
Schleusenpersonal - § 823 BGB, Schadenszurechnung, Theorie von der adäquaten …
Auszug aus BGH, 12.02.1963 - VI ZR 181/62
Bas Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung BGHZ 3, 261 gestützt, nach welcher der Schädiger für fehlerhafte Eingriffe Britter als adäquate Unfallfolgen haftet, wenn das Eingreifen dieser Personen durch den Unfall verursacht worden ist.Durch ihn wird ein neues, unfsllunabhängiges Hisiko eingeführt, das der "optimale Beobachter" im Sinne von BGHZ 3, 261 als außerhalb des weiten Gefahrenfeldes liegend ansehen müßte, kuf das der Verletzte wider seinen 'Willen durch den Unfall verbracht worden ist.
- BGH, 16.02.1972 - VI ZR 128/70
Ersatzfähigkeit von Schäden durch Umfahren der Unfallstelle
Er kann daher nicht als ausreichend angesehen werden, um einen zurechenbaren Zusammenhang zu begründen (vgl. auch BGHZ 25, 86, 90 [BGH 02.07.1957 - VI ZR 205/56]; Senatsurteil vom 12. Februar 1963 - VI ZR 181/62 - LM BGB § 823 [C] Nr. 28 = NJW 1963, 1671).Die Entscheidung folgt im Streitfall bereits aus dem Grundsatz, daß die Vorgänge, die für die Frage nach der Zurechnung eines Schadens erheblich sind, stets einer wertenden Betrachtung zu unterwerfen sind (BGHZ 18, 286, 288 [BGH 17.10.1955 - III ZR 84/54]; 30, 154, 157 [BGH 01.06.1959 - III ZR 49/58]; Senatsurteile vom 8. Januar 1963 - VI ZR 80/102 und vom 12. Februar 1963 - VI ZR 181/62 - BGH LM BGB § 823 [C] Nr. 27 und Nr. 28).
- BGH, 13.07.1971 - VI ZR 125/70
Bahnhofstreppe - § 823 BGB, Herausforderung, gesteigertes Verfolgungsrisiko, …
Bei solcher Lage erscheint eine Zurechnung der Schadensfolge allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn der Entschluß des Verletzten (Dritten), der eine neue Gefahr schafft, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgefordert ist (…vgl BGH Urt v 24. März 1964 - VI ZR 33/63 = aaO), wenn das Verhalten des die erste Ursache Setzenden lediglich den äußeren Anlaß und nur die Gelegenheit für den Verletzten (Dritten) darstellt, sich zusätzlich einem unfallfremden Risiko auszusetzen (vgl BGH Urt v 12. Februar 1963 - VI ZR 181/62 = LM BGB § 823 (C) Nr. 28 = NJW 1963, 1671).Insbesondere ist sie dann nicht gerechtfertigt, wenn der Entschluß des Verletzten nicht "herausgefordert" ist (vgl BGH Urteil vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 - = NJW 1964, 1363 = LM BGB § 823 Nr. 32), wenn vielmehr das Verhalten des die erste Ursache Setzenden lediglich den äußeren Anlaß und nur die Gelegenheit für den Verletzten darstellt, sich zusätzlich einem unfallfremden Risiko auszusetzen (vgl BGH Urteil vom 12. Februar 1963 VI ZR 181/62 = LM BGB § 823 (C) Nr. 28 = NJW 1963, 1671; BGHZ 58, 162).
- BGH, 22.01.1964 - V ZR 25/62
Zurückbehaltungsrecht bei Grundbuchberichtigungsanspruch
Letzteres ist jedoch in den Tatsacheninstanzen weder behauptet noch festgestellt worden (§ 561 Abs. 1 ZPO), und die Urteilsausführungen, wonach lediglich das Vermögen des Erblassers besteuert worden ist, enthalten trotz ihrer wenig klaren Fassung ("darf angenommen werden") eine für das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellung (…Abs. 2 a.a.O.); denn das Berufungsgericht wollte sich, wie der Zusammenhang seiner Urteilsbegründung zeigt, nicht mit bloßen "Annahmen" oder Vermutungen begnügen (BGH NJW 1963, 1671, 1672 [BGH 12.02.1963 - VI ZR 181/62]), es beabsichtigte vielmehr die Herkunft der Steuerschuld eindeutig festzustellen und hat dies auch wirklich getan (BGH Urteile vom 8. Juli 1959, V ZR 99/58, S. 16 f, und vom 23. Juni 1961, I ZR 124/60, S. 13, in LN UWG § 9 a Nr. 3 insoweit nicht abgedruckt).
