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Rechtsprechung
   BGH, 26.01.1955 - VI ZR 253/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,6147
BGH, 26.01.1955 - VI ZR 253/53 (https://dejure.org/1955,6147)
BGH, Entscheidung vom 26.01.1955 - VI ZR 253/53 (https://dejure.org/1955,6147)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1955 - VI ZR 253/53 (https://dejure.org/1955,6147)
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Volltextveröffentlichungen (4)

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.10.1951 - I ZR 31/51

    Schleusenpersonal - § 823 BGB, Schadenszurechnung, Theorie von der adäquaten …

    Auszug aus BGH, 26.01.1955 - VI ZR 253/53
    Daß infolge der mangelnden Sicherung des Motorrades der Kläger zu Schaden gekommen ist, würde dem Beklagten allerdings nur zugerechnet werden können, wenn die Unterlassung des Beklagten im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge ausser Betracht zu lassenden Umständen geeignet war, den Schadenserfolg herbeizuführen (BGHZ 3, 261 [267]).
  • RG, 04.04.1932 - VI 14/32

    1. Wann haftet der Kraftfahrzeughalter nach allgemeinen Vorschriften für einen …

    Auszug aus BGH, 26.01.1955 - VI ZR 253/53
    Dabei brauchte aber wiederum nicht vorhersehbar gewesen zu sein, wie sich der Schadenshergang im einzelnen abspielen und welcher Schaden eintreten werde; es genügte, wenn der Beklagte, objektiv betrachtet, bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolges seiner Unterlassung im allgemeinen hätte erkennen müssen (RGZ 136, 4 [9 ff.]; 136, 15 [17]; RG JW 1934, 1647 = JRPV 1934, 89).
  • RG, 10.03.1932 - VI 9/32

    Zur Frage der Haftung des Kraftfahrzeughalters für Schäden, die auf einer sog. …

    Auszug aus BGH, 26.01.1955 - VI ZR 253/53
    Dabei brauchte aber wiederum nicht vorhersehbar gewesen zu sein, wie sich der Schadenshergang im einzelnen abspielen und welcher Schaden eintreten werde; es genügte, wenn der Beklagte, objektiv betrachtet, bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolges seiner Unterlassung im allgemeinen hätte erkennen müssen (RGZ 136, 4 [9 ff.]; 136, 15 [17]; RG JW 1934, 1647 = JRPV 1934, 89).
  • BGH, 18.01.1984 - IVa ZR 73/82

    Regress einer Haftpflichtversicherung - Tilgung einer fremden Schuld oder eigenen …

    Zu besonderen Vorsichtsmaßregeln wären diese nur dann verpflichtet gewesen, wenn der Beklagte schon früher ein Fahrzeug gegen den Willen des Halters oder ohne die erforderliche Fahrerlaubnis benutzt hätte oder wenn sonst konkreter Anlaß für die Befürchtung bestanden hätte, daß der Sohn mit dem Fahrzeug heimlich eine Fahrt unternehmen würde (BGH, Urteil vom 26. Januar 1955 - VI ZR 253/53 - VersR 1955, 184 = DAR 1955, 86, 87 - VRS 8, 251; OLG Köln DAR 1959, 297; OLG Nürnberg, VersR 1980, 96 = Verk. Mitt. 1980, 45).
  • BGH, 19.10.1965 - VI ZR 116/64

    Haftung des Fahrzeughalters für die Folgen eines von einem Schwarzfahrer …

    b) Daß Schwarzfahrer durch nicht verkehrsrichtiges Verhalten Unfälle verursachen, ist keineswegs ungewöhnlich«, Es liegt durchaus nicht fern, daß sie fremden Rechtsgütern auch in der Fahrweise nicht die gebotene Achtung zukommen lassen, zumal sie schon durch die unbefugte Fahrt einen Mangel an Verantwortungsgefühl und Pflichtbewußtsein gezeigt haben (BGH Urteil vom 11. März 1958 - TI ZR 56/57 - IM § 823 /Bc7 BGB Nr. 12} Urteil vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - VersR 1958, 413)« Weiter neigt ein solcher Fahrer wegen der Sorge vor Entdeckung seines verbotswidrigen Handelns zu innerer Unruhe und Unsicherheit, wodurch seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt wird (BGH Urt" vom 26 Januar 19§ 5 - VI ZR 253/53 - LM § 823 / % 7 BGB Nr" 8;… Urteil vom 11«, März 1958 - VI ZR 56/57 - aaO)«, Geht man von all dem aus, dann ist der Hinv/eis des Berufungsgerichts sachgerecht, daß der 21-jährige st erst 11 Wochen zuvor den Führerschein erworben und bisher nur Geschäftsfahrten in die nächste Umgebung ausgeführt hatte" Damit fehlte ihm jeden falls die hinreichende Fahrpraxis für eine Autobahn fahrt o Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen G entgegen, St sei gut und sicher und keineswegs wie ein Anfänger gefahren" Denn seine Fahrübung beschränkte sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen auf Geschäftsfahrten in die nächste Umgebung bei demnach beschränkten Geschwindigkeiten".

    Revision weiter angezogenen Ur teil des Senats vom 26" Januar 1955 ( VI ZR 253/53 - JM § 823 /ßc.7 Nr" 8% in dem die deliktische Haftung des Halters bejaht ist, hat der Senat nicht ausgesprochen, daß eine Haftung aus § 823 BGB immer dann ausscheide, wenn der unbefugte Benutzer des Unfallfahrzeugs den Führerschein besitzt, mit der Bedienung des Fahrzeugs vertraut und darin geübt ist sowie über eine völlige Fahrsicherheit im Straßenverkehr verfügt" /i.

  • BGH, 02.02.1962 - VI ZR 131/61

    Ersatzpflicht des Kfz-Halters für die Folgen einer Schwarzfahrt

    Entsprechend liegt es, wenn die ermöglichte Schwarzfahrt in einer nächtlichen und durch Alkohol beeinflußten Vergnügungsreise bestand (vgl. RG JW 1934 1647; DAR 1939, 23; BGH…, Urt. vom 21. Mai 1952 - III ZR 90/51 - = NJW 1952, 1091; Urt. vom 26. Januar 1955 - VI ZR 253/53 - = LM BGB § 823 E c Nr. 8 = VersR 1955, 184;… Urt. vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - = LM StVO § 35 Nr. 1 = VersR 1958, 413;… Urt. vom 16. Januar 1959 - VI ZR 28/58 - = LM BGB § 823 E c Nr. 14 = VersR 1959, 179;… Urt. vom 31. März 1961 - VI ZR 52/60 - = VersR 1961, 417).
  • BGH, 01.04.1958 - VI ZR 92/57
    Darauf, ob sich der Beklagte im einzelnen den Unfall und seine Folgen vorstellen konnte, kommt es bei der Prüfung der Fahrlässigkeit nicht an (RGZ 136, 4 [10]; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1955 - VI ZR 253/53 = VRS 8, 251).
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