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| BGH, 21.12.1955 - VI ZR 237/54 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Papierfundstellen
- DB 1956, 207
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 24.05.1960 - VI ZR 127/59
Rechtsmittel
Auf Grund dieser mit der Verkehrseröffnung zusammenhängenden allgemeinen Rechtspflicht muß ein Gastwirt, gleichgültig, ob er Eigentümer oder nur Pächter der Betriebsräume ist, für die Verkehrssicherheit der seinen Gästen zugänglichen Räume sorgen (Urteile des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 237/54 - VersR 1956, 102 = VRS 10, 250 und vom 23. März 1956 - VI ZR 323/54 - VersR 1956, 408;… BGB - RGRK, 11. Aufl. § 823 Anm. 49, 68).Dementsprechend muß der Gastwirt seine Vorsichtsmaßregeln treffen (RGZ 160, 153, 156; Urteil des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1955 a.a.O.;… BGB - RGRK, 11. Aufl., § 823 Anm. 68).
Trägt er einem gefährlichen Zustand nicht Rechnung, dann liegt eine schuldhafte eigene Unvorsichtigkeit des Gastes vor, wenn er die drohende Gefahr entweder erkannt hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte erkennen können (Urteil des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1955 a.a.O.).
- BGH, 14.12.1956 - VI ZR 285/55
Rechtsmittel
Daß das Berufungsgericht bei diesen Verhältnissen gefordert hat, die Beklagte habe die Kellertüre verschlossen halten oder sie wenigstens durch ein entsprechendes Hinweisschild als Kellertüre kennzeichnen müssen, ist entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 237/54 - VRS 10, 250 Nr. 106 = VersR 1956, 102).
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