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Rechtsprechung
   BGH, 26.04.1966 - VI ZR 240/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,1575
BGH, 26.04.1966 - VI ZR 240/64 (https://dejure.org/1966,1575)
BGH, Entscheidung vom 26.04.1966 - VI ZR 240/64 (https://dejure.org/1966,1575)
BGH, Entscheidung vom 26. April 1966 - VI ZR 240/64 (https://dejure.org/1966,1575)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Verleger und der Schriftleitung der periodischen Zeitschrift "Ärztliche Mitteilungen - Deutsches Ärzteblatt" - Zurechnung des unter der Bezeichnung "Tai-Ginseng" vertriebenen Tonicums zu dem "Gebiet des modernen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 1857
  • MDR 1966, 670
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LG Frankfurt/Main, 13.03.2025 - 3 O 430/21

    Stiftung Warentest haftet für unvertretbares Testergebnis

    Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall (BGH NJW 1966, 1857 Rn. 29 - Tai Ginseng), in welchem eine Haftung des Verlags verneint wurde, sei die Beklagte insbesondere keine Fachzeitschrift, die fremde Fachbeiträge abdrucke, sondern sie veröffentliche eigene Fachbeiträge.

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Einwand der Beklagten, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Haftung wegen Organisationsverschuldens dann ausscheide, wenn die Berichterstattung auf den Feststellungen einer Person beruhte, die über hinreichend Fachkenntnisse verfügte und keine Hinweise dafür vorliegen, dass der herangezogene Fachmann nicht sorgfältig verfuhr oder Anlass bestand, an der Arbeitsweise des Fachmanns Zweifel zu hegen (vgl. BGH NJW 1966, 1857 - Tai Ginseng).

    Der von der Beklagten in Bezug genommenen BGH-Entscheidung (BGH NJW 1966, 1857 - Tai Ginseng) kann auch nicht die allgemeine Annahme entnommen werden, dass eine Haftung aufgrund eines Organisationsverschuldens grundsätzlich ausscheidet, wenn eine Berichterstattung auf den Feststellungen einer Person beruht, die über hinreichend Fachkenntnisse verfügt und keine Hinweise dafür vorliegen, dass der herangezogene Fachmann nicht sorgfältig verfuhr.

  • BGH, 07.12.1976 - VI ZR 272/75

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Umfang der …

    Die zivilrechtliche Haftung, auf die es hier ankommt, knüpft an diese spezifisch presserechtliche Einrichtung nicht an; sie folgt den allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts (BGHZ 3, 270, 275 - Constanze I - 24, 200, 210 ff - Spätheimkehrer - Senatsurteile vom 26. April 1966 - VI ZR 240/64 = LM BGB § 823 [Ai] Nr. 29 = NJW 1966, 1857;… Löffler, Presserecht 2. Aufl. Bd. I Kap. 14 Rdnr. 100;… Bd. II Rdnr. 30 vor § 8 LPG m.w.Nachw.).

    Davon geht offenbar schon das Urteil des Senats vom 26. April 1966 - VI ZR 240/64 = a.a.O. aus, das den Redakteur dann zum Eingreifen für verpflichtet ansieht, wenn er den in der Publikation unterlaufenen Irrtum hatte erkennen müssen (…dazu Neumann-Duesberg in seiner Anm. in: Schulze a.a.O. BGHZ Nr. 134 S. 13).

  • BGH, 25.11.1986 - VI ZR 269/85

    Zulässigkeit der plakativen Einblendung eines Etiketts während einer …

    In dem der Entscheidung vom 26. April 1966 (VI ZR 240/64 - NJW 1966, 1857 - Tai Ginseng) zugrundeliegenden Sachverhalt war die namentliche Nennung eines bestimmten Ginseng-Präparats in einem kritischen Bericht über die Werbung für Ginseng-Präparate vor allem deshalb unzulässig, weil die Kritik auf die Werbung dieses Produkts gerade nicht zutraf (Dieser Sachverhalt kommt allerdings in den Urteilsveröffentlichungen nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, weil dort der Urteilstatbestand meist nur verkürzt wiedergegeben ist).
  • BGH, 20.06.1969 - VI ZR 234/67

    Haftung einer Fernsehanstalt - Unwahre Tatsachenbehauptung im Sinne des § 824 BGB …

    Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. April 1966 (VI ZR 240/64 = LM BGB § 823 [Ai] Nr. 29 - "T.-Gi.").
  • BGH, 05.12.1975 - I ZR 2/74

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Organisationsmangels auf Grund …

    Die Revision vermag sich für ihren Standpunkt nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1966 (NJW 1966, 1857) zu berufen.
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