Rechtsprechung
| BGH, 16.10.1990 - VI ZR 193/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Revision gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig - Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Maßgeblichkeit des Verschuldens bezüglich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 31.01.1990 - VIII ZB 44/89
Beginn der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung …
Auszug aus BGH, 16.10.1990 - VI ZR 193/90
Daß bei solcher Lage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen ist, entspricht, wie auch die Revision sieht, der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 16. Februar 1987 - II ZB 2/87 - VersR 1987, 764, 765, vom 14. Oktober 1987 - VIII ZB 16/87 - VersR 1988, 414 und vom 13. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - VersR 1990, 543, 544). - BGH, 16.02.1987 - II ZB 2/87
Fristablauf - Rechtsmittelbegründungspflicht - Wiedereinsetzung - …
Auszug aus BGH, 16.10.1990 - VI ZR 193/90
Daß bei solcher Lage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen ist, entspricht, wie auch die Revision sieht, der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 16. Februar 1987 - II ZB 2/87 - VersR 1987, 764, 765, vom 14. Oktober 1987 - VIII ZB 16/87 - VersR 1988, 414 und vom 13. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - VersR 1990, 543, 544). - BGH, 14.10.1987 - VIII ZB 16/87
Anforderungen an die Ausfertigung eines Versäumnisurteils - Notwendigkeit der …
Auszug aus BGH, 16.10.1990 - VI ZR 193/90
Daß bei solcher Lage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen ist, entspricht, wie auch die Revision sieht, der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 16. Februar 1987 - II ZB 2/87 - VersR 1987, 764, 765, vom 14. Oktober 1987 - VIII ZB 16/87 - VersR 1988, 414 und vom 13. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - VersR 1990, 543, 544). - BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 93/86
Fristablauf - Nachprüfung - Wiedereinsetzung - Mitverschulden - Rechtsanwalt
Auszug aus BGH, 16.10.1990 - VI ZR 193/90
Sie wird von der Erwägung getragen, daß der Rechtsanwalt zwar die routinemäßige Berechnung gängiger Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders und die diesem entsprechende Präsentation zuverlässigen Bürokräften überlassen darf, jedoch zu einer eigenverantwortlichen Nachprüfung des Fristablaufs gehalten ist, wenn die Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung - wie hier der Berufungsbegründung - in Frage steht; denn dann ist die Nachprüfung der Frist keine routinemäßige Büroarbeit mehr, sondern es geht um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der anstehenden Prozeßhandlung, die in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (BGH Beschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 93/86 - VersR 1987, 463 m.w.N.).
- BGH, 29.01.1991 - VI ZR 206/90
Sorgfaltspflichten des Heilpraktikers bei Anwendung invasiver Behandlungsmethoden
Sind diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht vorhanden, dann muß er den Eingriff unterlassen (vgl. für einen Heilpraktiker OLG München, Urteil vom 26. April 1989 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 26. Juni 1990 - VI ZR 193/90 - zur Veröffentlichung in AHRS unter Kennzahl 3150/2 vorgesehen; für einen ärztlichen Berufsanfänger: Senatsurteil vom 26. April 1988 - VI ZR 246/86 - NJW 1988, 2298 = VersR 1988, 723, 724; OLG Hamm, Urteil vom 27. April 1981 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 14. Dezember 1982 - VI ZR 134/81 - AHRS 2500/9 und OLG Koblenz, Urteil vom 5. Juli 1984 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 28. Mai 1985 - VI ZR 178/84 - AHRS 2500/12).
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