- BGH, 13.07.1971 - VI ZR 165/69
Eintrittspflicht für Verfolgungsschäden
Bei solcher Lage erscheint eine Zurechnung der Schadensfolge allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn der Entschluß des Verletzten (Dritten), der eine neue Gefahr schafft, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht berausgefordert ist (…vgl« BGH Urteil vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 = aaO), wenn das Verhalten des die erste Ursache Setzenden lediglich den äußeren Anlaß und hur die Gelegenheit für den Verletzten (Dritten) darstellt, sich zusätzlich einem unfallfremden Risiko auszusetzen (vgl. BGH Urteil vom 12. Februar 1963 - VI ZR 181/62 = DM BGB § 823 (C) Nr. 28 = NJW 1963, 1671). - BSG, 30.10.1991 - 2 RU 41/90
Unfallfremde Gesundheitsstörung infolge zusätzlicher Mitbehandlung eines …
Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Adäquanztheorie auf Sachverhalte der vorliegenden Art übertragbar (vgl BGH NJW 1963, 1671; BGHZ 25, 86 ff).Es ist dem Schädiger nicht zuzurechnen, "daß bei dem Verletzten gelegentlich einer unfallbedingten Operation ein zusätzlicher Eingriff zur Behebung eines nicht unfallbedingten Leidens gemacht wird, der infolge einer hieran sich anschließenden Komplikation zum Tode des Patienten führt" (…BGH aaO S 91; vgl auch BGH NJW 1963, 1671 zum Impfschaden nach einer medizinisch nicht indizierten - präventiven - Wundstarrkrampfimpfung anläßlich einer unfallbedingten Behandlung).
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2007 - L 6 U 844/06 Auf das Erfordernis der wesentlichen sachlichen Verknüpfung zwischen dem Arbeitsunfall und dem Zweck des zur Gesundheitsstörung führenden ärztlichen Eingriffs, wie er sich aus der Handlungstendenz des Arztes ergibt, kann nicht verzichtet werden, um wertend entscheiden zu können, ob ein mittelbarer Schaden noch vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst ist (ebenso nach den Maßstäben der im Zivilrecht geltenden Adäquanztheorie: BGH, Urteil vom 2. Juli 1957 - VI ZR 205/56 - BGHZ 25, 86; BGH, Urteil vom 12. Februar 1963 - VI ZR 181/62 - NJW 1963, 1671).
- BGH, 03.06.1975 - IX ZB 702/71
Rechtsmittel
Ihre Vornahme nur gelegentlich der durch das Verfolgungsleiden veranlaßten Operation ist aber dem Schädiger nicht mehr zurechenbar (vgl. BGHZ 25, 86, 90 ff [BGH 02.07.1957 - VI ZR 205/56]; BGH NJW 1963, 1671). - BGH, 08.01.1965 - VI ZR 232/63
Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht; Anspruch auf Schadensersatz
Auf die Revision des Zweitbeklagten hat der erkennende Senat dieses Urteil, soweit zum Nachteil des Zweitbeklagten erkannt worden war, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 12. Februar 1963 - VI ZR 181/62). - BGH, 31.01.1967 - VI ZR 87/65
Ersatz der Beiträge zur Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer …
Solche Komplikationen sind, mögen sie von selbst oder infolge menschlichen Verschuldens eintreten, dem Schädiger zuzurechnen, denn es entspricht dem Sinne und dem Zweck des Schadensersatzes, dem Verletzten Ausgleich auch hinsichtlich eines unglücklichen Heilungsverlaufs zu gewähren, weil er ihm ohne das haftungsbegründende Ereignis nicht ausgesetzt worden wäre (vgl. das Urteil des BGH vom 12. Februar 1963 - VI ZR 181/62 - NJW 1963, 1671).
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