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Rechtsprechung
   BGH, 21.11.1958 - VI ZR 239/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,7343
BGH, 21.11.1958 - VI ZR 239/57 (https://dejure.org/1958,7343)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1958 - VI ZR 239/57 (https://dejure.org/1958,7343)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1958 - VI ZR 239/57 (https://dejure.org/1958,7343)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1959, 135
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 30.09.1982 - III ZR 110/81

    Verletzung einer Pflicht aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis - …

    Eine Haftungsminderung gemäß § 254 BGB kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Schutzzweck der Sorgfaltsanforderung beschränke die Zurechnung des Fehlverhaltens (BGH Urteil vom 5. Mai 1970 - VI ZR 12/69 = VersR 1970, 812 gegen Urteil vom 21. November 1958 - VI ZR 239/57 = VersR 1959, 135;… Staudinger/Medicus, 12. Aufl. § 254 BGB Rdn 66/67; MünchKomm. Grunsky § 254 BGB Rdn 20) und verbiete eine Anwendung des § 254 BGB gegenüber einem Schadensersatzanspruch aus einer Pflichtverletzung der Beklagten, mit der der Kläger nicht habe zu rechnen brauchen.
  • BGH, 22.09.1959 - VI ZR 186/58

    Pflichten des Kraftfahrers beim Überholen und Ausweichen hinsichtlich von hinten …

    Grundsätzlich darf eine Überholung nur eingeleitet und eine etwa eingeleitete Überholung nur fortgeführt werden, wenn der Überholende davon überzeugt sein darf, sie gefahrlos beenden zu können (RG JW 1937, 372; Urteil des. erkennenden Senats vom 21« November 1958 - VI ZR 239/57 - VersR 1959, 135, 136)« Wäre das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Handlungsweise des Fahrers Feld der Klägerin von diesen Grundsätzen ausgegangen, so hat be es nicht dahingestellt sein lassen können, ob er bei der Annäherung an die vor ihm fahrenden beiden Treckerzüge den vor dem ersten Treckerzug befindlichen LKW gesehen hat oder nicht und ob, wenn er ihn nicht bemerkt hat, der LKW für ihn doch wahrnehmbar oder seiner Sicht durch die Treckerzüge entzogen gewesen ist« War der LKW für den Fahrer der Klägerin nicht wahrnehmbar, so muß der Überblick über die Straße für ihn so behindert gewesen sein, daß er nicht gewiß sein konnte, ob die Treckerzüge in hindernisfreier Fahrt rechts auf der Fahrbahn bleiben würden« Er hatte in diesem Falle nicht zu ihrer Überholung ansetzen dürfen« Hat sich der LKW dagegen in seinem Blickfeldbefunden und hat ihn der Fahrer der Klägerin nur nicht bemerkt, so muß es dieser an der Aufmerksamkeit haben fehlen lassen, mit der er sich vergewissern mußte, ob er die Treckerzüge gefahrlos würde überholen können« Daß es auch bei Anwendung dieser Sorgfalt zum Unfall gekommen wäre, kann den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden«.
  • BGH, 22.06.1965 - VI ZR 53/64

    Haftungsverteilung bei Verletzung eines Fußgängers durch geringfügig überragende …

    Das hier allein infrage stehende mitwirkende Verschulden setzt nicht die Verletzung einer Rechtspflicht voraus, ist vielmehr schon dann gegeben, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch unter den gegebenen Umständen zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGHZ 9, 316 [BGH 29.04.1953 - ZR VI 63/52 ]; BGH Urt. vom 21. November 1958 - VI ZR 239/57 - VersR 1959, 135; Urteil vom 24. Mai 1960 - VI ZR 119/59 - VersR 1960, 804).
  • BGH, 07.07.1959 - VI ZR 114/58

    Rechtsmittel

    War dies nicht möglich, so mußte er vom Überholen an dieser Stelle der Straße Abstand nehmen, bei Ansichtigwerden des entgegenkommenden Kraftrades die eingeleitete Überholung abbrechen, die von ihm beanspruchte Gegenfahrbahn räumen und sich wieder hinter den Fiat-Wagen setzen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 1958 - VI ZR 239/57 - VersR 1959, 135, 136).
  • BGH, 20.04.1959 - III ZR 30/58

    Rechtsmittel

    Sie beruft sich dabei auf das Urteil des VI. Zivilsenates vom 21. November 1958 - VI ZR 239/57 - (VerR 1959, 135), wonach es für die Annahme mitwirkenden Verschuldens genüge, daß eine Sicherungsvorschrift schuldhaft übertreten und erst dadurch ein - sei es auch außerhalb ihres Schutzzweckes liegendes - Schadensereignis ermöglicht worden sei.
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