Rechtsprechung
| BGH, 01.07.1980 - VI ZR 261/79 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 20.04.1983 - VIII ZR 46/82
Ablehnung eines Beweisangebotes bei Indizienbeweisen; Prüfung der Schlüssigkeit …
Einen triftigen Grund dafür stellen höherwertige, über den Rechtsstreit hinausgehende Interessen der nicht beweispflichtigen Partei dar (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1960 - VI ZR 220/58 = NJW 1960, 821; BGH, Urteil vom 20. Juni 1967 - VI ZR 201/65 = NJW 1967, 2012; OLG Frankfurt NJW 1980, 2758, bestätigt durch unveröffentlichten Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 1. Juli 1980 - VI ZR 261/79). - OLG Köln, 03.03.2022 - 18 U 12/20 Macht sich eine Partei die Schweigepflicht eines Zeugen hingegen ohne stichhaltige Gründe nur aus prozesstaktischen Gründen zunutze, stellt dies einen Missbrauch dar (BGH…, Urteil vom 20. Juni 1967 - VI ZR 201/65, Rn. 6 nach juris; BGH, Beschluss vom 01. Juli 1980 - VI ZR 261/79, Rn. 3 nach juris;… vgl. auch Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 385 Rn. 13).
Die Beurteilung, ob eine etwaige Aussage des Zeugen - ggf. gar wahrheitswidrig - einseitig zu Gunsten einer Partei erfolgt, und die Würdigung der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage ist Aufgabe des Gerichts, die die Klägerin dem Gericht nicht durch Zurückhaltung ihrer Zustimmung zur Aussage des Zeugen vorenthalten darf (BGH, Beschluss vom 01. Juli 1980 - VI ZR 261/79 -, Rn. 3 nach juris).
- OLG Köln, 20.01.2022 - 18 U 12/20 Macht sich eine Partei die Schweigepflicht eines Zeugen hingegen ohne stichhaltige Gründe nur aus prozesstaktischen Gründen zunutze, stellt dies einen Missbrauch dar (BGH…, Urteil vom 20. Juni 1967- VI ZR 201/65, Rn. 6 nach juris; BGH, Beschluss vom 01. Juli 1980 - VI ZR 261/79, Rn. 3 nach juris;… vgl. auch Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung , 34. Aufl. 2022, § 385 Rn. 13).
Die Beurteilung, ob eine etwaige Aussage des Zeugen - ggf. gar wahrheitswidrig -einseitig zu Gunsten einer Partei erfolgt, und die Würdigung der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage ist Aufgabe des Gerichts, die die Klägerin dem Gericht nicht durch Zurückhaltung ihrer Zustimmung zur Aussage des Zeugen vorenthalten darf (BGH, Beschluss vom 01. Juli 1980 - VI ZR 261/79-, Rn. 3 nach juris).
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