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Rechtsprechung
   BGH, 06.03.1956 - VI ZR 2/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,3766
BGH, 06.03.1956 - VI ZR 2/55 (https://dejure.org/1956,3766)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1956 - VI ZR 2/55 (https://dejure.org/1956,3766)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1956 - VI ZR 2/55 (https://dejure.org/1956,3766)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.12.1952 - VI ZR 54/52

    Abkommen von der Fahrbahn nach Überholtwerden I - § 823 BGB, § 286 ZPO, …

    Auszug aus BGH, 06.03.1956 - VI ZR 2/55
    Richtig ist allerdings, worauf die Revision hinweist, daß der Beweis des ersten Anscheins nur dann entfällt, wenn Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich die naheliegende Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsmäßigen Geschehensablaufs ergibt (BGHZ 8, 239 [240]).
  • BGH, 16.05.1972 - VI ZR 7/71

    Verlagerung der Beweislast bei unterlassener Eintragung wesentlicher Tatsachen in …

    Unter diesen Umständen ist die Tatsache, daß das Krankenblatt zu dieser wichtigen Frage keine Eintragungen enthält, ein wichtiges Indiz« Sie kann sogar zu einer Umkehr der Beweis last in der Weise fuhren, daß es nunmehr Sache der Beklagten ist, den Beweis dafUr zu erbringen, daß gleichwohl damals der Verdacht einer Paralyse bestand« Der Bundesgerichtshof hat schon in früheren Entscheidungen auf die Bedeutung des Krankenblattes hingewiesen und zu erkennen gegeben, daß Mängel des Krankenblattes dazu fahren können« den Patienten von der ihn sonst treffenden Beweislast zu befreien (vgl« die Urteile des BGH vom 6« März 1956 - VI ZR 2/55 - VersR 1956, 449; vom 10. Juli 1956 - VI ZR 199/55 - VersR 1956, 577; vom 7. Februar 1961 - VI ZR 69/60 - VersR 1961, 421 1 2 2 7 und vom 4. Dezember 1962 - VI ZR 101/62 - VersR 1963, 168)« Zwar hat es nach dem Urteil vom 7. Februar 1961 (…aaO) keinen Einfluß auf die Beweislast, wenn das Krankenblatt nur in nebensächlichen und für die Entscheidung unerheblichen Punkten nachlässig geführt worden 1st« Eine Beweiserleichterung bis hin zur Umkehr der Beweislast ist aber gerecht fertigt, wenn die gewählte Behandlungsart wegen der damit verbundenen Gefahren für den Patienten eine genaue und gewissenhafte Diagnose erfordert, das Krankenblatt weder diese genaue Diagnose noch die für deren Beurteilung erforderlichen Angaben enthält, sie aber nach ärztlichen Gepflogenheiten enthalten müßte nur wenn für das Unterbleiben der Eintragung keine sonstigen Gründe ersichtlich sind Im Streitfall haben die ärztlichen Sachverständigen die Anwendung des arsenhaltigen Spirotrypan als äußerste Behandlungsart bezeichnet und keinen Zweifel darüber gelassen, daß die Anwendung dieses Mittels für den Patienten schwere schädliche Folgen haben kann Es waf eine genaue und gewissenhafte Prüfung erforderlich, ob tatsächlich Verdachtsgründe für eine Paralyse bestehen, die allein die Anwendung dieses gefährlichen Mittels rechtfertigen Berücksichtigt man weiter, daß diese Diagnose oder zumindest die dafür erforderlichen Grundlagen hätten aktenkundig gemacht werden müssen (vgl die Aussage des Dr so ist, da das Krankenblatt keine derartigen Eintragungen enthält, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß bei dieser Sachlage nicht der Kläger das Nichtbestehen eines Paralyseverdachts beweisen, sondern der Träger des Krankenhauses nachweisen mußte, daß und aus welchem Grunde der Verdacht einer stufen weise fortschreitenden Paralyse bestanden hat Dieser Beweis ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geführt Es ist vielmehr weit eher von dem Gegenteil, also davon überzeugt, daß die Ärzte der Beklagten die Lues des Klägers mit Arsen behandelt haben, ohne daß ausreichende Verdachtsgründe für eine Paralyse gegeben waren 12 -.
  • BGH, 26.09.1961 - VI ZR 225/60

    Schutzbereich und Folgeschäden

    teil des erkennenden Senats vom 6. März 1956, VI ZR 2/55,.
  • BGH, 26.09.1961 - VI ZR 124/60
    die Feststellung an, wie die Verhältnisse gerade dort liegen, v/o die Operation des betreffenden Patienten hat stattfinden sollen und stattgefunden hat" In der Natur der Dinge liegt es, daß die Gefahr des Eintritts einer Komplikation wesentlich von der jeweiligen Gestaltung der Schilddrüsenerkrankung und der Schwierigkeit der Kropf operation im besonderen Einzelfall ab hängt o Schließlich kann es für die Frage, ob ein vernünftiger Patient die Gefahr einer Komplikation in Kauf nehmen würde, auch sehr von Bedeutung sein, welche Nachteile sich aus einer etwaigen Schädigung für sein leben und Fortkommen ergäben und wie schwer das Operationsrisiko im Verhältnis zu den Folgen wiegt, die für den Patienten im weiteren Ablauf seiner Erkrankung zu erwarten wären, wenn die Operation unterbliebe0 Mit der Berechnung einer generellen Komplikationshäufigkeit allein ist es daher nicht getan; ob von einer Aufklärung des Patienten über die bei typischen Gefahren bestehende Schadensmöglichkeit abgesehen werden kann, ist letztlich nur auf Grund der Umstände de3 jeweiligen Falles zu beantworten (BGZ 168, 206, 213; Urteil des erkennenden Senats vom 6« März 1956 - VI ZR 2/55 - VersR 1956, 449, 450; so auch Grünwald, "Die Aufklärungspflicht des Arztes" in Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft Bdo 73, 5, 17; Bockeimann, "Hechtliehe Grundlagen und rechtliche Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht" in NJW 1961, 945, 947)o.
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