Rechtsprechung
| BGH, 08.04.2003 - VI ZR 251/02 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII); Unfall bei Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte; Teilweiser Abbau eines fremderrichteten Gerüsts durch Handwerker; Behinderung bei der Ausführung der Arbeiten; Definition der ...
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Gerüststurz - Haftung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Arbeit & Soziales - Gemeinsame Betriebsstätte: Unfall und Haftungsprivilegierung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht
, S. 9 (Kurzinformation)
"Gemeinsame" Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erfordert Arbeitsverknüpfung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Arbeitsunfall: Was ist eine gemeinsame Betriebsstätte? (IBR 2003, 457)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 1104
- MDR 2003, 991
- NZV 2003, 374
- VersR 2003, 904
- BauR 2003, 1222
- ZfBR 2003, 556
Wird zitiert von ... (22) Zitiert selbst (13)
- BGH, 17.10.2000 - VI ZR 67/00
Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte
Auszug aus BGH, 08.04.2003 - VI ZR 251/02
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (grundlegend: Senatsurteil vom 17. Oktober 2000, BGHZ 145, 331, 336; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 148, 209, 211; 148, 214, 216; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373 und vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107 f.).Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als dieselbe Betriebsstätte, weshalb das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen nicht ausreichend ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000, aaO sowie BAG, aaO unter II.3.d).
Diese ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten gegeben, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind (Senatsurteil vom 17. Oktober 2000, aaO).
- BGH, 23.01.2001 - VI ZR 70/00
Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte
Auszug aus BGH, 08.04.2003 - VI ZR 251/02
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (grundlegend: Senatsurteil vom 17. Oktober 2000, BGHZ 145, 331, 336; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 148, 209, 211; 148, 214, 216; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373 und vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107 f.).An diesem Verständnis des Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte, das auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. Dahm, SozVers 2001, 208 ff.; ders., r+s 2001, 397, 398; Rolfs, DB 2001, 2294, 2296; Freyberger, MDR 2001, 541, 542; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1229; im wesentlichen auch Imbusch, VersR 2001, 547, 550; Höher, VersR 2001, 372; kritisch hingegen Otto, NZV 2002, 10 ff.), hält der Senat fest.
- BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00
Haftungsprivilegierung des nicht selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte …
Auszug aus BGH, 08.04.2003 - VI ZR 251/02
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (grundlegend: Senatsurteil vom 17. Oktober 2000, BGHZ 145, 331, 336; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 148, 209, 211; 148, 214, 216; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373 und vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107 f.).
- BGH, 23.07.2002 - VI ZR 91/02
Prüfungsrahmen des Revisionsgerichts bei einer Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BGH, 08.04.2003 - VI ZR 251/02
Eine solche Verständigung über ein bewußtes Nebeneinander im Arbeitsablauf (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02 - NJW 2002, 3334, 3335, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) hat es im Streitfall nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aber gerade nicht gegeben. - BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 94/02
Haftungsausschluß bei gemeinsamer Betriebsstätte
Auszug aus BGH, 08.04.2003 - VI ZR 251/02
Die Instanzgerichte (vgl. OLG Hamm, VersR 2002, 1108, 1109; OLG Köln, r+s 2001, 328, 329; KG, VersR 2002, 573 f.; OLG Schleswig, r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluß des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01; OLG München, r+s 2002, 507) und das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12. Dezember 2002 - 8 AZR 94/02 - zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen) haben sich der Auffassung des erkennenden Senats angeschlossen. - BGH, 03.07.2001 - VI ZR 198/00
Haftungsprivilegierung zu Gunsten des versicherten Unternehmers selbst
Auszug aus BGH, 08.04.2003 - VI ZR 251/02
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (grundlegend: Senatsurteil vom 17. Oktober 2000, BGHZ 145, 331, 336; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 148, 209, 211; 148, 214, 216; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373 und vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107 f.). - BGH, 25.06.2002 - VI ZR 279/01
Haftungsprivilegierung bei gemeinsamer Betriebsstätte
Auszug aus BGH, 08.04.2003 - VI ZR 251/02
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (grundlegend: Senatsurteil vom 17. Oktober 2000, BGHZ 145, 331, 336; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 148, 209, 211; 148, 214, 216; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373 und vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107 f.). - OLG Hamm, 06.05.2002 - 13 U 224/01
Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung nach § 106 III 3. Alt SGB VII
Auszug aus BGH, 08.04.2003 - VI ZR 251/02
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2002, 331 = NZV 2002, 561 veröffentlicht ist, meint, die Haftung des Beklagten sei gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausgeschlossen, da sich der Unfall bei Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe. - KG, 09.07.2001 - 12 U 1397/00
Gemeinsame Betriebsstätte; Arbeitsgemeinschaft Bau; ARGE; Risikosphäre; …
Auszug aus BGH, 08.04.2003 - VI ZR 251/02
Die Instanzgerichte (vgl. OLG Hamm, VersR 2002, 1108, 1109; OLG Köln, r+s 2001, 328, 329; KG, VersR 2002, 573 f.; OLG Schleswig, r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluß des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01; OLG München, r+s 2002, 507) und das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12. Dezember 2002 - 8 AZR 94/02 - zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen) haben sich der Auffassung des erkennenden Senats angeschlossen. - OLG Hamm, 07.02.2001 - 13 U 154/00
Beamter ist kein Versicherter i. S. v. § 106 Abs. 3 SGB VII
Auszug aus BGH, 08.04.2003 - VI ZR 251/02
Die Instanzgerichte (vgl. OLG Hamm, VersR 2002, 1108, 1109; OLG Köln, r+s 2001, 328, 329; KG, VersR 2002, 573 f.; OLG Schleswig, r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluß des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01; OLG München, r+s 2002, 507) und das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12. Dezember 2002 - 8 AZR 94/02 - zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen) haben sich der Auffassung des erkennenden Senats angeschlossen. - OLG Schleswig, 04.01.2001 - 7 U 104/99
- BGH, 10.07.2001 - VI ZR 53/01
- OLG München, 20.03.2002 - 27 U 276/01
- BGH, 16.12.2003 - VI ZR 103/03
Begriff der gemeinsamen Betriebsstättte
Die Tätigkeit der Mitwirkenden muß im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904;… vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985;… BAG, aaO).Vielmehr müssen die Aktivitäten, wie bereits ausgeführt, bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet, mithin wechselseitig aufeinander bezogen sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - aaO;… vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985;… BAG, aaO).
