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| BGH, 28.09.1955 - VI ZR 261/54 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Papierfundstellen
- DB 1955, 1138
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.06.1952 - III ZR 215/51
Grundstücksverwalter. Kriegsbeschädigtes Gebäude
Auszug aus BGH, 28.09.1955 - VI ZR 261/54
Es hat dabei weitgehend auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 1951 - 8 U 2 260/50 - in Sachen Rieger./. Grundbesitzverwaltungs AG Bezug genommen, das von dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch das Urteil vom 16. Juni 1952 - III ZR 215/51 - (auszugsweise abgedruckt in BGHZ 6, 315) bestätigt worden ist.Hierzu hat bereits der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 16. Juli 1952 - III ZR 215/51 - eingehend Stellung genommen.
- BGH, 14.07.1952 - IV ZR 25/52
Erbbiologisches Gutachten
Auszug aus BGH, 28.09.1955 - VI ZR 261/54
Wenn die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs BGHZ 7, 116 [121] meint, das Berufungsgericht habe auf den Antrag der Beklagten vom 7. Februar 1951 (GA Bl 50) einen Obergutachter bestellen müssen, so kann dem nicht gefolgt werden. - BGH, 16.12.1953 - VI ZR 87/52
Auszug aus BGH, 28.09.1955 - VI ZR 261/54
Zu der von der Revision angeschnittenen Frage, ob der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau einem Anspruch des Ehemannes aus § 845 BGB entgegensteht, hat der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 87/52 - (NJW 1954, 633) Stellung genommen.
- BGH, 13.07.1956 - VI ZR 32/55
Parteiänderung in der Berufungsinstanz
Ebenso wie in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. September 1955 - VI ZR 261/54 (VersR 1955, 692) bedarf es auch hier keiner näheren Stellungnahme zu der Frage, unter welchen Umständen der unterhaltspflichtigen Besitzer des Grundstücks die Tatsache entlasten kann, daß er die Verwaltung einem Dritten übertragen hat. - BGH, 07.10.1975 - VI ZR 103/74
Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung und Zerstörung von Eigentum - …
Durch die Kontrolle der Baubehörde wird die eigene Verantwortlichkeit des Besitzers für den baulichen Zustand nicht berührt, soweit es um die Überwachung des Unterhaltungszustandes des Gebäudes und seiner Teile geht (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1955 - VI ZR 261/54 - VersR 55, 692, 693 und vom 10. Januar 1956 - VI ZR 216/54 - VersR 56, 175). - BGH, 10.01.1956 - VI ZR 216/54
Rechtsmittel
In der Entscheidung vom 28. September 1955 - VI ZR 261/54 - hat auch der erkennende Senat ausgesprochen, daß ein ortsansässiger Eigentümer eines beschädigten Gebäudes, das er zu einem Kinobetrieb vermietet, ohne Rücksicht auf die von der Baupolizei vorzunehmende Prüfung, eine fachmännische Untersuchung veranlassen müsse. - BGH, 23.11.1955 - VI ZR 228/54
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat sich in seinem Urteil vom 28. September 1955 in Sachen No. gegen D. B. - VI ZR 261/54 - dieser Auffassung angeschlossen und zugleich zu den Einwendungen der Beklagten Stellung genommen, die sich mit den Revisionsangriffen in dem vorliegenden Verfahren gegen das angefochtene Urteil decken.
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