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| BGH, 05.05.1961 - VI ZR 189/60 |
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Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.02.1961 - VI ZR 93/60
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Auszug aus BGH, 05.05.1961 - VI ZR 189/60
Diese Kenntnis berührt nämlich nicht die generelle Verkehrssicherungspflicht, die Kenntnis gehört vielmehr zur Frage des mitwirkenden Verschuldens (BGH, Urt. v. 21. Februar 1961 - VI ZR 93/60 -).
- BGH, 09.02.1988 - VI ZR 48/87
Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirts
Der Gastwirt muß sich daher in seinen Sicherheitsvorkehrungen darauf einstellen, daß Gäste als Folge des Genusses von Alkohol unaufmerksam oder unverständig sind; auch muß er die Neugierde von Gasten in Betracht ziehen (s. Senatsurteile vom 24. Mai 1960. VI ZR 127/59 - VersR 1960, 715, 716, vom 5. Mai 1961 VI ZR 189/60 - VersR 1961, 798, 799 und vom 19. Mai 1967 VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801, 802).Er muß deshalb dafür sorgen, daß eine von den Gasträumen her zugängliche Tür, hinter der sich eine Kellertreppe befindet, verschlossen gehalten (Senatsurteil vom 5. Mai 1961 aaO.;… s. auch Senatsurteil vom 25. Februar 1958 - VI ZR 53/57 - VersR 1958, 308, 309 m.w.N. sowie die Nachweise bei BGB -RGRK 12. Aufl. § 823 Rdn. 227) oder - bei unverschlossener Tür - den von dem Treppenabgang ausgehenden Gefahren in anderer Weise vorgebeugt wird, etwa dadurch, daß in dem Kellerabgang Licht brennt oder beim Offnen der Tür automatisch angeht.
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