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| BGH, 06.02.1962 - VI ZR 244/60 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1962, 860
- MDR 1962, 394
- VersR 1962, 380
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.05.1951 - 4 StR 154/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 06.02.1962 - VI ZR 244/60
Sie ergibt sich aber auch daraus, daß die Straßenbalm dem städtischen Massenverkehr dient und an einen Fahrplan gebunden ist (vgl. BGHSt 1, 192 und Urteil des BGH vom 22. Oktober 1955 - VI ZR 168/59 - VRS 9, 417 Nr. 177 VersR 1955, 714). - BGH, 05.07.1960 - VI ZR 168/59
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 06.02.1962 - VI ZR 244/60
Sie ergibt sich aber auch daraus, daß die Straßenbalm dem städtischen Massenverkehr dient und an einen Fahrplan gebunden ist (vgl. BGHSt 1, 192 und Urteil des BGH vom 22. Oktober 1955 - VI ZR 168/59 - VRS 9, 417 Nr. 177 VersR 1955, 714).
- OLG Saarbrücken, 28.07.2023 - 3 U 10/23
Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall mit einer Schienenbahn
Der Vorrang gegenüber anderen Fahrzeugen rechtfertigt sich durch die betriebsbedingten Besonderheiten einer Schienenbahn, vor allem ihre Schienengebundenheit und ihre schwere Bremsfähigkeit, die ein besonderes Maß an Rücksichtnahme durch die anderen Verkehrsteilnehmer erfordern (BGH, Urteil vom 6.2.1962 - VI ZR 244/60, NJW 1962, 860, 861; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 5.12.2017 - I-1 U 33/17, juris Rn. 27). - OLG Düsseldorf, 05.12.2017 - 1 U 33/17
Haftungsverteilung bei Auffahren einer Straßenbahn auf ein auf den Schienen …
Der Straßenbahn ist jedoch nach Möglichkeit Platz zu machen, um den Besonderheiten der Straßenbahn als schienengebundenes Fahrzeug mit schwerer Bremsfähigkeit, welches dem städtischen Massenverkehr dient und an einen Fahrplan gebunden ist, gerecht zu werden (BGH NJW 1962, 860, 861). - BGH, 11.05.1976 - VI ZR 170/74
Pflichten eines Kraftfahrers beim Einordnen und Abbiegen nach links neben …
Deshalb darf ein Kraftfahrer beim Einordnen und Abbiegen nicht zu dicht an die Geleise heranfahren, selbst wenn er sich nicht "auf den Schienen" einordnet (Mayr, Vorrang der Schienenbahnen, KV von A-Z "Vorfahrt" E III 2; zur Vermeidung jeder Behinderung der Straßenbahn vgl. auch Senatsurteilevom 6. Februar 1962 - VI ZR 244/60 - VersR 1962, 280 [BGH 28.11.1961 - VI ZR 42/61] undvom 6. Oktober 1964 - VI ZR 102/63 - VRS 28, 11/12 = VersR 1964, 1241). - BGH, 19.03.1968 - VI ZR 195/66
Anforderungen an Sicherheitsabstand beim Überholen eines Radfahrers
Bei Zugrundelegung der eigenen Einlassung des beklagten StraßenbahnfUhrers im Ermittlungsverfahren ergibt sich vielmehr, daß ein geringfügiges Verhalten der Straßenbahn ein gefahrloses Überholen ermöglicht hätteo Es läßt somit keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht angesichts der tatsächlichen Feststellungen Über den dem Radfahrer zur Verfügung stehenden freien Raum und den von dem Beklagten zu 2) eingehaltenen Seitenabstand ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 2) angenommen hat« Zu Unrecht rügt die Revision auch die Verletzung der Vorschrift des § 8 Abs" 6 StVO«, Hiernach ist Schienenfahrzeugen, deren Verkehrsanlagen in der Fahrbahn einer öffentlichen Straße liegen, soweit möglich Platz zu machen und ungehinderte Durchfahrt zu gewähren" Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6" Februar 1962 - VI ZR 244/60 LM Nr" 13 zu § 8 StVO = VersR 1962, 380, auf das die Revision verweist, aüsgeführt hat, gewährt die Vorschrift des § 8 Abs" 6 StVO kein allgemeines Vorrecht der Straßenbahn; sie ändert nichts daran, daß die Straßenbahn bei der Benutzung der Straße grundsätzlich den anderen Verkehrsteilnehmern gleichstehto Die Vorschrift räumt ihr nur insofern ein Vorrecht gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern ein, als ihnen zur Pflicht gemacht wird, auf die Straßenbahn besondere Rücksicht zu nehmen Diese Pflicht zur Rücksichtnahme ist durch die betriebsbedingten Besonderheiten der Straßenbahn, vor allem durch ihre Schienengebundenheit und ihre schwere Bremsfähigkeit, gerechtfertigt; sie ergibt sich aber auch daraus, daß die Straßenbahn dem städtischen Maosenverkehr dient und an einen Fahrplan gebunden ist" Die Frage, ob es der Ehemann der Klägerin durch seine Fahrweise an der gegenüber dem Straßenbahnverkehr gebotenen Rücksichtnahme hat fehlen lassen, ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu verneinen« .Der Ehemann der Klägerin hatte weder seine Fahrtrichtung geändert noch Anstalten hierzu getroffen; er hatte seine Fahrt fortgesetzt und sich hierbei an die Verkehrsvorschrift gehalten, soweit als möglich die rechte Fahrbahnseite zu benutzen. - BGH, 06.10.1964 - VI ZR 102/63
Haftungsverteilung bei Auffahren eines Straßenbahnzuges auf einen zum Zwecke des …
Diese Ansicht des Berufungsgerichts steht im Einklang mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. Februar 1962 - VI ZR 244/60 - NJW 1962, 860.
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