- BGH, 13.03.2007 - VI ZR 178/05
Haftung des mit der Bauleitung beauftragten Architekten gegenüber einem …
Die für eine gemeinsame Betriebsstätte notwendige Arbeitsverknüpfung im Einzelfall kann zwar auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senatsurteile BGHZ 152, 7, 9; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; OLG Schleswig r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluss des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01). - BGH, 17.06.2008 - VI ZR 257/06
Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte
Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 152, 7, 9; Senatsurteile vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905;… vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO, S. 950 …und vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO).
- BGH, 11.10.2011 - VI ZR 248/10
Haftungsprivileg bei Arbeitsunfall: Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte
Das ist etwa dann der Fall, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (…vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, aaO Rn. 19; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02, VersR 2003, 904, 905;… vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, aaO Rn. 22 …und vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, aaO Rn. 16 …und vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, aaO Rn. 10; Senatsbeschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 9). - BGH, 22.01.2008 - VI ZR 17/07
Tätigkeit eines Bauarbeiters und eines mit der Sicherung der Arbeiten …
Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senat BGHZ 152, 7, 9; Urteile vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905;… vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO; OLG Schleswig r+s 2001, 197, 198 mit Nichtannahme-Beschluss des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01). - BGH, 14.09.2004 - VI ZR 32/04
Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte; Voraussetzungen der …
a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 238/01 - VersR 2003, 70, 71; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260, demnächst BGHZ 155, 205; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381 f.; vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - zur Veröffentlichung bestimmt).Das ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten anzunehmen, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904).
Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII setzt - wie bereits erwähnt - wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen voraus (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260 f.; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381).
- BGH, 01.02.2011 - VI ZR 227/09
Haftungsprivilegierung für Unternehmer bei Arbeitsunfall: Begriff der …
Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 9;… Senatsurteile vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, aaO; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02, VersR 2003, 904, 905;… vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948 Rn. 22 …und vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, aaO). - BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06
Begriff des Zusammenwirkens von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen; Haftung …
Das ist etwa dann der Fall, wenn sich die beteiligten Unternehmen vor dem Schadensereignis in keiner Weise - auch nicht stillschweigend oder durch bloßes Tun - verständigt haben (Senatsurteile BGHZ 145, 331; 157, 213; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904 und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948). - OLG Frankfurt, 11.09.2026 - 9 U 53/25
Vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf gemeinsamer Betriebsstätte beim …
Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. BGH…, Beschluss vom 23.7.2002 - VI ZR 91/02, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 8.4.2003 - VI ZR 251/02, juris Rn. 8; BGH…, Urteil vom 13.3.2007 - VI ZR 178/05, juris Rn. 22; BGH…, Urteil vom 22.1.2008 - VI ZR 17/07, juris Rn. 13; BGH…, Urteil vom 17.6.2008 - VI ZR 257/06, juris Rn. 19; BGH…, Urteil vom 11.10.2011 - VI ZR 248/10, juris Rn. 11). - BGH, 08.06.2010 - VI ZR 147/09
Arbeitsunfall: Haftungausschluss beim Glatteisunfall eines bei einem …
Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall zwar auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 152, 7, 9;… Senatsurteile BGHZ 177, 97 Rn. 19; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905;… vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO Rn. 22). - OLG Jena, 13.11.2020 - 4 U 165/20
Haftungsprivilegierung von Unternehmern in der gesetzlichen Unfallversicherung: …
- OLG Frankfurt, 27.10.2021 - 12 U 293/20
Haftung für Sturz eines Bauhelfers in ungesicherte Treppenöffnung
- OLG München, 21.03.2012 - 10 U 3927/11
Haftungsprivileg des Unternehmers: Unfall des Arbeitnehmers beim Aussteigen aus …
- LG Nürnberg-Fürth, 25.03.2010 - 8 O 3107/08
Schmerzensgeldanspruch nach Unfall mit einem Gabelstapler: …
- OLG Frankfurt, 09.11.2005 - 1 U 119/05
Deliktsrecht: Sekundäre Verkehrssicherungspflicht eines Architekten
- OLG Frankfurt, 11.08.2005 - 26 U 71/04
Architektenhaftung: Verkehrssicherungspflichten des Architekten gegenüber Dritten
- OLG Saarbrücken, 23.04.2014 - 1 U 455/12
Haftungsprivileg bei Arbeitsunfall: Verletzung eines für die Ladesicherung …
- OLG Saarbrücken, 17.02.2004 - 3 U 436/03
Arbeitsunfall: Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte
- OLG Celle, 03.02.2005 - 14 U 116/04
Abweichen eines Gerichts bei einer reinen Wertungsfrage im Urteil von einer zuvor …
- OLG Hamm, 26.02.2019 - 26 U 136/18
- SG Fulda, 14.10.2003 - S-3/U-750/00
- LG Cottbus, 03.05.2006 - 3 O 139/05
Anspruch auf Schadensersatz nach Starkstromunfall auf einer gemeinsamen …
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